Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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Eine Bedeutung der Vorschrift könnte sich aber zukünftig im Rahmen von<br />
ALL (Ambient Assistent Living)-Projekten ergeben. Dies sind Ges<strong>und</strong>heits-<br />
Dienstleistungen, bei denen Körperfunktionen eines Patienten mit Messgeräten<br />
überwacht werden, die direkt am Körper angebracht <strong>und</strong> mit einem<br />
Rechenzentrum eines medizinischen Dienstleisters verb<strong>und</strong>en sind. Gegenwärtig<br />
werden solche Projekte durch privatrechtliche Träger betrieben.<br />
Soweit das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf solche Techniken<br />
nutzt, agiert es im Rahmen der Krankenversorgung als Unternehmen im<br />
Wettbewerb (§ 2 Abs. 2), also nicht als eine in § 2 Abs. 1 S. 1 genannte<br />
Stelle. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass sich in Zukunft auch Ges<strong>und</strong>heitsämter<br />
oder andere öffentliche Stellen dieser Möglichkeiten bedienen.<br />
In diesen Fällen gibt die Vorschrift wesentliche Inhalte des mit dem<br />
Patienten abzuschließenden Vertrages <strong>und</strong> der Einwilligungserklärung vor.<br />
Zu § 30 Videoüberwachung<br />
Die Vorschrift trat am 15. September 2010 in Kraft. Sie „regelt die Videoüberwachung<br />
ausschließlich in Ausübung des Hausrechts“ (Bü-Drs.<br />
19/6086) durch öffentliche Stellen. Eine Videoüberwachung zur Erfüllung<br />
anderer gesetzlicher Zwecke wird in verschiedenen Fachgesetzen spezialgesetzlich<br />
geregelt – etwa in § 8 Gesetz über die Datenverarbeitung der<br />
Polizei, § 8 <strong><strong>Hamburgische</strong>s</strong> Verfassungsschutzgesetz, § 31 Abs. 4 <strong><strong>Hamburgische</strong>s</strong><br />
Schulgesetz, § 119 <strong><strong>Hamburgische</strong>s</strong> Strafvollzugsgesetz, § 40a<br />
<strong><strong>Hamburgische</strong>s</strong> Maßregelvollzugsgesetz, § 100h Strafprozessordnung.<br />
Für nicht öffentliche Stellen gilt § 6 b B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetz.<br />
„Videoüberwachung“ ist ausschließlich eine Erhebung <strong>und</strong> Verarbeitung<br />
von Bildern. Die technisch vielfach mögliche zusätzliche akustische Überwachung<br />
ist von § 30 in keinem Fall gedeckt – weder das Mithören in Echtzeit<br />
noch der Mitschnitt des gesprochenen Wortes. Auch bei zulässiger<br />
optischer Überwachung ist die Mikrofon-Funktion in einer Videokamera<br />
immer auszubauen bzw. sicher auszuschalten.<br />
Absatz 1<br />
Das Hausrecht der öffentlichen Stellen entspricht zunächst der privatrechtlichen<br />
Befugnis zur Verfügung über das eigene Eigentum <strong>und</strong> den eigenen<br />
Besitz. Zugleich hat der öffentliche Hausherr aber auch zu gewährleisten,<br />
dass die in dem öffentlichen Gebäude wahrgenommene gesetzliche Aufgabe<br />
erfüllt wird. Dazu gehört die Wahrung des Hausfriedens als Voraussetzung<br />
<strong>für</strong> einen geordneten Dienstbetrieb. Dies umfasst den präventiven<br />
Schutz der Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter <strong>und</strong> der notwendigen sachlichen<br />
Ausstattung ebenso wie die Gewährleistung des freien Zutritts <strong>und</strong><br />
Schutzes von Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürgern, die als Antragsteller, Verfahrens-<br />
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