Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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Absatz 2<br />
Dieser Absatz regelt die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine Videoaufzeichnung,<br />
also die Speicherung von Videoaufnahmen erkennbarer Personen <strong>und</strong><br />
personenbeziehbarer Sachen. Da die Aufzeichnung mit der Möglichkeit<br />
einer detaillierten Auswertung, insbesondere der Identifikation von Personen,<br />
einen tiefergehenden Gr<strong>und</strong>rechtseingriff darstellt als die flüchtige<br />
Videobeobachtung, fordert die Vorschrift ein erhöhtes Risiko der Rechtsverletzung.<br />
Es müssen Tatsachen vorliegen, aus denen geschlossen werden<br />
kann, dass mit einer Verletzung von Personen oder Sachen in Zukunft<br />
zu rechnen ist. Solche Tatsachen liegen in der Regel in bereits erfolgten<br />
Rechtsverletzungen. Wenn diese vermehrt aufgetreten sind oder andere<br />
Umstände eine Wiederholung nahelegen, kann auch zukünftig von<br />
Rechtsverletzungen ausgegangen werden.<br />
Auch in diesen Fällen ist die bereits zur Videobeobachtung vorzunehmende<br />
Abwägung zwischen den Interessen noch einmal auf der „Aufzeichnungs-Stufe“<br />
vorzunehmen. Hier ist die besondere Eingriffsintensität einer<br />
Aufzeichnung zu berücksichtigen. „Es ist zu prüfen, ob die Aufzeichnung<br />
zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet <strong>und</strong> erforderlich ist. Dabei<br />
kann nicht von der Zulässigkeit der Videobeobachtung auf die Zulässigkeit<br />
der Videoaufzeichnung geschlossen werden; vielmehr bedarf es einer<br />
eigenständigen Erforderlichkeitsprüfung. Insbesondere ist zu prüfen, ob der<br />
verfolgte Zweck nicht bereits durch die bloße Videobeobachtung ohne Aufzeichnung<br />
oder sonstige, die Interessen der Betroffenen weniger beeinträchtigende<br />
Mittel erreicht werden kann“ (Bü-Drs. 19/6086).<br />
Eine besondere Form der Aufzeichnung ist das sogenannte „Black-Box-<br />
Verfahren“, wie es z.B. in den öffentlichen Verkehrsmitteln Anwendung findet:<br />
Die Stufe der Videobeobachtung wird hier gleichsam übersprungen: Es<br />
wird in einem besonders gesicherten Speicher laufend auf Vorrat aufgezeichnet<br />
<strong>und</strong> in bestimmten Zeitintervallen immer wieder überspielt <strong>und</strong> gelöscht,<br />
bis eine tatsächliche Hausrechtsverletzung die Nutzung der zum Tatzeitpunkt<br />
aufgenommen Bilder erfordert. Die Grenzen zur reinen Strafverfolgungsvorsorge<br />
sind hier fließend. Deswegen müssen bei der Einrichtung<br />
auch einer solchen „black-box-Videoüberwachung“ die genannten Voraussetzungen<br />
des Abs. 2 geprüft werden <strong>und</strong> vorliegen. Der Zugriff auf die Speicher<br />
ist nach Anlass, Frist <strong>und</strong> Berechtigung datenschutzgerecht zu regeln.<br />
Die Verwendung der aufgezeichneten Videosequenzen ist nach S. 2<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich auf die Durchsetzung des Hausrechts beschränkt. Ausnahmsweise<br />
dürfen die gespeicherten Videobilder aber auch <strong>für</strong> die Strafverfolgung<br />
<strong>und</strong> zur Abwehr von Gefahren <strong>für</strong> hochrangige individuelle<br />
Schutzgüter weiter verarbeitet, also genutzt <strong>und</strong> auch übermittelt, werden,<br />
wenn sie da<strong>für</strong> erforderlich sind.<br />
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