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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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<strong><strong>Hamburgische</strong>s</strong> <strong>Datenschutz</strong>gesetz<br />

(HmbDSG)<br />

Vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226)<br />

zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 148, 155)<br />

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft<br />

beschlossene Gesetz:<br />

Inhaltsübersicht<br />

ERSTER ABSCHNITT<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1 Aufgabe des <strong>Datenschutz</strong>es<br />

§ 2 Anwendungsbereich<br />

§ 3 Datenverarbeitung im Auftrag<br />

§ 4 Begriffsbestimmungen<br />

§ 4 a Schriftform (aufgehoben)<br />

§ 5 Zulässigkeit der Datenverarbeitung<br />

§ 5 a Automatisierte Einzelentscheidungen<br />

§ 5 b Mobile Datenverarbeitungsmedien<br />

§ 6 Rechte der Betroffenen<br />

§ 7 Datengeheimnis<br />

§ 8 Technische <strong>und</strong> organisatorische Maßnahmen; Vorabkontrolle<br />

§ 9 Verfahrensbeschreibung<br />

§ 10 Durchführung des <strong>Datenschutz</strong>es<br />

§ 10 a Behördliche <strong>Datenschutz</strong>beauftragte bzw. behördlicher<br />

<strong>Datenschutz</strong>beauftragter<br />

§ 11 Automatisiertes Abrufverfahren<br />

§ 11 a Gemeinsame <strong>und</strong> verb<strong>und</strong>ene automatisierte Dateien<br />

ZWEITER ABSCHNITT<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lagen der Datenverarbeitung<br />

§ 12 Datenerhebung<br />

§ 12 a Unterrichtung bei der Erhebung<br />

§ 13 Zulässigkeit der weiteren Datenverarbeitung; Zweckbindung<br />

§ 14 Übermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs<br />

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