Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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nenbezogen (wenn auch nicht unbedingt als richtig) angesehen werden<br />
(vgl. dazu 23. TB 2010/2011, III 19.3).<br />
Betroffener kann nur eine noch lebende natürliche Person sein. Daten Verstorbener<br />
werden vom HmbDSG nicht geschützt. Zwar ist die Würde des<br />
Menschen nach Art. 1 Abs. 1 Gr<strong>und</strong>gesetz (GG) auch nach seinem Tode zu<br />
respektieren, jedoch geht das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht (BVerfGE 30,<br />
194) davon aus, dass das vom Gr<strong>und</strong>gesetz geschützte Persönlichkeitsrecht<br />
nach Art. 2 Abs. 1 GG mit dem Tod endet. Das gilt auch <strong>für</strong> das daraus<br />
fließende informationelle Selbstbestimmungsrecht. Gleichwohl sind<br />
die Daten Verstorbener nicht völlig schutzlos gestellt. Hier greifen spezielle<br />
Schutzvorschriften wie z.B. Strafvorschriften, die das Andenken Verstorbener<br />
zum Gegenstand haben, personenstandsrechtliche <strong>und</strong> archivrechtliche<br />
Vorschriften. Zudem gelten die ärztliche Schweigepflicht (vgl. § 9 Abs.<br />
1 S. 1 Muster-Berufsordnung <strong>für</strong> die in Deutschland tätigen Ärztinnen <strong>und</strong><br />
Ärzte; ähnlich auch § 7 Abs. 1 S. 4 HmbKrankenhausG), das Steuer- <strong>und</strong><br />
Statistikgeheimnis über den Tod des Betroffenen hinaus. Unabhängig<br />
davon können ggf. auch die Hinterbliebenen durch den Missbrauch von<br />
Daten Verstorbener in ihrem eigenen Persönlichkeitsrecht betroffen sein<br />
(vgl. dazu Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 3 Rn 12).<br />
Absatz 2<br />
Abs. 2 S. 1 bezieht sieben Phasen (Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln,<br />
Sperren, Löschen, Nutzen) in den Begriff der Datenverarbeitung<br />
ein, welche anschließend in S. 2 näher definiert werden. „Nach wie vor<br />
kommt der Legaldefinition einzelner Verarbeitungsphasen Bedeutung zu,<br />
weil nicht darauf verzichtet werden kann, <strong>für</strong> sie im Gesetz besondere Zulässigkeitsanforderungen<br />
vorzugeben…. Um <strong>für</strong> den Umgang mit personenbezogenen<br />
Daten keine Regelungslücke offen zu lassen, wird in Satz 1 auch<br />
das (sonstige) Nutzen personenbezogener Daten im Sinne jedweder Verwendung<br />
als besondere Phase definiert <strong>und</strong> den übrigen Phasen gleichgestellt.<br />
Auch das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht bindet das Recht auf informationelle<br />
Selbstbestimmung nicht an bestimmte Phasen der Datenverarbeitung,<br />
sondern spricht allgemein von der „Verwendung“ personenbezogener<br />
Daten“ (Bü-Drs. 13/3282 zu § 4 Abs. 1). Die Regelung in Abs. 2 S. 1<br />
HmbDSG unterscheidet sich insoweit von der b<strong>und</strong>esgesetzlichen Regelung,<br />
als dass im BDSG die Nutzung als Verwendung außerhalb der Verarbeitung<br />
definiert wird.<br />
Abs. 2 S. 2 Nr. 1 definiert die Datenverarbeitungsphase der Erhebung.<br />
„Das Recht, selbst über die Preisgabe <strong>und</strong> Verwendung persönlicher Daten<br />
bestimmen zu dürfen, ist gerade am Beginn der Datenverarbeitung von<br />
gr<strong>und</strong>legender Bedeutung. Der Begriff umfasst nicht die zufällig erlangten<br />
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