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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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Abs. 2 der <strong>Datenschutz</strong>gebührenordnung regelt, dass in den Fällen, in<br />

denen die Kontrolle von der Aufsichtsbehörde oder von der oder dem<br />

betrieblichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten veranlasst wurde, die Gebühr auf<br />

Antrag der kontrollierten Stelle ganz oder teilweise erlassen werden kann,<br />

soweit deren Zahlung <strong>für</strong> die kontrollierte Stelle eine unzumutbare Härte<br />

darstellen würde. Von dieser Möglichkeit ist bisher in einigen Fällen, insbesondere<br />

bei der Prüfung von gemeinnützigen Vereinen, Gebrauch gemacht<br />

worden.<br />

Absatz 2<br />

Nach Absatz 2 Satz 1 ist die kontrollierte Stelle als Schuldner zur Zahlung<br />

der Gebühren, Zinsen <strong>und</strong> Auslagen verpflichtet.<br />

Dies gilt bei anlassbezogenen Kontrollen nach Satz 2 jedoch nur, wenn bei<br />

der Kontrolle Mängel festgestellt wurden. Hingegen können bei anlassfreien<br />

Kontrollen auf Initiative der Aufsichtsbehörde oder von der kontrollierten<br />

Stelle selbst veranlassten Kontrollen auch ohne Vorliegen eines<br />

Mangels Gebühren erhoben werden.<br />

Ein Mangel liegt immer dann vor, wenn die kontrollierte Stelle gegen Vorschriften<br />

des BDSG verstoßen hat. Ein ordnungswidriges Verhalten ist<br />

dabei nicht erforderlich. So liegt z.B. auch dann ein Mangel vor, wenn die<br />

kontrollierte Stelle keine ausreichenden technischen <strong>und</strong> organisatorischen<br />

Maßnahmen zur Einhaltung des <strong>Datenschutz</strong>es getroffen hat.<br />

Nach Satz 3 können bei Kontrollen, die durch Beschwerdeführer veranlasst<br />

wurden, Gebühren, Zinsen <strong>und</strong> Auslagen von ihnen verlangt werden, wenn<br />

bei der Kontrolle keine Mängel festgestellt wurden <strong>und</strong> dies der Billigkeit<br />

entspricht. Nach der Gesetzesbegründung verhindert die Regelung „einerseits,<br />

dass kontrollierte Stellen aufgr<strong>und</strong> unberechtigter, unter Umständen<br />

sogar in Schädigungsabsicht gr<strong>und</strong>los geäußerter Beschuldigungen Dritter<br />

mit kostenpflichtigen Kontrollen überzogen werden. Auf der anderen Seite<br />

werden die Dritten nur insoweit zur Rechenschaft gezogen, als dies der Billigkeit<br />

entspricht. Hierdurch wird insbesondere gewährleistet, dass Dritte,<br />

denen sich aufgr<strong>und</strong> der Umstände des Einzelfalles die Vermutung einer<br />

nicht ordnungsgemäßen Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten aufdrängt,<br />

bei einer diesbezüglichen Eingabe an die Aufsichtsbehörde auch<br />

dann nicht mit einem Kostenrisiko belastet werden, wenn sich ihre Vermutung<br />

im Ergebnis nicht bestätigt“ (Bü-Drs. 16/6266 v.19.06.01).<br />

Bisher hat die Aufsichtsbehörde von der Möglichkeit, vom Beschwerdeführer<br />

die Zahlung der Gebühren zu verlangen, noch keinen Gebrauch<br />

gemacht.<br />

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