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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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1. dass nur Befugte die personenbezogenen Daten zur Kenntnis nehmen<br />

können (Vertraulichkeit),<br />

2. die personenbezogenen Daten während der Verarbeitung unverfälscht,<br />

vollständig <strong>und</strong> widerspruchsfrei bleiben (Integrität),<br />

3. die personenbezogenen Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen <strong>und</strong><br />

ordnungsgemäß verarbeitet werden können (Verfügbarkeit),<br />

4. die personenbezogenen Daten ihrem Ursprung zugeordnet werden<br />

können (Authentizität),<br />

5. festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten<br />

in welcher Weise verarbeitet hat (Revisionsfähigkeit).<br />

(3) Werden personenbezogene Daten nicht-automatisiert verarbeitet, sind<br />

technische <strong>und</strong> organisatorische Maßnahmen zu treffen, um insbesondere<br />

den Zugriff Unbefugter bei der Bearbeitung, der Aufbewahrung, dem<br />

Transport <strong>und</strong> der Vernichtung zu verhindern.<br />

(4) 1 Vor der Entscheidung über die Einführung oder die wesentliche Änderung<br />

eines automatisierten Verfahrens, mit dem personenbezogene Daten<br />

verarbeitet werden sollen, haben die Daten verarbeitenden Stellen zu<br />

untersuchen, ob <strong>und</strong> in welchem Umfang mit der Nutzung dieses Verfahrens<br />

Gefahren <strong>für</strong> die Rechte der Betroffenen verb<strong>und</strong>en sind. 2 Die Einführung<br />

<strong>und</strong> die wesentliche Änderung eines automatisierten Verfahrens<br />

sind nur zulässig, soweit derartige Gefahren durch technische <strong>und</strong> organisatorische<br />

Maßnahmen wirksam beherrscht werden können, es sei denn,<br />

dass solche Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 2 nicht erforderlich sind.<br />

3 Ergibt die Untersuchung, dass von einem Verfahren eine besondere Gefährdung<br />

<strong>für</strong> die Rechte der Betroffenen ausgeht, so ist das Ergebnis der<br />

Untersuchung vor der Einführung oder wesentlichen Änderung des Verfahrens<br />

der bzw. dem behördlichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten oder, falls keine<br />

behördliche <strong>Datenschutz</strong>beauftragte bzw. kein behördlicher <strong>Datenschutz</strong>beauftragter<br />

bestellt wurde, der bzw. dem <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Beauftragte</strong>n<br />

<strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit zur Stellungnahme zuzuleiten.<br />

§9<br />

Verfahrensbeschreibung<br />

(1) 1 Die Daten verarbeitende Stelle legt in einer laufend auf dem neuesten<br />

Stand zu haltenden Verfahrensbeschreibung <strong>für</strong> jedes automatisierte Verfahren,<br />

mit dem personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, fest<br />

1. den Namen <strong>und</strong> die Anschrift der Daten verarbeitenden Stelle,<br />

2. die Bezeichnung des Verfahrens <strong>und</strong> seine Zweckbestimmungen,<br />

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