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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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Mittlerweile gibt es eine Vielzahl von Spezialregelungen. Immer ist dabei<br />

zu prüfen, inwieweit sie abschließend sind <strong>und</strong> den Vorschriften des<br />

HmbDSG vorgehen oder ob nur Teilregelungen getroffen wurden. So sind<br />

etwa <strong>für</strong> Ges<strong>und</strong>heitsdaten (§ 5 Abs. 1 S. 2) auch die Normen der ärztlichen<br />

Berufsordnungen <strong>und</strong> das strafrechtliche Verbot einer Verletzung der ärztlichen<br />

Schweigepflicht (§ 203 Strafgesetzbuch [StGB]) zu berücksichtigen.<br />

Diese gelten gr<strong>und</strong>sätzlich neben den <strong>Datenschutz</strong>vorschriften, da beide<br />

Regelungsbereiche sich in ihrer Wirkung zwar überschneiden, aber inhaltlich<br />

nicht decken: So hat ein Patient nach der Berufsordnung gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

ein Recht auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen. Dagegen<br />

gewährt § 18 nur ein datenschutzrechtliches Auskunftsrecht. Dies erstreckt<br />

sich aber auf alle zur Person des Patienten gespeicherten Daten –<br />

also auch auf andere als die in der Behandlungsdokumentation genannten.<br />

Das <strong>Datenschutz</strong>recht erlischt mit dem Tod des Betroffenen, die ärztliche<br />

Schweigepflicht reicht über den Tod des Betroffenen hinaus. Bei der Inanspruchnahme<br />

von gesetzlichen Übermittlungsbefugnissen ist bei Ges<strong>und</strong>heitsdaten<br />

stets gesondert zu prüfen, ob die Übermittlungsbefugnis<br />

gerade auch die Weitergabe von Daten erfassen soll, die der ärztlichen<br />

Schweigepflicht unterliegen. Ist dies nicht der Fall wie z.B. bei den §§ 14-<br />

18, dann ist die Übermittlungsbefugnis keine „Befugnisnorm“ im Sinne des<br />

§ 203 StGB, <strong>und</strong> es bedarf <strong>für</strong> eine Übermittlung zusätzlich einer Schweigepflichtentbindung<br />

durch die betroffene Person.<br />

Zu § 3 Auftragsdatenverarbeitung<br />

Absätze 1–3<br />

Hamburger öffentliche Stellen (§ 2 Abs. 1) können Dritte mit der Verarbeitung<br />

personenbezogener Daten beauftragen. Der Anwendungsbereich<br />

einer solchen „Auftragsdatenverarbeitung“ ist nach der Gesetzesbegründung<br />

„auf die technische Hilfeleistung beschränkt“ (Bü-Drs. 13/3282, Begründung<br />

zu § 3, 1. Abs. ). In der Verwaltungspraxis haben sich aber auch<br />

nicht-technische Tätigkeiten wie z.B. die Essensverteilung <strong>und</strong> der Krankentransport<br />

im Universitäts-Klinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) mit den<br />

begleitenden Patientendaten als Auftragsdatenverarbeitungen ergeben.<br />

Abzugrenzen ist die Auftragsdatenverarbeitung von einer „Funktionsübertragung“.<br />

Diese liegt dann vor, wenn die öffentliche Stelle die Erfüllung<br />

einer ihrer gesetzlichen (Teil-)Aufgaben als ganzer auf einen Dritten überträgt.<br />

Abgrenzungskriterien sind insbesondere der Grad der eigenen Entscheidungs-,<br />

Ermessens- <strong>und</strong> Gestaltungsfreiheit des Verarbeiters – je<br />

größer, desto eher liegt eine Funktionsübertragung vor – bzw. umgekehrt<br />

die bloße Hilfs- <strong>und</strong> Unterstützungsfunktion <strong>und</strong> Unterordnung unter die<br />

Vorstellungen des Auftraggebers.<br />

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