30.12.2013 Aufrufe

Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Umsetzung der EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie (Art. 2 Buchstabe f), wonach die<br />

Mitgliedsstaaten den freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen<br />

den Mitgliedsstaaten nicht unter Berufung auf Gründe des <strong>Datenschutz</strong>es<br />

beschränken oder untersagen dürfen, gilt dies auch <strong>für</strong> Auftragsdatenverarbeiter<br />

in den Mitgliedsstaaten der EU. Ist der Auftragnehmer jedoch<br />

außerhalb des Anwendungsbereiches der EU-Richtlinie tätig, ist er als Dritter<br />

zu behandeln. Das gilt z.B. auch <strong>für</strong> Unternehmen in den USA, die von<br />

dort aus die Fernwartung <strong>für</strong> in hamburgischen öffentlichen Stellen eingesetzte<br />

amerikanische IuK-Anlagen durchführen, vgl. § 3 Abs. 4 Nr. 2.<br />

Der Betroffene selbst ist nicht Dritter im Sinne des HmbDSG. Dies gilt<br />

jedoch nur im Verhältnis zwischen dem Betroffenen <strong>und</strong> der Daten verarbeitenden<br />

Stelle. Es gibt jedoch Konstellationen, in welchen die Daten<br />

einer weiteren Person (mit)verarbeitet werden müssen (z.B. Einkommensverhältnisse<br />

des Ehepartners oder Bürgen in Subventions-, Sozial-, oder<br />

Besteuerungsverfahren). Bei einer Weitergabe dieser Daten ist der Antragsteller<br />

bzw. die weitere Person dann Dritter <strong>und</strong> die Voraussetzungen <strong>für</strong><br />

eine zulässige Datenübermittlung müssen geprüft werden.<br />

Absatz 5<br />

…„definiert den auch von der EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie verwendeten Begriff<br />

der Empfängerinnen <strong>und</strong> Empfänger. …Zu den Empfängerinnen <strong>und</strong> Empfängern<br />

zählen neben den (dritten) Stellen, denen Daten übermittelt werden…auch<br />

Auftragsdatenverarbeiter sowie innerhalb einer Daten verarbeitenden<br />

Stelle solche Daten empfangenen Untergliederungen, die andere<br />

Aufgaben wahrnehmen als diejenigen Untergliederungen, von denen sie die<br />

Daten erhalten.“ (Bü-Drs. 16/3995 zu § 4 Abs. 5).<br />

Absatz 6<br />

Vor der Neufassung des HmbDSG im Jahr 1990, mit der das Volkzählungsurteil<br />

des BVerfG gesetzlich umgesetzt wurde, kam der Definition des Dateibegriffs<br />

eine wesentlich größere Bedeutung zu, als es heute der Fall ist.<br />

Begründet war dies darin, dass bis dahin die Anwendbarkeit des <strong>Datenschutz</strong>gesetzes<br />

an den Dateibegriff geknüpft <strong>und</strong> nach der damaligen Definition<br />

die aktenmäßige Datenverarbeitung nicht vom Dateibegriff erfasst<br />

war. Die Folge war, dass die aktenmäßige Datenverarbeitung durch öffentliche<br />

Stellen nicht dem HmbDSG unterfiel. Diese Beschränkung wurde jedoch<br />

dem Gr<strong>und</strong>recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches im<br />

öffentlichen Bereich <strong>für</strong> jede Form der Datenverarbeitung Geltung hat,<br />

nicht gerecht. Mit der Neufassung im Jahr 1990 wurde daher der Anwendungsbereich<br />

des HmbDSG erweitert <strong>und</strong> <strong>für</strong> jede Form der Datenverarbeitung<br />

eröffnet, also auch <strong>für</strong> die nicht automatisierte Datenverarbeitung<br />

61

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!