Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Abs. 2 der <strong>Datenschutz</strong>gebührenordnung regelt, dass in den Fällen, in<br />
denen die Kontrolle von der Aufsichtsbehörde oder von der oder dem<br />
betrieblichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten veranlasst wurde, die Gebühr auf<br />
Antrag der kontrollierten Stelle ganz oder teilweise erlassen werden kann,<br />
soweit deren Zahlung <strong>für</strong> die kontrollierte Stelle eine unzumutbare Härte<br />
darstellen würde. Von dieser Möglichkeit ist bisher in einigen Fällen, insbesondere<br />
bei der Prüfung von gemeinnützigen Vereinen, Gebrauch gemacht<br />
worden.<br />
Absatz 2<br />
Nach Absatz 2 Satz 1 ist die kontrollierte Stelle als Schuldner zur Zahlung<br />
der Gebühren, Zinsen <strong>und</strong> Auslagen verpflichtet.<br />
Dies gilt bei anlassbezogenen Kontrollen nach Satz 2 jedoch nur, wenn bei<br />
der Kontrolle Mängel festgestellt wurden. Hingegen können bei anlassfreien<br />
Kontrollen auf Initiative der Aufsichtsbehörde oder von der kontrollierten<br />
Stelle selbst veranlassten Kontrollen auch ohne Vorliegen eines<br />
Mangels Gebühren erhoben werden.<br />
Ein Mangel liegt immer dann vor, wenn die kontrollierte Stelle gegen Vorschriften<br />
des BDSG verstoßen hat. Ein ordnungswidriges Verhalten ist<br />
dabei nicht erforderlich. So liegt z.B. auch dann ein Mangel vor, wenn die<br />
kontrollierte Stelle keine ausreichenden technischen <strong>und</strong> organisatorischen<br />
Maßnahmen zur Einhaltung des <strong>Datenschutz</strong>es getroffen hat.<br />
Nach Satz 3 können bei Kontrollen, die durch Beschwerdeführer veranlasst<br />
wurden, Gebühren, Zinsen <strong>und</strong> Auslagen von ihnen verlangt werden, wenn<br />
bei der Kontrolle keine Mängel festgestellt wurden <strong>und</strong> dies der Billigkeit<br />
entspricht. Nach der Gesetzesbegründung verhindert die Regelung „einerseits,<br />
dass kontrollierte Stellen aufgr<strong>und</strong> unberechtigter, unter Umständen<br />
sogar in Schädigungsabsicht gr<strong>und</strong>los geäußerter Beschuldigungen Dritter<br />
mit kostenpflichtigen Kontrollen überzogen werden. Auf der anderen Seite<br />
werden die Dritten nur insoweit zur Rechenschaft gezogen, als dies der Billigkeit<br />
entspricht. Hierdurch wird insbesondere gewährleistet, dass Dritte,<br />
denen sich aufgr<strong>und</strong> der Umstände des Einzelfalles die Vermutung einer<br />
nicht ordnungsgemäßen Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten aufdrängt,<br />
bei einer diesbezüglichen Eingabe an die Aufsichtsbehörde auch<br />
dann nicht mit einem Kostenrisiko belastet werden, wenn sich ihre Vermutung<br />
im Ergebnis nicht bestätigt“ (Bü-Drs. 16/6266 v.19.06.01).<br />
Bisher hat die Aufsichtsbehörde von der Möglichkeit, vom Beschwerdeführer<br />
die Zahlung der Gebühren zu verlangen, noch keinen Gebrauch<br />
gemacht.<br />
152