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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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ten Verfahren (§§ 11, 11 a), trägt die abrufende Stelle die Verantwortung <strong>für</strong><br />

die Rechtmäßigkeit des Abrufs.<br />

(4) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb<br />

einer öffentlichen Stelle weitergegeben werden.<br />

§15<br />

Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften<br />

Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlichrechtlichen<br />

Religionsgesellschaften ist in entsprechender Anwendung der<br />

Vorschriften über die Datenübermittlung an öffentliche Stellen zulässig,<br />

sofern sichergestellt ist, dass bei der Stelle, der die Daten übermittelt werden,<br />

ausreichende <strong>Datenschutz</strong>maßnahmen getroffen sind.<br />

§16<br />

Übermittlung an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs<br />

(1) 1 Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen außerhalb des<br />

öffentlichen Bereichs ist zulässig, wenn<br />

1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle<br />

liegenden Aufgaben erforderlich ist <strong>und</strong> die Voraussetzungen des § 13<br />

Absatz 1 vorliegen,<br />

2. die Voraussetzungen des § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 4, 6, 7 oder<br />

8 vorliegen <strong>und</strong> die Daten nicht einem nach § 13 Absatz 2 Satz 2 zu<br />

wahrenden Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen,<br />

3. die Stelle, der die Daten übermittelt werden sollen, ein rechtliches<br />

Interesse an deren Kenntnis glaubhaft macht <strong>und</strong> kein Gr<strong>und</strong> zu der<br />

Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen an<br />

der Geheimhaltung überwiegen,<br />

4. sie im öffentlichen Interesse liegt oder hier<strong>für</strong> ein berechtigtes Interesse<br />

geltend gemacht wird <strong>und</strong> die Betroffenen in diesen Fällen der Übermittlung<br />

nicht widersprochen haben.<br />

2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 sind die Betroffenen über die beabsichtigte<br />

Übermittlung, die Art der zu übermittelnden Daten <strong>und</strong> den Verwendungszweck<br />

in geeigneter Weise zu unterrichten.<br />

(2) Die Stelle, der die Daten übermittelt werden, ist darauf hinzuweisen,<br />

dass sie sie nur zur Verarbeitung <strong>für</strong> den Zweck erhält, zu dem sie ihr übermittelt<br />

werden.<br />

(3) Die Betroffenen können verlangen, dass die Übermittlung nach Absatz<br />

1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6<br />

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