Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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Absatz 3<br />
Die Vorschrift dient der Transparenz <strong>für</strong> die Betroffenen. Dieser Zweck hat<br />
Bedeutung <strong>für</strong> Standort, Schriftgröße <strong>und</strong> Ausgestaltung des Hinweises.<br />
„Der Hinweis soll dabei erkennen lassen, ob lediglich beobachtet oder auch<br />
aufgezeichnet wird. Die Kenntlichmachung der verantwortlichen Stelle<br />
ermöglicht bzw. erleichtert es den Betroffenen, gegebenenfalls ihre datenschutzrechtlichen<br />
Ansprüche (z.B. auf Auskunft <strong>und</strong> Löschung) gegenüber<br />
dieser Stelle geltend zu machen“ (Bü-Drs. 19/6086). Um den Normzweck zu<br />
erreichen, hat sich die zusätzliche Verwendung eines Piktogramms auf<br />
Augenhöhe bewährt.<br />
Absatz 4<br />
Bei einer Videoüberwachung mit Aufzeichnung muss die verantwortliche<br />
Stelle die Betroffenen gr<strong>und</strong>sätzlich dann unterrichten, wenn die Auswertung<br />
der Bilder zu einer Identifizierung <strong>und</strong> einer weiteren Datenverarbeitung<br />
geführt hat. Die Verweisung auf § 12a schränkt diese Unterrichtungspflicht<br />
jedoch wieder dadurch ein, dass bei einer Datenverarbeitung (Bildauswertung)<br />
zur „Wahrnehmung von Aufgaben der Gefahrenabwehr <strong>und</strong><br />
der Verfolgung von Straftaten“ die Unterrichtungspflicht entfällt. Dies<br />
dürfte in der Praxis die Regel sein.<br />
Absatz 5<br />
Die erhöhte Eingriffsintensität durch eine Videoaufzeichnung berücksichtigt<br />
der Gesetzgeber durch eine Fristsetzung <strong>für</strong> ihre Löschung. „Die<br />
Wochenfrist trägt einerseits dem Interesse der Betroffenen an der möglichst<br />
baldigen Löschung der Daten Rechnung; andererseits berücksichtigt sie,<br />
dass es eine gewisse Zeit dauern kann, bis die Bedeutung der Aufzeichnung<br />
einer bestimmten Kamera <strong>für</strong> Hausrechtszwecke erkannt wird. Dabei handelt<br />
es sich um eine Höchstfrist. Ist bereits zu einem früheren Zeitpunkt<br />
erkennbar, dass das Bildmaterial nicht mehr benötigt wird, so ist es bereits<br />
zu diesem Zeitpunkt zu löschen oder zu vernichten“ (Bü-Drs. 19/6086). Dasselbe<br />
gilt <strong>für</strong> den Fall, dass durch die Identifizierung einer Person oder weiterer<br />
Erkenntnisse bei der Auswertung deutlich wird, dass das Geheimhaltungsinteresse<br />
des oder der konkreten Betroffenen „einer weiteren<br />
Speicherung entgegensteht“, also gegenüber dem Hausrechtsinteresse<br />
der verantwortlichen Stelle überwiegt.<br />
Absatz 6<br />
Diese Vorschrift wiederholt sowohl <strong>für</strong> die Videobeobachtung als auch <strong>für</strong><br />
die Videoaufzeichnung wortgetreu die nach § 8 Abs. 2 notwendigen technischen<br />
<strong>und</strong> organisatorischen Maßnahmen (dazu Näheres bei § 8). Damit<br />
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