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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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Erläuterungen<br />

zum <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Datenschutz</strong>gesetz<br />

(vom 5. Juli 1990, zuletzt geändert am 5. April 2013)<br />

Zu § 1 Aufgabe des <strong>Datenschutz</strong>es<br />

§ 1 enthält die Gr<strong>und</strong>satznorm des <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Datenschutz</strong>gesetzes<br />

(HmbDSG). Diese orientiert sich eng an dem zentralen Urteil zum Volkszählungsgesetz<br />

durch das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht (BVerfGE 65, 1 ff.),<br />

das gr<strong>und</strong>legende verfassungsrechtliche Vorgaben zum <strong>Datenschutz</strong>recht<br />

gerade auch <strong>für</strong> den Gesetzgeber in B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Land macht. Der Entscheidung<br />

liegt eine verfassungsrichterliche Fortentwicklung des allgemeinen<br />

Persönlichkeitsrechts in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zum eigenständigen<br />

Gr<strong>und</strong>recht der informationellen Selbstbestimmung zugr<strong>und</strong>e.<br />

Durch das HmbDSG werden die gr<strong>und</strong>rechtlichen Vorgaben <strong>für</strong> die öffentlichen<br />

Stellen in Hamburg umgesetzt.<br />

Mit der Änderung des <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Datenschutz</strong>gesetzes vom 5. Juli<br />

1990 (<strong><strong>Hamburgische</strong>s</strong> Gesetz- <strong>und</strong> Verordnungsblatt Seite 133, 165, 226)<br />

vollzieht das Landesdatenschutzgesetz den notwendigen Schritt hin zu<br />

einem am gr<strong>und</strong>rechtlichen Schutz der informationellen Selbstbestimmung<br />

orientierten Fachgesetz: Nicht allein der Missbrauch bei der Verarbeitung<br />

personenbezogener Daten ist danach zu verhindern, sondern es<br />

ist das individuelle Recht einer jeden Person zu schützen, selbst über die<br />

Preisgabe <strong>und</strong> Verwendung ihrer Daten zu bestimmen. In der Konsequenz<br />

der Konzeption des Volkszählungsurteils liegt es, dass das <strong>Hamburgische</strong><br />

<strong>Datenschutz</strong>gesetz die <strong>für</strong> die Verarbeitung von personenbezogenen<br />

Daten durch die Verwaltung der Freien <strong>und</strong> Hansestadt Hamburg erforderlichen<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lagen erst schafft. Insoweit enthält das <strong>Hamburgische</strong><br />

<strong>Datenschutz</strong>gesetz als übergreifende Querschnittsregelung die zentralen<br />

Vorschriften <strong>für</strong> den Umgang mit personenbezogenen Daten von Bürgerinnen<br />

<strong>und</strong> Bürgern durch öffentliche Stellen der FHH. Der Verweis in § 1 S. 2<br />

auf Einschränkungen des informationellen Selbstbestimmungsrechts in<br />

anderen Rechtsvorschriften macht deutlich, dass diese als Spezialregelungen<br />

Vorrang vor den allgemeinen Bestimmungen des <strong>Hamburgische</strong>n<br />

<strong>Datenschutz</strong>gesetzes genießen (vgl. § 2 Abs. 7).<br />

Die Konzeption eines gr<strong>und</strong>rechtsorientierten <strong>Datenschutz</strong>es in der Rechtsprechung<br />

des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts hat in der Praxis dazu geführt,<br />

dass Daten nur verarbeitet werden dürfen, wenn entweder eine Einwilligung<br />

des Betroffenen oder eine gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage hier<strong>für</strong> vorliegt.<br />

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