Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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tragte unzweifelhaft anwendbar zu machen, wird Bezug genommen auf die<br />
<strong>für</strong> nicht-öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des BDSG. Die Gleichstellung<br />
mit nicht-öffentlichen Stellen wird beschränkt durch die Verwendung<br />
des Wortes „soweit“ auf die Bereiche, mit denen die Stellen im Wettbewerb<br />
stehen. Da sich die <strong>Datenschutz</strong>kontrolle weiterhin nach dem<br />
<strong>Hamburgische</strong>n <strong>Datenschutz</strong>gesetz richtet, wird § 38 BDSG von der Verweisung<br />
ausgenommen.<br />
Absatz 3<br />
Abs. 3 wurde 2013 neu gefasst mit der Errichtung der Investitions- <strong>und</strong><br />
Förderbank als Nachfolgerin der Wohnungsbaukreditanstalt (HmbGVBl.<br />
2013, Seiten 148, 153). War die Wohnungsbaukreditanstalt zuvor zur Vermeidung<br />
wettbewerbsrechtlicher Nachteile den privaten Kreditanstalten<br />
nach dem BDSG gleichgestellt, hat der Gesetzgeber sich nun mit der Neubestimmung<br />
der Bank-Aufgaben <strong>für</strong> eine ausschließliche Geltung des<br />
HmbDSG entschieden (Bü-Drs. 20/6335, S. 53).<br />
Absatz 4<br />
Abs. 4 ist mit der Novellierung 1990 aufgenommen worden <strong>und</strong> nimmt die<br />
Ausübung des Gnadenrechts wegen der Besonderheiten des Verfahrens<br />
nach wie vor vom Anwendungsbereich des Gesetzes aus.<br />
Absatz 5<br />
Auch Absatz 5 wurde 1990 eingeführt <strong>und</strong> sollte teilweise verschiedene<br />
Anwendungsbereiche von Abs. 7 (Vorrang besonderer Rechtsvorschriften)<br />
vorweg nehmen. Zwischenzeitlich sind in diesen Bereichen in den verschiedenen<br />
Verfahrensordnungen – insbesondere in der Strafprozessordnung<br />
(StPO) <strong>und</strong> im Ordnungswidrigkeitengesetz – weitgehend spezialgesetzliche<br />
Regelungen getroffen worden, die nach Abs. 7 dem Abs. 5 vorgehen.<br />
Obwohl Abs. 5 nur die „nicht-automatisierte Verarbeitung außerhalb<br />
von Dateien“, also die Verarbeitung in Akten, ausnimmt, gehen die genannten<br />
spezialgesetzlichen Datenverarbeitungsvorschriften – soweit sie<br />
tatbestandlich zutreffen – nach Abs. 7 auch bei einer automatisierten Datenverarbeitung<br />
vor. So enthält z.B. die StPO in den §§ 483 ff. ausdrücklich<br />
eigene „Dateiregelungen“ mit Übermittlungsbefugnissen <strong>und</strong> Betroffenenrechten.<br />
Das Auskunftsrecht des § 18, dessen Anwendbarkeit Abs. 5 nur<br />
<strong>für</strong> die Aktenverarbeitung ausschließt, wird in § 491 StPO auch <strong>für</strong> Dateien<br />
– z.B. im Rahmen des Vorgangsverwaltungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft<br />
Hamburg – speziell <strong>und</strong> vorrangig geregelt.<br />
Mit Abs. 5 S. 2 sollte vor diesem Hintergr<strong>und</strong> klar gestellt werden, dass die<br />
seinerzeit <strong>für</strong> die Gerichte geltenden Ausnahmen nicht <strong>für</strong> Gerichtsvollzie-<br />
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