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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen; die<br />

Amtszeit gilt als entsprechend verlängert. 2 Kommt die bzw. der <strong>Hamburgische</strong><br />

<strong>Beauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit der Verpflichtung<br />

nach Satz 1 nicht nach, ist sie bzw. er zu entlassen.<br />

§22<br />

Rechtsstellung<br />

(1) 1 In Ausübung des Amtes ist die bzw. der <strong>Hamburgische</strong> <strong>Beauftragte</strong> <strong>für</strong><br />

<strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit unabhängig <strong>und</strong> nur dem Gesetz unterworfen.<br />

2 Sie bzw. er untersteht der Dienstaufsicht des Senats, soweit<br />

nicht ihre bzw. seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. 3 Insoweit sind die<br />

<strong>für</strong> Berufsrichterinnen <strong>und</strong> Berufsrichter geltenden Vorschriften entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

(2) 1 Der bzw. dem <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Beauftragte</strong>n <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit<br />

wird die zur Aufgabenerfüllung notwendige Personal- <strong>und</strong><br />

Sachausstattung vom Senat im Rahmen der haushaltsmäßigen Bestimmungen<br />

zur Verfügung gestellt. 2 Die Stellen werden auf Vorschlag der<br />

oder des <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Beauftragte</strong>n <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit<br />

besetzt. 3 Die Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter können nur im Einvernehmen<br />

mit ihr bzw. ihm versetzt oder abgeordnet werden. 4 Die <strong>Hamburgische</strong><br />

<strong>Beauftragte</strong> bzw. der <strong>Hamburgische</strong> <strong>Beauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>und</strong> Informationsfreiheit ist Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter<br />

ihrer bzw. seiner Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter; diese sind in<br />

ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz nur an ihre bzw. seine Weisungen<br />

geb<strong>und</strong>en.<br />

(3) 1 Die <strong>Hamburgische</strong> <strong>Beauftragte</strong> bzw. der <strong>Hamburgische</strong> <strong>Beauftragte</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit bestimmt eine Mitarbeiterin oder<br />

einen Mitarbeiter zur Vertreterin bzw. zum Vertreter. 2 Diese bzw. dieser<br />

nimmt die Befugnisse der oder des <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Beauftragte</strong>n <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>und</strong> Informationsfreiheit im Falle von deren bzw. dessen Verhinderung<br />

wahr. 3 Dauert die Verhinderung länger als zwei Monate, so kann<br />

der Senat eine Person mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen;<br />

die bzw. der <strong>Hamburgische</strong> <strong>Beauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit<br />

soll hierzu gehört werden. 4 Endet das Amtsverhältnis der bzw. des<br />

<strong>Hamburgische</strong>n <strong>Datenschutz</strong>beauftragten, gelten Satz 2 <strong>und</strong> Satz 3 erster<br />

Halbsatz bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers<br />

entsprechend.<br />

(4) Die bzw. der <strong>Hamburgische</strong> <strong>Beauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit<br />

ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 der Strafprozessordnung<br />

sowie oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 der Verwal-<br />

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