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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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Absatz 3<br />

Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des HmbDSG wurde der frühere Begriff<br />

der „speichernden Stelle“ durch den Begriff der „Daten verarbeitenden<br />

Stelle“ ersetzt, weil es auf das Kriterium der Speicherung <strong>für</strong> die Anwendung<br />

des Gesetzes nicht wesentlich ankommt (vgl. Bü-Drs. 16/3995 zu § 4<br />

Abs. 3). „Der Daten verarbeitenden Stelle entspricht der Begriff des „<strong>für</strong> die<br />

Verarbeitung Verantwortlichen“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der EG-<br />

<strong>Datenschutz</strong>richtlinie.“ (Bü-Drs. 16/3995 zu § 4 Abs. 3). Daten verarbeitende<br />

Stelle ist jede der in § 2 Abs. 1 S. 1 genannten Stellen, die gem. § 3<br />

Abs. 2 personenbezogene Daten verarbeitet. Sie ist gr<strong>und</strong>sätzlich Normadressat<br />

dieses Gesetzes. Für den Begriff der Stelle verweist das Gesetz<br />

auf § 2 Abs. 1 S. 1 <strong>und</strong> die dort genannten Stellen. Da im <strong>Datenschutz</strong>recht<br />

der sogenannte „funktionale Behörden- bzw. Stellenbegriff“ gilt, sind in der<br />

Regel nicht die Behörden als Ganzes, sondern ihre organisatorisch unselbstständigen<br />

funktionalen Einheiten, welchen eine spezielle öffentlichrechtliche<br />

Verwaltungstätigkeit (Fachaufgabe) übertragen worden ist, z.B.<br />

Jugend-, Melde-, Ges<strong>und</strong>heits- oder Standesämter, die Ausländerbehörde<br />

als Abteilung des Einwohnerzentralamtes der Behörde <strong>für</strong> Inneres, Daten<br />

verarbeitende Stelle i.S. d. HmbDSG (vgl. zum funktionalen Behördenbegriff<br />

die Erläuterungen zu § 2 Abs. 1). Auch wenn die öffentliche Stelle die<br />

Daten durch andere in ihrem Auftrag verarbeiten lässt, bleibt sie <strong>für</strong> die Einhaltung<br />

der Vorschriften dieses Gesetzes verantwortlich (vgl. § 3 Abs. 1).<br />

„Die Formulierung „allein oder gemeinsam mit anderen“ stellt klar, dass im<br />

Falle verteilter Datenverarbeitung jede beteiligte Stelle als Daten verarbeitende<br />

Stelle gilt. Besondere Vorschriften über die datenschutzrechtliche<br />

Verantwortung, z.B. nach § 11 a Absatz 1 Satz 4, bleiben hiervon allerdings<br />

unberührt.“ (Bü-Drs. 16/3995 zu § 4 Abs. 3).<br />

Absatz 4<br />

Verschiedene Daten verarbeitende Stellen sind im Verhältnis zueinander<br />

Dritte. Einzelne Teile der Daten verarbeitenden Stelle oder andere „Untergliederungen<br />

einer Stelle, die bloße Hilfstätigkeiten <strong>für</strong> die von der Stelle zu<br />

erfüllenden Aufgaben erbringen (z.B. Zentrale Schreibdienste, Hausdruckerei)<br />

sind mangels eigenen Aufgabenbereichs keine „Dritte“.“ (Bü-Drs.<br />

13/3282 zu § 4 Abs. 3).<br />

Da bei einer Auftragsdatenverarbeitung gem. § 4 Abs. 3 <strong>und</strong> § 3 Abs. 1 die<br />

datenschutzrechtliche Verantwortung bei dem Auftraggeber verbleibt <strong>und</strong><br />

er über die Art <strong>und</strong> Weise der Datenverarbeitung bestimmt, sind Auftragnehmer<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nicht als Dritte i.S. d. HmbDSG zu betrachten. Dies<br />

hat zur Folge, dass die Übermittlungsvorschriften hier keine Anwendung<br />

finden. Früher galt dies nur <strong>für</strong> inländische Auftragsdatenverarbeiter. In<br />

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