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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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staatlichen Schulen <strong>und</strong> kommt zu dem Ergebnis, dass nach den Vorschriften<br />

des <strong>Hamburgische</strong>n Schulgesetzes die Behörde <strong>für</strong> Schule <strong>und</strong> Berufsbildung<br />

zusammen mit den staatlichen Schulen eine gemeinsame<br />

Daten verarbeitende Stelle bilden, die einzelnen Schulen also unselbstständige<br />

Teile der Behörde <strong>für</strong> Schule <strong>und</strong> Berufsbildung sind. Roßnagel<br />

beruft sich auf Art. 2d S. 1 der EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie, nach der <strong>für</strong> die<br />

Verarbeitung Verantwortlicher die Behörde sei, die allein oder gemeinsam<br />

mit anderen über die Zwecke <strong>und</strong> Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen<br />

Daten entscheidet. Die Fachbehörde <strong>und</strong> die Schulen hätten die<br />

gemeinsame gesetzliche Aufgabe, schulische Bildung <strong>und</strong> Erziehung zu<br />

gewährleisten (aaO., Seite 11). Die Schulen entschieden auch nicht über<br />

Zwecke <strong>und</strong> Mittel der Datenverarbeitung, sondern nur die Behörde (aaO.,<br />

Seite 13).<br />

Die Gleichsetzung von Aufgaben <strong>und</strong> Zwecken erscheint jedoch problematisch.<br />

So ist in Übereinstimmung mit Art. 2 d S. 2 der EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie<br />

die gr<strong>und</strong>sätzliche Zuständigkeit <strong>für</strong> die Vergabe von Mitteln <strong>für</strong> elektronische<br />

Datenverarbeitung durch Rahmenverträge der Finanzbehörde<br />

als Querschnittsaufgabe übertragen worden.<br />

Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der organisatorische Behördenbegriff<br />

durch den funktionalen Behördenbegriff in den Fällen begrenzt<br />

wird, in denen die <strong>Datenschutz</strong>gesetze <strong>und</strong> die fachgesetzlichen Bestimmungen<br />

über den <strong>Datenschutz</strong> Regelungen treffen. Anders als das Schulgesetz,<br />

das den gemeinsamen Bildungsauftrag von Fachbehörde <strong>und</strong><br />

Schulen betont, regeln etwa das Aufenthaltsgesetz, die Meldegesetze, das<br />

Gesetz zur Datenverarbeitung der Polizei oder das Verfassungsschutzgesetz<br />

im Einzelnen Datenverarbeitungsvorgänge von <strong>und</strong> zwischen den<br />

(funktionalen) Behörden innerhalb der (organisatorischen) Behörde <strong>für</strong><br />

Inneres <strong>und</strong> Sport.<br />

Nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 gilt das Gesetz auch <strong>für</strong> die Bürgerschaft bei allen<br />

Tätigkeiten. Ihre besondere Stellung ist durch die Formulierung eines<br />

entsprechenden Tatbestands im Katalog der Zweckdurchbrechung (§ 13<br />

Abs. 2 S. 1 Nr. 8) <strong>und</strong> durch die Beschränkung der <strong>Datenschutz</strong>kontrolle<br />

auf ihre Verwaltungstätigkeit (§ 23 Abs. 1 S. 2) berücksichtigt worden. Der<br />

Umgang mit personenbezogenen Daten ist bereichsspezifisch in der<br />

<strong>Datenschutz</strong>ordnung der <strong>Hamburgische</strong>n Bürgerschaft vom 19. Oktober<br />

1999 (HmbGVBl. S. 243) geregelt.<br />

Die Formulierung in Abs. 1 S. 1 Nr. 1 „<strong>und</strong> die sonstigen öffentlich-rechtlich<br />

organisierte Einrichtungen“ hat bisher keine Anwendung gef<strong>und</strong>en.<br />

Nicht hierunter fallen sog. Gleichordnungskonzerne zwischen juristischen<br />

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