Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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staatlichen Schulen <strong>und</strong> kommt zu dem Ergebnis, dass nach den Vorschriften<br />
des <strong>Hamburgische</strong>n Schulgesetzes die Behörde <strong>für</strong> Schule <strong>und</strong> Berufsbildung<br />
zusammen mit den staatlichen Schulen eine gemeinsame<br />
Daten verarbeitende Stelle bilden, die einzelnen Schulen also unselbstständige<br />
Teile der Behörde <strong>für</strong> Schule <strong>und</strong> Berufsbildung sind. Roßnagel<br />
beruft sich auf Art. 2d S. 1 der EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie, nach der <strong>für</strong> die<br />
Verarbeitung Verantwortlicher die Behörde sei, die allein oder gemeinsam<br />
mit anderen über die Zwecke <strong>und</strong> Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen<br />
Daten entscheidet. Die Fachbehörde <strong>und</strong> die Schulen hätten die<br />
gemeinsame gesetzliche Aufgabe, schulische Bildung <strong>und</strong> Erziehung zu<br />
gewährleisten (aaO., Seite 11). Die Schulen entschieden auch nicht über<br />
Zwecke <strong>und</strong> Mittel der Datenverarbeitung, sondern nur die Behörde (aaO.,<br />
Seite 13).<br />
Die Gleichsetzung von Aufgaben <strong>und</strong> Zwecken erscheint jedoch problematisch.<br />
So ist in Übereinstimmung mit Art. 2 d S. 2 der EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie<br />
die gr<strong>und</strong>sätzliche Zuständigkeit <strong>für</strong> die Vergabe von Mitteln <strong>für</strong> elektronische<br />
Datenverarbeitung durch Rahmenverträge der Finanzbehörde<br />
als Querschnittsaufgabe übertragen worden.<br />
Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der organisatorische Behördenbegriff<br />
durch den funktionalen Behördenbegriff in den Fällen begrenzt<br />
wird, in denen die <strong>Datenschutz</strong>gesetze <strong>und</strong> die fachgesetzlichen Bestimmungen<br />
über den <strong>Datenschutz</strong> Regelungen treffen. Anders als das Schulgesetz,<br />
das den gemeinsamen Bildungsauftrag von Fachbehörde <strong>und</strong><br />
Schulen betont, regeln etwa das Aufenthaltsgesetz, die Meldegesetze, das<br />
Gesetz zur Datenverarbeitung der Polizei oder das Verfassungsschutzgesetz<br />
im Einzelnen Datenverarbeitungsvorgänge von <strong>und</strong> zwischen den<br />
(funktionalen) Behörden innerhalb der (organisatorischen) Behörde <strong>für</strong><br />
Inneres <strong>und</strong> Sport.<br />
Nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 gilt das Gesetz auch <strong>für</strong> die Bürgerschaft bei allen<br />
Tätigkeiten. Ihre besondere Stellung ist durch die Formulierung eines<br />
entsprechenden Tatbestands im Katalog der Zweckdurchbrechung (§ 13<br />
Abs. 2 S. 1 Nr. 8) <strong>und</strong> durch die Beschränkung der <strong>Datenschutz</strong>kontrolle<br />
auf ihre Verwaltungstätigkeit (§ 23 Abs. 1 S. 2) berücksichtigt worden. Der<br />
Umgang mit personenbezogenen Daten ist bereichsspezifisch in der<br />
<strong>Datenschutz</strong>ordnung der <strong>Hamburgische</strong>n Bürgerschaft vom 19. Oktober<br />
1999 (HmbGVBl. S. 243) geregelt.<br />
Die Formulierung in Abs. 1 S. 1 Nr. 1 „<strong>und</strong> die sonstigen öffentlich-rechtlich<br />
organisierte Einrichtungen“ hat bisher keine Anwendung gef<strong>und</strong>en.<br />
Nicht hierunter fallen sog. Gleichordnungskonzerne zwischen juristischen<br />
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