Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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<strong>und</strong> ggf. welcher Beschäftigte personenbezogene Daten sachgerecht <strong>und</strong><br />
rechtmäßig verarbeitet hat, einschließlich von Straf- <strong>und</strong> Disziplinarmaßnahmen).<br />
Absatz 8<br />
Nach Abs. 8 ist die „Forschungsklausel“ auch in dem speziellen Bereich<br />
der Beschäftigungsverhältnisse anwendbar. Insbesondere soweit es um<br />
zeitgeschichtliche Forschung geht, haben Mitarbeiter des öffentlichen<br />
Dienstes keine Sonderstellung.<br />
Zu § 29 Fernmessen <strong>und</strong> Fernwirken<br />
Diese 1997 in das HmbDSG aufgenommene Vorschrift hatte bisher <strong>und</strong> hat<br />
wohl auch in Zukunft nur geringe praktische Bedeutung. Das liegt<br />
zunächst daran, dass Abs. 4 die Geltung der Vorschrift <strong>für</strong> Versorgungsunternehmen<br />
<strong>und</strong> <strong>für</strong> Wohnungsunternehmen ausschließt, diese Institutionen<br />
aber bislang die einzigen Stellen sind, die <strong>für</strong> ein Fernmessen <strong>und</strong><br />
Fernwirken im Sinne der Vorschrift in Betracht kommen.<br />
Zum anderen hat sich seit 1997 sowohl die Technik als auch das gesellschaftliche<br />
Bewusstsein zum Klimaschutz <strong>und</strong> zur Erforderlichkeit einer<br />
effizienten Energieverbrauchsmessung <strong>und</strong> ggf. -steuerung weiterentwickelt.<br />
Zur Umsetzung des dritten „Binnenmarktpaketes“ der EU führte<br />
der B<strong>und</strong>esgesetzgeber 2011 mit den §§ 21c bis 21i Energiewirtschaftsgesetz<br />
(EnWG) bereichsspezifische Neuregelungen zu intelligenten Messsystemen<br />
(sog. „smart metering“) ein, die dem HmbDSG vorgehen. Dies<br />
betrifft gerade auch die in § 29 herausgestellte Freiwilligkeit bzw. Einwilligungsbedürftigkeit<br />
der Einrichtung von Fernmessdiensten: § 21c EnWG<br />
verpflichtet Bauherrn von Neubauten <strong>und</strong> größeren Renovierungen, Betreiber<br />
größerer Solaranlagen sowie Letztverbraucher, die im Jahr mehr als<br />
6000 kwh verbrauchen, zur Einführung solcher intelligenten Messsysteme.<br />
Da die §§ 21a – 21i EnWG sowie anstehende untergesetzliche Vorschriften<br />
ausdrücklich auch Anforderungen des <strong>Datenschutz</strong>es umfassen, scheidet<br />
auch eine subsidiäre Geltung des § 29 jedenfalls <strong>für</strong> Energiemessungen<br />
aus.<br />
Auch bei der Fernmessung durch eine sog. „elektronische Fußfessel“<br />
verdrängen die ausführlichen spezialgesetzlichen Regelungen der §§ 68b<br />
Abs. 1 Nr. 12 Strafgesetzbuch in Verbindung mit § 463a Abs. 4 Strafprozessordnung<br />
den § 29 HmbDSG. Insbesondere kommt bei einer<br />
solchen „elektronischen Aufenthaltsüberwachung“ als Weisung der<br />
Führungsaufsicht eine Einwilligung nicht in Betracht.<br />
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