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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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entfällt eine eigenständige Bedeutung des Tatbestandsmerkmals „automatisierte<br />

Verarbeitung“ in § 8 Abs. 2. Nach Auffassung des <strong>Hamburgische</strong>n<br />

<strong>Beauftragte</strong>n <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit handelt es sich zumindest<br />

bei digitaler Videoaufnahme-, übermittlungs-, speicher- <strong>und</strong> auswertungstechnik<br />

auch um ein automatisiertes Verfahren im Sinne des § 8<br />

Abs. 4, was zusätzlich die Pflicht zu einer systematischen Risikoanalyse<br />

nach dieser Vorschrift auslöst, vgl. dazu 23. TB 2010/2011, 1.2.1.<br />

Absätze 7 <strong>und</strong> 8<br />

Diese Vorschrift ähnelt § 9 <strong>und</strong> bezieht die dort aufgezählten Punkte einer<br />

Verfahrensbeschreibung konkret auf die Videoüberwachung. Dabei wird<br />

wiederum auf das in § 9 normierte Tatbestandsmerkmal „automatisiertes<br />

Verfahren“ verzichtet. Die gebotene Dokumentation zwingt die verantwortliche<br />

Stelle insbesondere zur Abwägung der mit der Videoüberwachung<br />

verfolgten Ziele mit den datenschutzrechtlichen Gefahren <strong>und</strong> Risiken <strong>für</strong><br />

die von der Kameraüberwachung Erfassten, vgl. 23. TB 2010/2011, 1.2.1.<br />

„Gefahren drohen den von einer Videoüberwachung Betroffenen durch den<br />

darin liegenden Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung,<br />

insbesondere durch die Möglichkeit einer Identifizierung durch die zugriffsberechtigten<br />

Personen, einer Feststellung ihres Aufenthalts zu einem bestimmten<br />

Zeitpunkt an einem bestimmten Ort sowie – im Fall einer Videoaufzeichnung<br />

– einer technisch gr<strong>und</strong>sätzlich möglichen automatisierten Auswertung<br />

<strong>und</strong> Verknüpfung mit anderen Daten….(Es) werden zwangsläufig<br />

auch das äußere Erscheinungsbild der Betroffenen sowie ihr gesamtes Verhalten<br />

am überwachten Ort erfasst“ (Bü-Drs. 19/6086).<br />

Die Pflicht zur Vorlage der Dokumentation bei dem oder der (behördlichen)<br />

<strong>Datenschutz</strong>beauftragten, das – beschränkte – Einsichtsrecht der Allgemeinheit<br />

<strong>und</strong> die Pflicht zur Überprüfung im 2-Jahres-Intervall nach Abs. 8<br />

dienen der Transparenz <strong>und</strong> sichern die sorgfältige Befassung mit den<br />

Zulässigkeitsvoraussetzungen der Videoüberwachung durch die verantwortliche<br />

Stelle.<br />

Absatz 9<br />

Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass Kamera-Attrappen mangels<br />

Datenverarbeitung nicht gegen <strong>Datenschutz</strong>vorschriften verstoßen<br />

können, dass sie aber gleichwohl das Verhalten von Personen beeinflussen<br />

<strong>und</strong> damit ihr Gr<strong>und</strong>recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2<br />

Abs. 1 GG tangieren können.<br />

Der <strong>Hamburgische</strong> <strong>Beauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit<br />

(HmbBfDI) initiierte kurz nach dem Inkrafttreten der Vorschrift eine Gesamterhebung<br />

der Videoüberwachung durch öffentliche Stellen, vgl. 23.<br />

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