Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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Absatz 3<br />
Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des HmbDSG wurde der frühere Begriff<br />
der „speichernden Stelle“ durch den Begriff der „Daten verarbeitenden<br />
Stelle“ ersetzt, weil es auf das Kriterium der Speicherung <strong>für</strong> die Anwendung<br />
des Gesetzes nicht wesentlich ankommt (vgl. Bü-Drs. 16/3995 zu § 4<br />
Abs. 3). „Der Daten verarbeitenden Stelle entspricht der Begriff des „<strong>für</strong> die<br />
Verarbeitung Verantwortlichen“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der EG-<br />
<strong>Datenschutz</strong>richtlinie.“ (Bü-Drs. 16/3995 zu § 4 Abs. 3). Daten verarbeitende<br />
Stelle ist jede der in § 2 Abs. 1 S. 1 genannten Stellen, die gem. § 3<br />
Abs. 2 personenbezogene Daten verarbeitet. Sie ist gr<strong>und</strong>sätzlich Normadressat<br />
dieses Gesetzes. Für den Begriff der Stelle verweist das Gesetz<br />
auf § 2 Abs. 1 S. 1 <strong>und</strong> die dort genannten Stellen. Da im <strong>Datenschutz</strong>recht<br />
der sogenannte „funktionale Behörden- bzw. Stellenbegriff“ gilt, sind in der<br />
Regel nicht die Behörden als Ganzes, sondern ihre organisatorisch unselbstständigen<br />
funktionalen Einheiten, welchen eine spezielle öffentlichrechtliche<br />
Verwaltungstätigkeit (Fachaufgabe) übertragen worden ist, z.B.<br />
Jugend-, Melde-, Ges<strong>und</strong>heits- oder Standesämter, die Ausländerbehörde<br />
als Abteilung des Einwohnerzentralamtes der Behörde <strong>für</strong> Inneres, Daten<br />
verarbeitende Stelle i.S. d. HmbDSG (vgl. zum funktionalen Behördenbegriff<br />
die Erläuterungen zu § 2 Abs. 1). Auch wenn die öffentliche Stelle die<br />
Daten durch andere in ihrem Auftrag verarbeiten lässt, bleibt sie <strong>für</strong> die Einhaltung<br />
der Vorschriften dieses Gesetzes verantwortlich (vgl. § 3 Abs. 1).<br />
„Die Formulierung „allein oder gemeinsam mit anderen“ stellt klar, dass im<br />
Falle verteilter Datenverarbeitung jede beteiligte Stelle als Daten verarbeitende<br />
Stelle gilt. Besondere Vorschriften über die datenschutzrechtliche<br />
Verantwortung, z.B. nach § 11 a Absatz 1 Satz 4, bleiben hiervon allerdings<br />
unberührt.“ (Bü-Drs. 16/3995 zu § 4 Abs. 3).<br />
Absatz 4<br />
Verschiedene Daten verarbeitende Stellen sind im Verhältnis zueinander<br />
Dritte. Einzelne Teile der Daten verarbeitenden Stelle oder andere „Untergliederungen<br />
einer Stelle, die bloße Hilfstätigkeiten <strong>für</strong> die von der Stelle zu<br />
erfüllenden Aufgaben erbringen (z.B. Zentrale Schreibdienste, Hausdruckerei)<br />
sind mangels eigenen Aufgabenbereichs keine „Dritte“.“ (Bü-Drs.<br />
13/3282 zu § 4 Abs. 3).<br />
Da bei einer Auftragsdatenverarbeitung gem. § 4 Abs. 3 <strong>und</strong> § 3 Abs. 1 die<br />
datenschutzrechtliche Verantwortung bei dem Auftraggeber verbleibt <strong>und</strong><br />
er über die Art <strong>und</strong> Weise der Datenverarbeitung bestimmt, sind Auftragnehmer<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich nicht als Dritte i.S. d. HmbDSG zu betrachten. Dies<br />
hat zur Folge, dass die Übermittlungsvorschriften hier keine Anwendung<br />
finden. Früher galt dies nur <strong>für</strong> inländische Auftragsdatenverarbeiter. In<br />
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