Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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2. Aufklärung bei der Herausgabe mobiler Datenverarbeitungsmedien<br />
(§ 5 b),<br />
3. Anrufung der bzw. des behördlichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten (§ 10 a<br />
Absatz 6),<br />
4. Unterrichtung bei der Erhebung (§ 12 a),<br />
5. Sperrung der Übermittlung an Stellen außerhalb des öffentlichen<br />
Bereichs (§ 16 Absatz 3),<br />
6. Auskunft (§ 18),<br />
7. Berichtigung (§ 19 Absatz 1),<br />
8. Sperrung (§ 19 Absatz 2),<br />
9. Löschung (§ 19 Absatz 3),<br />
10. Schadensersatz (§ 20),<br />
11. Anrufung der oder des <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Beauftragte</strong>n <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />
<strong>und</strong> Informationsfreiheit (§ 26).<br />
(2) Auf diese Rechte kann nicht im Vorwege verzichtet werden.<br />
§7<br />
Datengeheimnis<br />
1 Denjenigen Personen, die bei den in § 2 Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen<br />
oder ihren auftragnehmenden Stellen dienstlichen Zugang zu personenbezogenen<br />
Daten haben, ist es untersagt, geschützte personenbezogene<br />
Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung<br />
gehörenden Zweck zu verarbeiten, insbesondere bekannt zu<br />
geben oder zugänglich zu machen. 2 Dieses Verbot besteht auch nach<br />
Beendigung der Tätigkeit fort.<br />
§8<br />
Technische <strong>und</strong> organisatorische Maßnahmen; Vorabkontrolle<br />
(1) 1 Die Daten verarbeitenden Stellen <strong>und</strong> ihre auftragnehmenden Stellen<br />
haben die technischen <strong>und</strong> organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die<br />
erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften<br />
dieses Gesetzes zu gewährleisten. 2 Erforderlich sind technische <strong>und</strong> organisatorische<br />
Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen<br />
Verhältnis zur Schutzwürdigkeit der Daten steht.<br />
(2) Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, sind<br />
technische <strong>und</strong> organisatorische Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind<br />
zu gewährleisten,<br />
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