Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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eteiligte, Auskunftsbegehrende usw. einen Anspruch auf ein bestimmtes<br />
staatliches Verhalten oder ein anderweitiges Recht zum Zutritt haben. Das<br />
Hausrecht dient insofern in erster Linie der Gefahrenabwehr. Insbesondere<br />
bei seltenem Publikumsverkehr <strong>und</strong> wenn besonders gefährdete Bereiche<br />
zu schützen sind, kann der Hausherr besondere Zugangsberechtigungen<br />
vergeben bzw. den Zutritt von einer vorherigen Legitimation abhängig<br />
machen, <strong>und</strong> dies ggf. durch eine Videokamera überwachen.<br />
Eine Delegation dieses Hausrechts z.B. auf private Sicherheitsunternehmen<br />
ist nur begrenzt möglich. Eine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne<br />
des § 3 kommt nur <strong>für</strong> technische Unterstützungsleistungen, etwa die Wartung<br />
der Anlagen, in Betracht. Ein Outsourcing der Überwachung selbst<br />
auf ein Privatunternehmen, also die Monitorbeobachtung mit Eingreifrechten<br />
bei einem beobachteten Ereignis oder die Auswertung von Videoaufzeichnungen<br />
wäre dagegen eine Funktionsübertragung, die eine<br />
Beleihung voraussetzen würde.<br />
Das Hausrecht umfasst gr<strong>und</strong>sätzlich nicht die nachträgliche Verfolgung<br />
von Verstößen bzw. die „Strafverfolgungsvorsorge“ durch eine Unterstützung<br />
der Ermittlung von Straftätern. Eine Videoüberwachung allein zu<br />
diesem Zweck kann sich nur auf das Strafprozessrecht, nicht aber auf das<br />
Hausrecht stützen. Einen präventiven (Hausrechts-)Aspekt kann eine<br />
Videoüberwachung zu diesem Zweck allerdings durch den abschreckenden<br />
Hinweis nach Abs. 3 auf eine bestehende Videoüberwachung gewinnen.<br />
Wegen des Hausrechtsbezuges betrifft die Vorschrift nur eine Videoüberwachung,<br />
die sich auf Dienstgebäude bezieht <strong>und</strong> zwar auf deren öffentlich<br />
zugängliche Bereiche <strong>und</strong> auf deren besonders gefährdete nicht öffentlich<br />
zugängliche Bereiche. Flächen außerhalb des Dienstgebäudes werden<br />
vom Hausrecht nur in engem örtlichen <strong>und</strong> sachlichen Zusammenhang mit<br />
der Aufgabenerfüllung in dem Gebäude erfasst – z.B. Parkplätze im Innenhof<br />
des Dienstgebäudes. Das gilt auch <strong>für</strong> die öffentlichen Wege <strong>und</strong><br />
Straßen, die an dem Gebäude vorbeiführen <strong>und</strong> (auch) von Verkehrsteilnehmern<br />
genutzt werden, die das Dienstgebäude weder verlassen haben<br />
noch betreten wollen. Mit Videokameras zu beobachten ist deswegen nur<br />
ein schmaler Streifen des umgebenden Terrains, von dem aus direkt Fassaden,<br />
Fenster oder nicht <strong>für</strong> die Öffentlichkeit bestimmte Türen von außen<br />
angegriffen werden können. Eine Videoüberwachung von öffentlichen<br />
Plätzen, Fußgängerzonen oder Promenaden kann dagegen nicht auf § 30<br />
gestützt werden.<br />
Abs. 1 bringt zwei gegensätzliche Interessen zum Ausgleich: einerseits das<br />
Interesse des (staatlichen) Hausrechtsinhabers, den Zugang zu seinem<br />
Gebäude nur Personen zu gewähren, die ein legitimes Anliegen haben,<br />
<strong>und</strong> sein Gebäude <strong>und</strong> die in ihm befindlichen Personen <strong>und</strong> Sachen im<br />
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