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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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Nutzung neuer Informations- <strong>und</strong> Kommunikationstechniken auf den <strong>Datenschutz</strong><br />

Stellung nehmen. 2 Sie bzw. er ist über Planungen neuer Anwendungen<br />

zur Nutzung der Informations- <strong>und</strong> Kommunikationstechnik rechtzeitig<br />

zu unterrichten, sofern dabei personenbezogene Daten verarbeitet<br />

werden sollen.<br />

(5) 1 Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die <strong>Hamburgische</strong><br />

<strong>Beauftragte</strong> bzw. den <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Beauftragte</strong>n <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>und</strong> Informationsfreiheit <strong>und</strong> ihre bzw. seine <strong>Beauftragte</strong>n bei der<br />

Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. 2 Ihnen ist dabei insbesondere<br />

1. Auskunft zu ihren Fragen sowie die Einsicht in alle Unterlagen <strong>und</strong><br />

Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten stehen, namentlich in die gespeicherten Daten<br />

<strong>und</strong> in die Datenverarbeitungsprogramme,<br />

2. jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.<br />

3 Gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften können einem Auskunfts- oder<br />

Einsichtsverlangen nicht entgegengehalten werden.<br />

(6) 1 Absatz 5 Sätze 1 <strong>und</strong> 2 gilt <strong>für</strong> das Landesamt <strong>für</strong> Verfassungsschutz,<br />

die Behörden der Staatsanwaltschaft <strong>und</strong> der Polizei sowie gegenüber Landesfinanzbehörden,<br />

soweit sie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer<br />

gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur<br />

Überwachung <strong>und</strong> Prüfung speichern, mit der Maßgabe, dass die Unterstützung<br />

nur der bzw. dem <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Beauftragte</strong>n <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>und</strong> Informationsfreiheit selbst <strong>und</strong> den von ihr bzw. ihm schriftlich damit<br />

betrauten <strong>Beauftragte</strong>n zu gewähren ist. 2 Absatz 5 Satz 2 gilt <strong>für</strong> die genannten<br />

Behörden nicht, soweit der Senat im Einzelfall feststellt, dass die<br />

Einsicht in Akten die Sicherheit des B<strong>und</strong>es oder eines Landes gefährdet.<br />

§24<br />

Aufsichtsbehörde zur Überwachung<br />

nicht-öffentlicher Stellen <strong>und</strong> öffentlich-rechtlicher<br />

Wettbewerbsunternehmen<br />

Die bzw. der <strong>Hamburgische</strong> <strong>Beauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit<br />

ist Aufsichtsbehörde nach § 38 des B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetzes.<br />

Auch über diesen Tätigkeitsbereich ist ein Bericht nach § 23 Absatz 3<br />

Satz 2 zu erstatten.<br />

§25<br />

Beanstandungen<br />

(1) 1 Stellt die bzw. der <strong>Hamburgische</strong> <strong>Beauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong><br />

Informationsfreiheit Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen andere Vor-<br />

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