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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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tragte unzweifelhaft anwendbar zu machen, wird Bezug genommen auf die<br />

<strong>für</strong> nicht-öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des BDSG. Die Gleichstellung<br />

mit nicht-öffentlichen Stellen wird beschränkt durch die Verwendung<br />

des Wortes „soweit“ auf die Bereiche, mit denen die Stellen im Wettbewerb<br />

stehen. Da sich die <strong>Datenschutz</strong>kontrolle weiterhin nach dem<br />

<strong>Hamburgische</strong>n <strong>Datenschutz</strong>gesetz richtet, wird § 38 BDSG von der Verweisung<br />

ausgenommen.<br />

Absatz 3<br />

Abs. 3 wurde 2013 neu gefasst mit der Errichtung der Investitions- <strong>und</strong><br />

Förderbank als Nachfolgerin der Wohnungsbaukreditanstalt (HmbGVBl.<br />

2013, Seiten 148, 153). War die Wohnungsbaukreditanstalt zuvor zur Vermeidung<br />

wettbewerbsrechtlicher Nachteile den privaten Kreditanstalten<br />

nach dem BDSG gleichgestellt, hat der Gesetzgeber sich nun mit der Neubestimmung<br />

der Bank-Aufgaben <strong>für</strong> eine ausschließliche Geltung des<br />

HmbDSG entschieden (Bü-Drs. 20/6335, S. 53).<br />

Absatz 4<br />

Abs. 4 ist mit der Novellierung 1990 aufgenommen worden <strong>und</strong> nimmt die<br />

Ausübung des Gnadenrechts wegen der Besonderheiten des Verfahrens<br />

nach wie vor vom Anwendungsbereich des Gesetzes aus.<br />

Absatz 5<br />

Auch Absatz 5 wurde 1990 eingeführt <strong>und</strong> sollte teilweise verschiedene<br />

Anwendungsbereiche von Abs. 7 (Vorrang besonderer Rechtsvorschriften)<br />

vorweg nehmen. Zwischenzeitlich sind in diesen Bereichen in den verschiedenen<br />

Verfahrensordnungen – insbesondere in der Strafprozessordnung<br />

(StPO) <strong>und</strong> im Ordnungswidrigkeitengesetz – weitgehend spezialgesetzliche<br />

Regelungen getroffen worden, die nach Abs. 7 dem Abs. 5 vorgehen.<br />

Obwohl Abs. 5 nur die „nicht-automatisierte Verarbeitung außerhalb<br />

von Dateien“, also die Verarbeitung in Akten, ausnimmt, gehen die genannten<br />

spezialgesetzlichen Datenverarbeitungsvorschriften – soweit sie<br />

tatbestandlich zutreffen – nach Abs. 7 auch bei einer automatisierten Datenverarbeitung<br />

vor. So enthält z.B. die StPO in den §§ 483 ff. ausdrücklich<br />

eigene „Dateiregelungen“ mit Übermittlungsbefugnissen <strong>und</strong> Betroffenenrechten.<br />

Das Auskunftsrecht des § 18, dessen Anwendbarkeit Abs. 5 nur<br />

<strong>für</strong> die Aktenverarbeitung ausschließt, wird in § 491 StPO auch <strong>für</strong> Dateien<br />

– z.B. im Rahmen des Vorgangsverwaltungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft<br />

Hamburg – speziell <strong>und</strong> vorrangig geregelt.<br />

Mit Abs. 5 S. 2 sollte vor diesem Hintergr<strong>und</strong> klar gestellt werden, dass die<br />

seinerzeit <strong>für</strong> die Gerichte geltenden Ausnahmen nicht <strong>für</strong> Gerichtsvollzie-<br />

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