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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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Personen des öffentlichen <strong>und</strong> des Privatrechts. Sie sind nach wie vor entsprechend<br />

ihrer Rechtsform getrennt zu beurteilen.<br />

Abs. 1 S. 1 Nr. 2 regelt die Geltung des Gesetzes <strong>für</strong> die mittelbare Staatsverwaltung.<br />

Abs. 1 S. 1 Nr. 3 stellt schließlich klar, dass Beliehene, denen die Wahrnehmung<br />

hoheitlicher Aufgaben der öffentlichen Verwaltung durch Gesetz<br />

oder aufgr<strong>und</strong> Gesetzes übertragen ist, insoweit öffentliche Stellen im<br />

Sinne des Gesetzes sind. Zur praktischen Abgrenzung zwischen Beleihung<br />

<strong>und</strong> Auftragsdatenverarbeitung vgl. die Erläuterungen zu § 3. So<br />

wurde in § 4 Maßregelvollzugsgesetz (MVollzG) die Möglichkeit geschaffen,<br />

mit einem Beleihungsvertrag auch private <strong>und</strong> freigemeinnützige Träger<br />

mit der Durchführung des Maßregelvollzugs zu betrauen. § 4 Abs. 6<br />

MVollzG schreibt <strong>für</strong> die Verarbeitung personenbezogener Daten „im Falle<br />

der Beleihung“ auch spezialgesetzlich die Geltung des HmbDSG ausdrücklich<br />

fest (21. TB 2006/2007, 10.3).<br />

Mit Abs. 1 S. 2 wird seit 1990 zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten<br />

abschließend geregelt, dass <strong>für</strong> Beteiligungen öffentlicher Stellen<br />

an juristischen Personen des privaten Rechts die Vorschriften des BDSG<br />

<strong>für</strong> nicht-öffentliche Stellen gelten. Das gilt auch <strong>für</strong> die Kontrollkompetenz<br />

der Aufsichtsbehörde nach § 38 B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetz (BDSG). Die<br />

Aussage des Abs. 1 S. 2 stellt eine landesgesetzliche Regelung über den<br />

<strong>Datenschutz</strong> im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 <strong>und</strong> § 12 Abs. 2 BDSG dar. Für<br />

diejenigen privatrechtlich organisierten Vereinigungen, die § 2 Abs. 2<br />

BDSG als öffentliche Stellen des Landes bezeichnet, kommen nicht die<br />

Vorschriften des BDSG <strong>für</strong> öffentliche Stellen zur Anwendung. Sind an<br />

einer derartigen Vereinigung auch öffentliche Stellen anderer Länder beteiligt,<br />

wird es bei der Frage, welchem Land die Vereinigung rechtlich zuzuordnen<br />

ist, auf staatsvertragliche Regelungen oder – wenn diese nicht bestehen<br />

– auf den Sitz der Vereinigung ankommen.<br />

Die Einschränkung am Ende des Abs. 1 S. 2 ist aufgr<strong>und</strong> Art. 31 Gr<strong>und</strong>gesetz<br />

erforderlich, da § 2 Abs. 1 S. 2 BDSG bestimmte privatrechtlich<br />

organisierte Vereinigungen, an denen auch öffentliche Stellen des B<strong>und</strong>es<br />

beteiligt sind, als öffentliche Stellen des B<strong>und</strong>es bezeichnet.<br />

Absatz 2<br />

Gemäß Abs. 2 soll <strong>für</strong> öffentliche Stellen, die dem Wettbewerb unterliegen,<br />

materiell im Wesentlichen das BDSG gelten. Im Sinne einer eindeutigen<br />

Regelung wird hier <strong>und</strong> in den nachfolgenden Vorschriften ausdrücklich<br />

geregelt, dass es sich nur um die in Abs. 1 S. 1 genannten Stellen handelt.<br />

Um auch die Vorschriften des BDSG über betriebliche <strong>Datenschutz</strong>beauf-<br />

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