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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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<strong>für</strong> die Durchführung des HmbDSG zuständig – dazu gehört auch die Ordnungswidrigkeitenvorschrift<br />

des § 33. Der HmbBfDI kontrolliert <strong>und</strong> überwacht<br />

die Behörden mit den im HmbDSG genannten Mitteln (vgl. § 23).<br />

Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 33 HmbDSG durch<br />

ihre Beschäftigten sind die Behörden in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich<br />

selbst zuständig.<br />

Zu § 34 Verwaltungsgebühren<br />

Absatz 1<br />

Die im Jahr 2001 eingefügte Vorschrift begründet mit Satz 1 erstmals eine<br />

„Gebührenpflicht <strong>für</strong> Amtshandlungen der Aufsichtsbehörde im nicht-öffentlichen<br />

Bereich. Erfasst wird der gesamte Aufsichtsbereich der Aufsichtsbehörde<br />

nach § 38 BDSG <strong>und</strong> anderen Rechtsvorschriften über den <strong>Datenschutz</strong><br />

( )“ (Bü.-Drs. 16/6266 vom 19.06.01 zu § 34). In Abschnitt I der Senatsanordnung<br />

über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des <strong>Datenschutz</strong>es<br />

vom 23. September 1994 wurde festgelegt, dass Aufsichtsbehörde nach<br />

§ 38 des BDSG in der jeweils geltenden Fassung der <strong>Hamburgische</strong> <strong>Datenschutz</strong>beauftragte<br />

ist.<br />

Durch die Vorschrift wird eine Gebührenpflicht sowohl <strong>für</strong> anlassbezogene<br />

als auch anlassfreie Kontrollen geregelt. Nicht erfasst vom Anwendungsbereich<br />

sind dagegen sonstige Amtshandlungen der <strong>Datenschutz</strong>aufsichtsbehörde.<br />

Dazu gehören alle Tätigkeiten der Aufsichtsbehörde, die<br />

nicht unmittelbar der Kontrolle dienen, insbesondere die nach § 38 Abs. 1<br />

BDSG verpflichtende Beratung <strong>und</strong> Unterstützung betrieblicher <strong>Datenschutz</strong>beauftragter<br />

<strong>und</strong> der verantwortlichen Stellen mit Rücksicht auf<br />

deren typische Bedürfnisse.<br />

Mit der <strong>Datenschutz</strong>gebührenordnung vom 11. September 2001<br />

(HmbGVBl. S. 401), zuletzt geändert am 18. Dezember 2002 (HmbGVBl. S.<br />

317) hat der Senat von seiner Ermächtigung aus Satz 2 der Vorschrift, die<br />

gebührenpflichtigen Tatbestände <strong>und</strong> die Gebührensätze durch Rechtsverordnung<br />

festzulegen, Gebrauch gemacht. Die Verordnung enthält 3 Gebührentatbestände,<br />

<strong>für</strong> die unterschiedliche Gebührensätze bestehen. Die<br />

Spanne reicht von derzeit 150 e <strong>für</strong> eine Kontrolle ohne besondere Prüfintensität<br />

bis 300 – 1500 e Rahmengebühren <strong>für</strong> Kontrollen mit besonderer<br />

Prüfintensität. Die konkrete Gebühr ist in jedem Einzelfall im Rahmen des<br />

Ermessens von der Aufsichtsbehörde festzusetzen. Dabei sind der zeitliche<br />

Aufwand <strong>und</strong> die Anzahl der beteiligten Prüfer zu berücksichtigen.<br />

Für das Verlangen der Aufsichtsbehörde nach Abberufung der oder des<br />

betrieblichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten nach § 38 Abs. 5 Satz 3 BDSG liegt<br />

der Gebührensatz bei 1500 e.<br />

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