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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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§33<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer personenbezogene Daten, die nicht offenk<strong>und</strong>ig<br />

sind,<br />

1. unbefugt erhebt, speichert, löscht, sperrt, verändert, übermittelt oder<br />

nutzt oder<br />

2. durch Vortäuschung falscher Tatsachen an sich oder eine andere bzw.<br />

einen anderen übermitteln lässt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünf<strong>und</strong>zwanzigtausend<br />

Euro geahndet werden.<br />

§34<br />

Verwaltungsgebühren<br />

(1) 1 Für Amtshandlungen, die der Kontrolle nicht-öffentlicher Stellen durch<br />

die Aufsichtsbehörde nach § 38 des B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetzes dienen,<br />

werden Gebühren, Zinsen <strong>und</strong> Auslagen erhoben. 2 Der Senat wird<br />

ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände <strong>und</strong> die Gebührensätze<br />

durch Rechtsverordnung festzulegen.<br />

(2) 1 Zur Zahlung der Gebühren, Zinsen <strong>und</strong> Auslagen ist die kontrollierte<br />

Stelle verpflichtet. 2 Wird die Kontrolle weder von der Aufsichtsbehörde<br />

noch von der oder dem <strong>Datenschutz</strong>beauftragten der kontrollierten Stelle<br />

veranlasst, gilt dies jedoch nur, wenn Mängel festgestellt werden. 3 Werden<br />

im Fall des Satzes 2 keine Mängel festgestellt, sind die Gebühren, Zinsen<br />

<strong>und</strong> Auslagen von denjenigen zu tragen, die die Kontrolle veranlasst<br />

haben, soweit dies der Billigkeit entspricht.<br />

§35<br />

Inkrafttreten<br />

(1) 1 Dieses Gesetz tritt am 1. August 1990 in Kraft. 2 Abweichend davon tritt<br />

§ 9 Absätze 3 <strong>und</strong> 4 am 1. Januar 1991 in Kraft.<br />

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt das <strong>Hamburgische</strong> <strong>Datenschutz</strong>gesetz vom<br />

31. März 1981 (HmbGVBl. S. 71) in der geltenden Fassung außer Kraft.<br />

Ausgefertigt Hamburg, den 5. Juli 1990.<br />

Der Senat<br />

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