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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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Absatz 3<br />

Die Vorschrift dient der Transparenz <strong>für</strong> die Betroffenen. Dieser Zweck hat<br />

Bedeutung <strong>für</strong> Standort, Schriftgröße <strong>und</strong> Ausgestaltung des Hinweises.<br />

„Der Hinweis soll dabei erkennen lassen, ob lediglich beobachtet oder auch<br />

aufgezeichnet wird. Die Kenntlichmachung der verantwortlichen Stelle<br />

ermöglicht bzw. erleichtert es den Betroffenen, gegebenenfalls ihre datenschutzrechtlichen<br />

Ansprüche (z.B. auf Auskunft <strong>und</strong> Löschung) gegenüber<br />

dieser Stelle geltend zu machen“ (Bü-Drs. 19/6086). Um den Normzweck zu<br />

erreichen, hat sich die zusätzliche Verwendung eines Piktogramms auf<br />

Augenhöhe bewährt.<br />

Absatz 4<br />

Bei einer Videoüberwachung mit Aufzeichnung muss die verantwortliche<br />

Stelle die Betroffenen gr<strong>und</strong>sätzlich dann unterrichten, wenn die Auswertung<br />

der Bilder zu einer Identifizierung <strong>und</strong> einer weiteren Datenverarbeitung<br />

geführt hat. Die Verweisung auf § 12a schränkt diese Unterrichtungspflicht<br />

jedoch wieder dadurch ein, dass bei einer Datenverarbeitung (Bildauswertung)<br />

zur „Wahrnehmung von Aufgaben der Gefahrenabwehr <strong>und</strong><br />

der Verfolgung von Straftaten“ die Unterrichtungspflicht entfällt. Dies<br />

dürfte in der Praxis die Regel sein.<br />

Absatz 5<br />

Die erhöhte Eingriffsintensität durch eine Videoaufzeichnung berücksichtigt<br />

der Gesetzgeber durch eine Fristsetzung <strong>für</strong> ihre Löschung. „Die<br />

Wochenfrist trägt einerseits dem Interesse der Betroffenen an der möglichst<br />

baldigen Löschung der Daten Rechnung; andererseits berücksichtigt sie,<br />

dass es eine gewisse Zeit dauern kann, bis die Bedeutung der Aufzeichnung<br />

einer bestimmten Kamera <strong>für</strong> Hausrechtszwecke erkannt wird. Dabei handelt<br />

es sich um eine Höchstfrist. Ist bereits zu einem früheren Zeitpunkt<br />

erkennbar, dass das Bildmaterial nicht mehr benötigt wird, so ist es bereits<br />

zu diesem Zeitpunkt zu löschen oder zu vernichten“ (Bü-Drs. 19/6086). Dasselbe<br />

gilt <strong>für</strong> den Fall, dass durch die Identifizierung einer Person oder weiterer<br />

Erkenntnisse bei der Auswertung deutlich wird, dass das Geheimhaltungsinteresse<br />

des oder der konkreten Betroffenen „einer weiteren<br />

Speicherung entgegensteht“, also gegenüber dem Hausrechtsinteresse<br />

der verantwortlichen Stelle überwiegt.<br />

Absatz 6<br />

Diese Vorschrift wiederholt sowohl <strong>für</strong> die Videobeobachtung als auch <strong>für</strong><br />

die Videoaufzeichnung wortgetreu die nach § 8 Abs. 2 notwendigen technischen<br />

<strong>und</strong> organisatorischen Maßnahmen (dazu Näheres bei § 8). Damit<br />

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