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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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sen ist“ (Bü-Drs. 13/3282 zu § 4 Abs. 2). Die Sperrung von Daten bedeutet,<br />

dass diese nur noch eingeschränkt verarbeitet <strong>und</strong> genutzt werden dürfen,<br />

wobei diese Beschränkung kenntlich zu machen ist. Wann Sperrverpflichtungen<br />

bestehen <strong>und</strong> welche Verarbeitungs- <strong>und</strong> Nutzungsbeschränkungen<br />

dann bestehen, regelt § 19.<br />

In Abs. 2 S. 2 Nr. 6 wird die Phase des Löschens definiert, welche die Verarbeitung<br />

der Daten beendet. Unter Löschen ist jede Form der endgültigen<br />

Unkenntlichmachung zu verstehen, vom Überschreiben bis hin zur physikalischen<br />

Vernichtung. In jedem Fall müssen die Daten dauerhaft unlesbar<br />

geworden bzw. eine Kenntnisnahme <strong>und</strong> auch eine Wiederherstellbarkeit<br />

ausgeschlossen sein. Beim Löschen von sensiblen oder vertraulichen<br />

Daten auf magnetischen Datenträgern ist daher zu gewährleisten, dass die<br />

Daten sicher, d.h. vollständig <strong>und</strong> unumkehrbar, gelöscht werden. Einfache<br />

Löschbefehle des jeweiligen Betriebssystems oder auch das Formatieren<br />

des Datenträgers reichen hierzu regelmäßig nicht aus, denn dabei werden<br />

nur die Indexeinträge modifiziert. Die Daten selbst bleiben auf dem Datenträger<br />

erhalten <strong>und</strong> können mit frei verfügbaren Softwarewerkzeugen<br />

leicht wiederhergestellt werden. Daten, die sicher gelöscht werden sollen,<br />

müssen durch physikalische Maßnahmen (mechanische oder thermische<br />

Zerstörung, magnetische Durchflutung des Datenträgers) oder durch<br />

mehrmaliges Überschreiben unkenntlich gemacht werden. Das B<strong>und</strong>esamt<br />

<strong>für</strong> Sicherheit in der Informationstechnik hat dazu in den Gr<strong>und</strong>schutzkatalogen<br />

differenzierte Ausführungen gemacht, wie das Löschen umgesetzt<br />

werden kann (vgl. insbesondere https://www.bsi.b<strong>und</strong>.de/DE/Themen/ITGr<strong>und</strong>schutz/ITGr<strong>und</strong>schutzKataloge/Inhalt/content/m/m02/m024<br />

33.html).<br />

Eine Wiederherstellbarkeit von Daten ist auch dann gegeben, wenn neben<br />

dem Produktivdatenbestand nicht auch die Backup-Dateien der Datensicherung<br />

in die Löschung mit einbezogen werden. Wenn die gesetzliche<br />

Verpflichtung besteht, dass zu einem definierten Zeitpunkt die Löschung<br />

erfolgt sein muss, so betrifft diese Löschungsverpflichtung auch die Datensicherung.<br />

So sind etwa die biometrischen Fingerabdruckdaten, die bei der<br />

Antragstellung eines Reisepasses erhoben werden, spätestens mit der<br />

Aushändigung des Reisepasses an den Antragsteller zu vernichten. Zu<br />

diesem Zeitpunkt dürfen diese Daten somit auch nicht mehr in der Datensicherung<br />

gespeichert sein (22. TB. 2008/2009, III 18.1).<br />

In Abs. 2 S. 2 Nr. 7 wird jede Verwendung von Daten als das Nutzen von<br />

Daten definiert <strong>und</strong> den sonstigen Datenverarbeitungsphasen gleichgestellt.<br />

Erfasst wird jeder zweckgerichtete Gebrauch des Datums. Eine Nutzung<br />

kann bspw. im Auswerten von Daten, einer stelleninternen Weitergabe<br />

oder in einer zielgerichteten Kenntnisnahme bestehen.<br />

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