Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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sind, sind sie hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.<br />
§13<br />
Zulässigkeit der weiteren Datenverarbeitung; Zweckbindung<br />
(1) 1 Die weitere Datenverarbeitung ist zulässig, wenn sie<br />
1. erforderlich ist zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle <strong>und</strong><br />
2. den Zwecken dient, <strong>für</strong> die die Daten erhoben wurden.<br />
2 Daten, von denen die Stelle ohne Erhebung Kenntnis erlangt hat oder die<br />
bei ihr neu entstanden sind, dürfen <strong>für</strong> Zwecke verarbeitet werden, <strong>für</strong> die<br />
sie erstmals gespeichert worden sind.<br />
(2) 1 Die Datenverarbeitung <strong>für</strong> andere Zwecke ist nur zulässig, wenn<br />
1. eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder die Wahrnehmung einer durch<br />
Gesetz oder Rechtsverordnung begründeten Aufgabe die Verarbeitung<br />
dieser Daten zwingend voraussetzt,<br />
2. bei Teilnahme am Privatrechtsverkehr oder zur Durchsetzung öffentlichrechtlicher<br />
Geldforderungen ein rechtliches Interesse an der Kenntnis<br />
der zu verarbeitenden Daten vorliegt <strong>und</strong> kein Gr<strong>und</strong> zu der Annahme<br />
besteht, dass das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der<br />
Geheimhaltung überwiegt,<br />
3. Angaben der Betroffenen überprüft werden müssen, weil tatsächliche<br />
Anhaltspunkte da<strong>für</strong> bestehen, dass sie unrichtig sind,<br />
4. hierdurch erhebliche Nachteile <strong>für</strong> das Gemeinwohl oder schwer wiegende<br />
Beeinträchtigungen von gewichtigen Rechtspositionen Einzelner<br />
verhindert oder beseitigt werden sollen,<br />
5. sie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung<br />
oder zum Vollzug von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne<br />
des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder von Erziehungsmaßregeln<br />
oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes<br />
oder zur Erledigung eines gerichtlichen Auskunftsersuchens erforderlich<br />
ist <strong>und</strong> gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen,<br />
6. die Einholung der Einwilligung der Betroffenen nicht möglich ist oder mit<br />
unverhältnismäßigem Aufwand verb<strong>und</strong>en wäre, aber offensichtlich ist,<br />
dass es in ihrem Interesse liegt <strong>und</strong> sie in Kenntnis des anderen Zwecks<br />
ihre Einwilligung erteilen würden,<br />
7. die Daten unmittelbar aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen<br />
worden sind oder entnommen werden können oder die Daten verarbeitende<br />
Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass schutzwürdige<br />
Interessen der Betroffenen offensichtlich entgegenstehen oder,<br />
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