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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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staltung von Analyseverfahren zur Reichweitenmessung bei Internet-Angeboten“,<br />

abrufbar unter http://www.bfdi.b<strong>und</strong>.de/SharedDocs/Publikationen/Entschliessungssammlung/DuesseldorferKreis/Nov09Reichweitenmessung.html).<br />

Access-Provider, die z.B. eine DSL-Leitung zur Verfügung<br />

stellen, speichern die Zuordnung von IP-Adressen zur Person zu Abrechnungszwecken<br />

oder <strong>für</strong> einen kurzen Zeitraum <strong>für</strong> andere Zwecke. Content-Provider,<br />

die ein Internetangebot zur Verfügung stellen, können die<br />

Verbindung der IP-Adresse zur Person mindestens dann herstellen, wenn<br />

sich der dort registrierte Nutzer anmeldet.<br />

Für Kfz-Kennzeichen, die durch eine Halterabfrage dem Fahrzeughalter<br />

zugeordnet werden können, Fahrzeug-ID-Nummern <strong>und</strong> die Fahrzeugbriefnummern<br />

ist in § 45 S. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) explizit geregelt,<br />

dass es sich um personenbezogene Daten handelt.<br />

Auch bei Geodaten kann ein Personenbezug vorliegen.<br />

Geodaten können vor allem eine der folgenden Ortsfunktionen <strong>für</strong> eine<br />

Person haben:<br />

1. Aufenthalt, Herkunft, Ziel<br />

2. Nutzungsbeziehung (Bewohner, Bewirtschafter)<br />

3. Eigentum.<br />

Bei Geodaten wird unterschieden zwischen Punkt- <strong>und</strong> Flächendaten.<br />

Punktdaten werden dargestellt durch Geokoordinaten. Flächendaten basieren<br />

meist auf Kartendarstellungen, in denen die Flächengrenzen in<br />

einem Geokoordinatensystem dargestellt sind. Punktdaten sind, auch<br />

wenn sie sich auf Sachdaten beziehen, regelmäßig personenbezogen. Bei<br />

Flächendaten verschwimmt der Personenbezug umso mehr, je größer die<br />

Fläche wird <strong>und</strong> wenn dadurch mehr als nur eine Person erfasst wird (vgl.<br />

dazu Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, BDSG, 3. Aufl., § 3 Rn 21; 23. TB<br />

2010/2011, III 12.2). Das <strong>Hamburgische</strong> Geodateninfrastrukturgesetz<br />

berücksichtigt in § 10 die Schutzbedürftigkeit personenbezogener Daten,<br />

ohne diese im Zusammenhang mit Geodaten zu definieren. Besonders bei<br />

Luftaufnahmen können bei Gr<strong>und</strong>stücksansichten Zweifel an der Personenbeziehbarkeit<br />

entstehen. Um diese nicht zum Hindernis <strong>für</strong> die gewollte<br />

öffentlich zugängliche Geodateninfrastruktur werden zu lassen, haben der<br />

<strong>Hamburgische</strong> <strong>Beauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit <strong>und</strong><br />

das Landesamt <strong>für</strong> Geoinformationen <strong>und</strong> Vermessung (LGV) eine Verfahrensweise<br />

vereinbart, wonach das LGV bei digitalen Orthofotos (bearbeitete<br />

Luftbilder) mit einer Pixelgröße, die 20x20 cm (oder mehr) in der Realität<br />

repräsentiert („DOP 20“), gr<strong>und</strong>sätzlich von einer Zulässigkeit der Internetveröffentlichung<br />

ausgehen kann, weil die Bildschärfe weder Personen<br />

noch z.B. Kfz-Kennzeichen erkennen lässt (24. TB 2012/2013, III 9.1).<br />

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