Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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oder aufgedrängten Informationen, <strong>für</strong> die aber Regelungen über die Zweckbindung<br />
gelten sollen (vgl. § 13 Absatz 1 Satz 2)“ (Bü-Drs. 13/3282 zu § 4<br />
Abs. 2). Das Gesetz „geht verfassungskonform in erster Linie vom Beschaffen<br />
personenbezogener Daten beim Betroffenen selbst aus, muss jedoch bei<br />
der Unterschiedlichkeit der Aufgabenstellung auch andere Formen der Informationsbeschaffung<br />
mit einbeziehen. Die der Behörde zugewiesene Tätigkeit<br />
kann es erforderlich machen, Informationen bei anderen Stellen oder<br />
Personen zu beschaffen. Das Erheben umfasst folglich jede Form gezielt betriebener<br />
Gewinnung personenbezogener Daten unter Mitwirkung Betroffener,<br />
anderer öffentlicher Stellen oder privater Dritter sowie durch zweckgerichtete<br />
Beobachtung“ (Bü-Drs. 13/3282 zu § 4 Abs. 2). Der Begriff des<br />
Erhebens setzt also nach allgemeiner Auffassung ein finales, zielgerichtetes<br />
Beschaffen personenbezogener Daten voraus. Unter welchen Voraussetzungen<br />
eine Datenerhebung zulässig ist, wird in § 12 geregelt.<br />
In Abs. 2 S. 2 Nr. 2 <strong>und</strong> 3 werden die Begriffsbestimmungen des Speicherns<br />
<strong>und</strong> des Veränderns aus dem BDSG übernommen (s. Bü-Drs.<br />
9/1112 zu § 4). Der Tatbestand des Speicherns ist erfüllt, wenn von der datenverarbeitenden<br />
Stelle erhobene oder ihr sonst bekannte Informationen,<br />
in welcher Form auch immer, „nachlesbar“ fixiert werden oder wenn von<br />
anderer Seite (z.B. vom Betroffenen oder einem Dritten) übermittelte<br />
Daten, die bereits auf einem Datenträger zur Verfügung gestellt wurden,<br />
nunmehr von der datenverarbeitenden Stelle weiter vorrätig gehalten werden.<br />
Unter den Begriff des Speicherns fällt jedoch nicht die automatisierte<br />
Verarbeitung im Arbeitsspeicher eines Rechners, beispielsweise bei einer<br />
reinen Videobeobachtung, bei der der Bildstrom nicht auf einem Datenträger<br />
festgehalten wird. Das Merkmal des Verfügbar-Haltens ist hierbei nicht<br />
gegeben.<br />
Unter den Begriff des Veränderns fällt jede inhaltliche Umgestaltung von<br />
gespeicherten Daten, durch welche sich der Informationswert ändert. Dies<br />
kann auch durch die Verknüpfung von Daten aus verschiedenen Dateien<br />
geschehen, da die Daten durch die Zusammenfassung ihren bisherigen<br />
Kontext verlieren <strong>und</strong> einen neuen Informationsgehalt bekommen.<br />
In Abs. 2 S. 2 Nr. 4 wird der Begriff der Übermittlung als Bekanntgabe von<br />
Daten an Dritte definiert. Es werden vier Formen der Übermittlung benannt:<br />
1. Weitergabe der Daten, 2. Bereitstellung von Daten zur Einsichtnahme,<br />
3. Veröffentlichung <strong>und</strong> 4. Abruf von Daten in einem automatisierten<br />
Verfahren.<br />
In welcher Form die Weitergabe erfolgt (schriftlich, mündlich, per Fax, per<br />
E-Mail oder durch Weitergabe eines Datenträgers), ist dabei unerheblich.<br />
Nachdem die früher bestehende Beschränkung auf die Bekanntgabe<br />
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