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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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herinnen <strong>und</strong> Gerichtsvollzieher gelten sollten. Der allgemeine Vorrang bereichsspezifischer<br />

Regelungen über den <strong>Datenschutz</strong> gemäß § 2 Abs. 7 gilt<br />

selbstverständlich auch <strong>für</strong> Gerichtsvollzieherinnen <strong>und</strong> Gerichtsvollzieher.<br />

Absatz 6<br />

Abs. 6 schließt die Geltung des HmbDSG <strong>für</strong> personenbezogene Daten<br />

aus, solange sie in allgemein zugänglichen Quellen wie Zeitungen, Adress<strong>und</strong><br />

Telefonbüchern, heute aber auch in öffentlich zugänglichen Bereichen<br />

sozialer Netzwerke enthalten sind. Dasselbe gilt <strong>für</strong> solche Daten, die der<br />

Betroffene zur Veröffentlichung bestimmt hat.<br />

Dies ist zu modifizieren: Nach Art. 3 Abs. 2 der EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie,<br />

die mit der Novellierung 2001 umgesetzt wurde, fallen nur solche Aktivitäten<br />

nicht unter die Richtlinie, die von einer natürlichen Person zur Ausübung<br />

ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen<br />

werden. Dies ist nicht der Fall beim Austausch von Informationen zwischen<br />

Organisationen wie Selbsthilfegruppen u.ä. <strong>und</strong> insbesondere nicht<br />

bei der Nutzung einer allgemein zugänglichen Website im Internet (vgl.<br />

Simitis BDSG, § 1 Rn 151 unter Hinweis auf EuGH C 101/01 vom 06.11.03,<br />

Lindquist). Abs. 6 ist daher eng auszulegen: Mangels hinreichender Umsetzung<br />

der Richtlinie 2001 gelten die Vorschriften des Gesetzes auch in<br />

den Fällen, in denen Betroffene ihre Daten zur Veröffentlichung vorsehen.<br />

Wollen Bezirksabgeordnete ihre Redebeiträge über das Bezirksamt im<br />

Internet veröffentlicht wissen, gelten also alle Vorschriften des HmbDSG<br />

einschließlich der erforderlichen Vorabkontrolle.<br />

Schon immer ging der Gesetzgeber zutreffend davon aus, dass die Daten<br />

jedenfalls dann wieder dem <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Datenschutz</strong>gesetz unterfallen,<br />

wenn sie nach ihrer Erhebung in Dateien oder Akten gespeichert<br />

werden.<br />

Absatz 7<br />

Abs. 7 verdeutlicht, dass es sich beim <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Datenschutz</strong>gesetz<br />

um ein Auffanggesetz handelt, das gegenüber spezialgesetzlichen Regelungen<br />

(Regelungen über den <strong>Datenschutz</strong>) subsidiär ist. Aufgr<strong>und</strong> des<br />

geltenden Gesetzesvorbehalts gilt dies nur <strong>für</strong> Gesetze im materiellen<br />

Sinn, also Gesetze, Verordnungen, Satzungen, aber auch Tarifvertragsnormen,<br />

die <strong>für</strong> allgemein verbindlich erklärt worden sind, <strong>und</strong> nach § 28<br />

Abs. 1 <strong>für</strong> Dienstvereinbarungen. Nicht unter „besondere Rechtsvorschriften“<br />

fallen Verwaltungsvorschriften.<br />

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