Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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zuvor gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten aufgehoben<br />
wurde, umfasst der Übermittlungsbegriff auch solche Daten, die<br />
noch nicht auf einem Datenträger (vgl. § 4 Abs. 8) erfasst sind, sondern sich<br />
(zunächst) nur „im Kopf“ einer oder eines Bediensteten der datenverarbeitenden<br />
Stelle befinden (siehe dazu Bü-Drs. 15/4411 zu § 4).<br />
Die Bekanntgabe von zur Einsicht bereitgehaltenen Daten betrifft<br />
beispielsweise Planfeststellungsverfahren, in denen der Plan <strong>für</strong> eine<br />
bestimmte Dauer zur Einsicht auszulegen ist (vgl. § 73 Abs. 3 S. 1<br />
HmbVwVfG) <strong>und</strong> in denen die Behörden gem. § 3b HmbVwVfG den Vorschriften<br />
des HmbDSG unterliegen, soweit sie personenbezogene Daten<br />
verarbeiten.<br />
Auch das Veröffentlichen von Daten an einen von vornherein nicht klar<br />
bestimmten Adressatenkreis gehört zum Begriff des Übermittelns. Das<br />
B<strong>und</strong>esverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 24. Juli 1990<br />
(NVwZ 1990, 1162) ausgeführt, die öffentliche Bekanntmachung (eine besondere<br />
Form der Veröffentlichung) personenbezogener Daten stelle die<br />
„intensivste Form einer Übermittlung personenbezogener Daten“ dar <strong>und</strong><br />
sei datenschutzrechtlich eine „Datenübermittlung auf Vorrat“.<br />
Die Übermittlungsform des Abrufs von Daten aus einem automatisierten<br />
Verfahren betrifft den Datenabruf aus einem automatisierten Abrufverfahren<br />
(§ 11) <strong>und</strong> aus gemeinsamen <strong>und</strong> verb<strong>und</strong>enen Dateien (§ 11a).<br />
Während nach früherer Rechtslage bereits das Bereithalten von Daten<br />
zum Abruf als Übermittlung galt, ist nunmehr erst in dem tatsächlichen Datenabruf<br />
eine Übermittlung zu sehen. Da mit Einführung der Regelungen<br />
der §§ 11 <strong>und</strong> 11a besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen <strong>für</strong> automatisierte<br />
Abrufverfahren <strong>und</strong> gemeinsame <strong>und</strong> verb<strong>und</strong>ene Dateien geschaffen<br />
wurden, „besteht keine Notwendigkeit mehr, bereits im Bereithalten von<br />
Daten zum Abruf eine Übermittlung zu sehen“ (Bü-Drs. 13/3182 zu § 4<br />
Abs. 2 S. 2 Nr. 4). Siehe in diesem Zusammenhang auch die Vorschrift des<br />
§ 14 Abs. 3 S. 4, der eine den tatsächlichen Verfügungsmöglichkeiten, der<br />
an einem automatisierten Abrufverfahren oder an gemeinsamen <strong>und</strong><br />
verb<strong>und</strong>enen Dateien beteiligten Stellen, entsprechende Regelung der<br />
datenschutzrechtlichen Verantwortung enthält (vgl. Bü-Drs. 13/3182 zu § 4<br />
Abs. 2 S. 2 Nr. 4).<br />
Unter welchen Voraussetzungen eine Datenübermittlung zulässig ist, wird<br />
in den §§ 14 ff. geregelt.<br />
In Abs. 2 S. 2 Nr. 5 „…wird das…Sperren als zusätzliche Datenverarbeitungsphase<br />
definiert; es bedarf nicht der ausdrücklichen Erwähnung im Gesetz,<br />
dass das Löschen als die regelmäßig dem Interesse der Betroffenen<br />
dienende <strong>und</strong> noch stärker wirkende Maßnahme damit nicht ausgeschlos-<br />
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