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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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eteiligte, Auskunftsbegehrende usw. einen Anspruch auf ein bestimmtes<br />

staatliches Verhalten oder ein anderweitiges Recht zum Zutritt haben. Das<br />

Hausrecht dient insofern in erster Linie der Gefahrenabwehr. Insbesondere<br />

bei seltenem Publikumsverkehr <strong>und</strong> wenn besonders gefährdete Bereiche<br />

zu schützen sind, kann der Hausherr besondere Zugangsberechtigungen<br />

vergeben bzw. den Zutritt von einer vorherigen Legitimation abhängig<br />

machen, <strong>und</strong> dies ggf. durch eine Videokamera überwachen.<br />

Eine Delegation dieses Hausrechts z.B. auf private Sicherheitsunternehmen<br />

ist nur begrenzt möglich. Eine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne<br />

des § 3 kommt nur <strong>für</strong> technische Unterstützungsleistungen, etwa die Wartung<br />

der Anlagen, in Betracht. Ein Outsourcing der Überwachung selbst<br />

auf ein Privatunternehmen, also die Monitorbeobachtung mit Eingreifrechten<br />

bei einem beobachteten Ereignis oder die Auswertung von Videoaufzeichnungen<br />

wäre dagegen eine Funktionsübertragung, die eine<br />

Beleihung voraussetzen würde.<br />

Das Hausrecht umfasst gr<strong>und</strong>sätzlich nicht die nachträgliche Verfolgung<br />

von Verstößen bzw. die „Strafverfolgungsvorsorge“ durch eine Unterstützung<br />

der Ermittlung von Straftätern. Eine Videoüberwachung allein zu<br />

diesem Zweck kann sich nur auf das Strafprozessrecht, nicht aber auf das<br />

Hausrecht stützen. Einen präventiven (Hausrechts-)Aspekt kann eine<br />

Videoüberwachung zu diesem Zweck allerdings durch den abschreckenden<br />

Hinweis nach Abs. 3 auf eine bestehende Videoüberwachung gewinnen.<br />

Wegen des Hausrechtsbezuges betrifft die Vorschrift nur eine Videoüberwachung,<br />

die sich auf Dienstgebäude bezieht <strong>und</strong> zwar auf deren öffentlich<br />

zugängliche Bereiche <strong>und</strong> auf deren besonders gefährdete nicht öffentlich<br />

zugängliche Bereiche. Flächen außerhalb des Dienstgebäudes werden<br />

vom Hausrecht nur in engem örtlichen <strong>und</strong> sachlichen Zusammenhang mit<br />

der Aufgabenerfüllung in dem Gebäude erfasst – z.B. Parkplätze im Innenhof<br />

des Dienstgebäudes. Das gilt auch <strong>für</strong> die öffentlichen Wege <strong>und</strong><br />

Straßen, die an dem Gebäude vorbeiführen <strong>und</strong> (auch) von Verkehrsteilnehmern<br />

genutzt werden, die das Dienstgebäude weder verlassen haben<br />

noch betreten wollen. Mit Videokameras zu beobachten ist deswegen nur<br />

ein schmaler Streifen des umgebenden Terrains, von dem aus direkt Fassaden,<br />

Fenster oder nicht <strong>für</strong> die Öffentlichkeit bestimmte Türen von außen<br />

angegriffen werden können. Eine Videoüberwachung von öffentlichen<br />

Plätzen, Fußgängerzonen oder Promenaden kann dagegen nicht auf § 30<br />

gestützt werden.<br />

Abs. 1 bringt zwei gegensätzliche Interessen zum Ausgleich: einerseits das<br />

Interesse des (staatlichen) Hausrechtsinhabers, den Zugang zu seinem<br />

Gebäude nur Personen zu gewähren, die ein legitimes Anliegen haben,<br />

<strong>und</strong> sein Gebäude <strong>und</strong> die in ihm befindlichen Personen <strong>und</strong> Sachen im<br />

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