Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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Übrigen gegen unbefugte Dritte zu schützen; <strong>und</strong> andererseits das Interesse<br />
der Personen, die ein öffentliches Gebäude mit einem legitimen Anliegen<br />
betreten (wollen), in ihm arbeiten oder auch nur an ihm vorüber<br />
gehen oder fahren, hierbei nicht erfasst, beobachtet <strong>und</strong> registriert zu werden.<br />
„Wird ein öffentlich zugänglicher Bereich per Video überwacht, besteht<br />
<strong>für</strong> jeden, der diesen Bereich betritt <strong>und</strong> unter Umständen sogar betreten<br />
muss, im Gr<strong>und</strong>e ein Zwang zur Angabe personenbezogener Daten, denn<br />
es wird beispielsweise registriert, wann sich der Besucher wie lange dort<br />
aufgehalten hat, wie er sich verhalten hat, wie er gekleidet war <strong>und</strong> wer ihn<br />
begleitet hat“ (Bü-Drs. 19/6086).<br />
Diesen Interessenkonflikt löst § 30 in der Weise, dass er <strong>für</strong> die Zulässigkeit<br />
einer Videoüberwachung abgestufte Voraussetzungen definiert: Abs. 1 betrifft<br />
ausschließlich die Videobeobachtung, d.h. die technisch vermittelte<br />
Wahrnehmung von identifizierbaren Personen oder personenbeziehbaren<br />
Sachen (Kfz) in Echtzeit ohne eine Speicherung. Die von der Videokamera<br />
erfassten Bilder werden zur aktuellen Betrachtung auf einen Monitor übertragen<br />
<strong>und</strong> bleiben flüchtig. Zulässigkeitsvoraussetzung <strong>für</strong> eine solche Videobeobachtung<br />
ist neben dem Hausrechts-Zweck immer eine Abwägung<br />
zwischen den dargestellten gegenläufigen Interessen <strong>und</strong> das Fehlen von<br />
Anhaltspunkten, dass die Interessen der Betroffenen höher zu bewerten<br />
sind als das Interesse des Hausrechtsinhabers.<br />
Bei dieser Abwägung sind verschiedene Gesichtspunkte einzubeziehen:<br />
Offenbart das Betreten eines Dienstgebäudes deutlich das inhaltliche Ziel<br />
der im Bild erkennbaren Betroffenen – z.B. beim Betreten des Psychiatrischen<br />
Dienstes des Ges<strong>und</strong>heitsamtes, des Job Centers, einer AIDS-Beratungsstelle<br />
o.ä.), so ist das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen besonders<br />
groß. Dasselbe gilt <strong>für</strong> einen Eingriff in den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts<br />
wie bei einer Videoüberwachung von Sanitärräumen<br />
oder von Umkleidekabinen in einem öffentlichen Schwimmbad. Gab es auf<br />
der anderen Seite schon verschiedene Einbruchsversuche in das Dienstgebäude<br />
<strong>und</strong>/oder existieren in dem Gebäude besonders sensible Bereiche<br />
mit hohem Sach- oder Funktionswert – z.B. Rechnerräume, Schalt<strong>und</strong><br />
Einsatzzentralen –, so wiegt das Interesse des Hausherrn an einer<br />
Videoüberwachung besonders schwer.<br />
Überwiegt im Ergebnis das Schutzinteresse des Hausrechtsinhabers,<br />
muss die Videobeobachtung auch geeignet <strong>und</strong> erforderlich sein, es zu sichern.<br />
Aufstellungsort <strong>und</strong> Aufnahmewinkel der Kamera(s) müssen sich<br />
also unmittelbar auf den gefährdeten Bereich beziehen. Zur Erforderlichkeit<br />
gehört ferner die Frage, wie scharf das Bild sein muss. In bestimmten<br />
Fällen kann es durchaus genügen, nur wahrzunehmen (<strong>und</strong> dann vorbeugend<br />
zu handeln), dass eine konkrete Störung droht, nicht aber, welche<br />
identifizierbare Person als Störer in Betracht kommt.<br />
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