30.12.2013 Aufrufe

Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Absatz 2<br />

Dieser Absatz regelt die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine Videoaufzeichnung,<br />

also die Speicherung von Videoaufnahmen erkennbarer Personen <strong>und</strong><br />

personenbeziehbarer Sachen. Da die Aufzeichnung mit der Möglichkeit<br />

einer detaillierten Auswertung, insbesondere der Identifikation von Personen,<br />

einen tiefergehenden Gr<strong>und</strong>rechtseingriff darstellt als die flüchtige<br />

Videobeobachtung, fordert die Vorschrift ein erhöhtes Risiko der Rechtsverletzung.<br />

Es müssen Tatsachen vorliegen, aus denen geschlossen werden<br />

kann, dass mit einer Verletzung von Personen oder Sachen in Zukunft<br />

zu rechnen ist. Solche Tatsachen liegen in der Regel in bereits erfolgten<br />

Rechtsverletzungen. Wenn diese vermehrt aufgetreten sind oder andere<br />

Umstände eine Wiederholung nahelegen, kann auch zukünftig von<br />

Rechtsverletzungen ausgegangen werden.<br />

Auch in diesen Fällen ist die bereits zur Videobeobachtung vorzunehmende<br />

Abwägung zwischen den Interessen noch einmal auf der „Aufzeichnungs-Stufe“<br />

vorzunehmen. Hier ist die besondere Eingriffsintensität einer<br />

Aufzeichnung zu berücksichtigen. „Es ist zu prüfen, ob die Aufzeichnung<br />

zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet <strong>und</strong> erforderlich ist. Dabei<br />

kann nicht von der Zulässigkeit der Videobeobachtung auf die Zulässigkeit<br />

der Videoaufzeichnung geschlossen werden; vielmehr bedarf es einer<br />

eigenständigen Erforderlichkeitsprüfung. Insbesondere ist zu prüfen, ob der<br />

verfolgte Zweck nicht bereits durch die bloße Videobeobachtung ohne Aufzeichnung<br />

oder sonstige, die Interessen der Betroffenen weniger beeinträchtigende<br />

Mittel erreicht werden kann“ (Bü-Drs. 19/6086).<br />

Eine besondere Form der Aufzeichnung ist das sogenannte „Black-Box-<br />

Verfahren“, wie es z.B. in den öffentlichen Verkehrsmitteln Anwendung findet:<br />

Die Stufe der Videobeobachtung wird hier gleichsam übersprungen: Es<br />

wird in einem besonders gesicherten Speicher laufend auf Vorrat aufgezeichnet<br />

<strong>und</strong> in bestimmten Zeitintervallen immer wieder überspielt <strong>und</strong> gelöscht,<br />

bis eine tatsächliche Hausrechtsverletzung die Nutzung der zum Tatzeitpunkt<br />

aufgenommen Bilder erfordert. Die Grenzen zur reinen Strafverfolgungsvorsorge<br />

sind hier fließend. Deswegen müssen bei der Einrichtung<br />

auch einer solchen „black-box-Videoüberwachung“ die genannten Voraussetzungen<br />

des Abs. 2 geprüft werden <strong>und</strong> vorliegen. Der Zugriff auf die Speicher<br />

ist nach Anlass, Frist <strong>und</strong> Berechtigung datenschutzgerecht zu regeln.<br />

Die Verwendung der aufgezeichneten Videosequenzen ist nach S. 2<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich auf die Durchsetzung des Hausrechts beschränkt. Ausnahmsweise<br />

dürfen die gespeicherten Videobilder aber auch <strong>für</strong> die Strafverfolgung<br />

<strong>und</strong> zur Abwehr von Gefahren <strong>für</strong> hochrangige individuelle<br />

Schutzgüter weiter verarbeitet, also genutzt <strong>und</strong> auch übermittelt, werden,<br />

wenn sie da<strong>für</strong> erforderlich sind.<br />

146

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!