Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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herinnen <strong>und</strong> Gerichtsvollzieher gelten sollten. Der allgemeine Vorrang bereichsspezifischer<br />
Regelungen über den <strong>Datenschutz</strong> gemäß § 2 Abs. 7 gilt<br />
selbstverständlich auch <strong>für</strong> Gerichtsvollzieherinnen <strong>und</strong> Gerichtsvollzieher.<br />
Absatz 6<br />
Abs. 6 schließt die Geltung des HmbDSG <strong>für</strong> personenbezogene Daten<br />
aus, solange sie in allgemein zugänglichen Quellen wie Zeitungen, Adress<strong>und</strong><br />
Telefonbüchern, heute aber auch in öffentlich zugänglichen Bereichen<br />
sozialer Netzwerke enthalten sind. Dasselbe gilt <strong>für</strong> solche Daten, die der<br />
Betroffene zur Veröffentlichung bestimmt hat.<br />
Dies ist zu modifizieren: Nach Art. 3 Abs. 2 der EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie,<br />
die mit der Novellierung 2001 umgesetzt wurde, fallen nur solche Aktivitäten<br />
nicht unter die Richtlinie, die von einer natürlichen Person zur Ausübung<br />
ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen<br />
werden. Dies ist nicht der Fall beim Austausch von Informationen zwischen<br />
Organisationen wie Selbsthilfegruppen u.ä. <strong>und</strong> insbesondere nicht<br />
bei der Nutzung einer allgemein zugänglichen Website im Internet (vgl.<br />
Simitis BDSG, § 1 Rn 151 unter Hinweis auf EuGH C 101/01 vom 06.11.03,<br />
Lindquist). Abs. 6 ist daher eng auszulegen: Mangels hinreichender Umsetzung<br />
der Richtlinie 2001 gelten die Vorschriften des Gesetzes auch in<br />
den Fällen, in denen Betroffene ihre Daten zur Veröffentlichung vorsehen.<br />
Wollen Bezirksabgeordnete ihre Redebeiträge über das Bezirksamt im<br />
Internet veröffentlicht wissen, gelten also alle Vorschriften des HmbDSG<br />
einschließlich der erforderlichen Vorabkontrolle.<br />
Schon immer ging der Gesetzgeber zutreffend davon aus, dass die Daten<br />
jedenfalls dann wieder dem <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Datenschutz</strong>gesetz unterfallen,<br />
wenn sie nach ihrer Erhebung in Dateien oder Akten gespeichert<br />
werden.<br />
Absatz 7<br />
Abs. 7 verdeutlicht, dass es sich beim <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Datenschutz</strong>gesetz<br />
um ein Auffanggesetz handelt, das gegenüber spezialgesetzlichen Regelungen<br />
(Regelungen über den <strong>Datenschutz</strong>) subsidiär ist. Aufgr<strong>und</strong> des<br />
geltenden Gesetzesvorbehalts gilt dies nur <strong>für</strong> Gesetze im materiellen<br />
Sinn, also Gesetze, Verordnungen, Satzungen, aber auch Tarifvertragsnormen,<br />
die <strong>für</strong> allgemein verbindlich erklärt worden sind, <strong>und</strong> nach § 28<br />
Abs. 1 <strong>für</strong> Dienstvereinbarungen. Nicht unter „besondere Rechtsvorschriften“<br />
fallen Verwaltungsvorschriften.<br />
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