Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen; die<br />
Amtszeit gilt als entsprechend verlängert. 2 Kommt die bzw. der <strong>Hamburgische</strong><br />
<strong>Beauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit der Verpflichtung<br />
nach Satz 1 nicht nach, ist sie bzw. er zu entlassen.<br />
§22<br />
Rechtsstellung<br />
(1) 1 In Ausübung des Amtes ist die bzw. der <strong>Hamburgische</strong> <strong>Beauftragte</strong> <strong>für</strong><br />
<strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit unabhängig <strong>und</strong> nur dem Gesetz unterworfen.<br />
2 Sie bzw. er untersteht der Dienstaufsicht des Senats, soweit<br />
nicht ihre bzw. seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. 3 Insoweit sind die<br />
<strong>für</strong> Berufsrichterinnen <strong>und</strong> Berufsrichter geltenden Vorschriften entsprechend<br />
anzuwenden.<br />
(2) 1 Der bzw. dem <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Beauftragte</strong>n <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit<br />
wird die zur Aufgabenerfüllung notwendige Personal- <strong>und</strong><br />
Sachausstattung vom Senat im Rahmen der haushaltsmäßigen Bestimmungen<br />
zur Verfügung gestellt. 2 Die Stellen werden auf Vorschlag der<br />
oder des <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Beauftragte</strong>n <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit<br />
besetzt. 3 Die Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter können nur im Einvernehmen<br />
mit ihr bzw. ihm versetzt oder abgeordnet werden. 4 Die <strong>Hamburgische</strong><br />
<strong>Beauftragte</strong> bzw. der <strong>Hamburgische</strong> <strong>Beauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />
<strong>und</strong> Informationsfreiheit ist Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter<br />
ihrer bzw. seiner Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter; diese sind in<br />
ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz nur an ihre bzw. seine Weisungen<br />
geb<strong>und</strong>en.<br />
(3) 1 Die <strong>Hamburgische</strong> <strong>Beauftragte</strong> bzw. der <strong>Hamburgische</strong> <strong>Beauftragte</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit bestimmt eine Mitarbeiterin oder<br />
einen Mitarbeiter zur Vertreterin bzw. zum Vertreter. 2 Diese bzw. dieser<br />
nimmt die Befugnisse der oder des <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Beauftragte</strong>n <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />
<strong>und</strong> Informationsfreiheit im Falle von deren bzw. dessen Verhinderung<br />
wahr. 3 Dauert die Verhinderung länger als zwei Monate, so kann<br />
der Senat eine Person mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen;<br />
die bzw. der <strong>Hamburgische</strong> <strong>Beauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit<br />
soll hierzu gehört werden. 4 Endet das Amtsverhältnis der bzw. des<br />
<strong>Hamburgische</strong>n <strong>Datenschutz</strong>beauftragten, gelten Satz 2 <strong>und</strong> Satz 3 erster<br />
Halbsatz bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers<br />
entsprechend.<br />
(4) Die bzw. der <strong>Hamburgische</strong> <strong>Beauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit<br />
ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 der Strafprozessordnung<br />
sowie oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 der Verwal-<br />
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