Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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che oder ges<strong>und</strong>heitliche u.a. Verhältnisse. Sachliche Verhältnisse müssen<br />
einen direkten Bezug zum Betroffenen haben, z.B. Angaben über<br />
einen Gegenstand, eine Wohnung, ein Gr<strong>und</strong>stück oder einen Betrieb,<br />
welche sich im Besitz oder Eigentum des Betroffenen befinden oder welche<br />
er bewohnt oder bewirtschaftet (vgl. dazu Simitis, BDSG, 7. Aufl., § 3<br />
Rn 10ff.). Auch der, z.B. durch GPS ermittelte, Aufenthaltsort einer Person<br />
stellt ein personenbezogenes Datum dar (BGH, 1 StR 32/13 Rn 35 ff.).<br />
Namen <strong>und</strong> als Namensersatz fungierende Angaben, welche der Identifizierung<br />
der Person dienen, ohne meist selbst etwas über ihre Verhältnisse<br />
auszusagen, gehören, so sie im Kontext verwendet werden, zwingend<br />
logisch zu den personenbezogenen Daten (Simitis, BDSG, 7. Aufl., § 3 Rn<br />
10). Zu diesen identifizierenden Angaben gehören z.B. Geburtsnamen <strong>und</strong><br />
frühere Namen, Künstler- oder Decknamen, Konto- <strong>und</strong> Kreditkartennummern,<br />
IP-Adressen (mehr hierzu weiter unten), Personenkennzeichen,<br />
Sozialversicherungsnummern <strong>und</strong> Ausweisnummern (Simitis, BDSG,<br />
7. Aufl., § 3 Rn 10).<br />
Auch Werturteile, Planungs- <strong>und</strong> Prognosedaten sowie Wahrscheinlichkeitsaussagen<br />
<strong>und</strong> sogenannte Scorewerte fallen darunter, wenn sie einer<br />
konkreten natürlichen Person zugeordnet werden können. Der fehlende<br />
Wahrheitswert eines Datums schließt das Vorliegen einer Angabe i.S. des<br />
§ 4 Abs. 1 nicht aus (vgl. Simitis, BDSG, 7. Aufl., § 3 Rn 6). In welcher Form<br />
(mündlich, schriftlich, digital oder analog) die Angaben vorliegen, ist <strong>für</strong><br />
den Begriff des personenbezogenen Datums unerheblich.<br />
Personenbezogen sind nur die Einzelangaben, die sich auf eine bestimmte<br />
oder bestimmbare natürliche Person beziehen. Bestimmt ist eine Person<br />
dann, wenn die Daten mit dem Namen des Betroffenen verb<strong>und</strong>en sind<br />
oder sich aus dem Inhalt bzw. dem Zusammenhang der Bezug unmittelbar<br />
herstellen lässt. Bestimmbar ist eine Person, wenn gr<strong>und</strong>sätzlich die Möglichkeit<br />
besteht, ihre Identität direkt oder auch indirekt, <strong>und</strong> sei es über<br />
mehrere Zwischenschritte, festzustellen. Bestimmbar ist eine Person auch<br />
dann, wenn nur unter Verwendung eines Zusatzwissens der Personenbezug<br />
hergestellt werden kann. Ob Einzelangaben allein oder auch erst in<br />
Kombination eine Person bestimmbar machen, hängt vom vorhandenen<br />
Zusatzwissen <strong>und</strong> vom Verwendungszusammenhang ab <strong>und</strong> lässt sich nur<br />
anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen. Beispielsweise<br />
handelt es sich bei der der Internetkommunikation dienenden IP-Adresse<br />
(statische <strong>und</strong> dynamische) regelmäßig um ein personenbezogenes<br />
Datum, da hier häufig eine Zuordnung zum Nutzer durch den jeweiligen<br />
Access- oder Content-Provider erfolgen kann (siehe Beschluss der obersten<br />
Aufsichtsbehörden <strong>für</strong> den <strong>Datenschutz</strong> im nicht-öffentlichen Bereich<br />
am 26./27. November 2009 in Strals<strong>und</strong>: „<strong>Datenschutz</strong>konforme Ausge-<br />
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