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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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<strong>und</strong> ggf. welcher Beschäftigte personenbezogene Daten sachgerecht <strong>und</strong><br />

rechtmäßig verarbeitet hat, einschließlich von Straf- <strong>und</strong> Disziplinarmaßnahmen).<br />

Absatz 8<br />

Nach Abs. 8 ist die „Forschungsklausel“ auch in dem speziellen Bereich<br />

der Beschäftigungsverhältnisse anwendbar. Insbesondere soweit es um<br />

zeitgeschichtliche Forschung geht, haben Mitarbeiter des öffentlichen<br />

Dienstes keine Sonderstellung.<br />

Zu § 29 Fernmessen <strong>und</strong> Fernwirken<br />

Diese 1997 in das HmbDSG aufgenommene Vorschrift hatte bisher <strong>und</strong> hat<br />

wohl auch in Zukunft nur geringe praktische Bedeutung. Das liegt<br />

zunächst daran, dass Abs. 4 die Geltung der Vorschrift <strong>für</strong> Versorgungsunternehmen<br />

<strong>und</strong> <strong>für</strong> Wohnungsunternehmen ausschließt, diese Institutionen<br />

aber bislang die einzigen Stellen sind, die <strong>für</strong> ein Fernmessen <strong>und</strong><br />

Fernwirken im Sinne der Vorschrift in Betracht kommen.<br />

Zum anderen hat sich seit 1997 sowohl die Technik als auch das gesellschaftliche<br />

Bewusstsein zum Klimaschutz <strong>und</strong> zur Erforderlichkeit einer<br />

effizienten Energieverbrauchsmessung <strong>und</strong> ggf. -steuerung weiterentwickelt.<br />

Zur Umsetzung des dritten „Binnenmarktpaketes“ der EU führte<br />

der B<strong>und</strong>esgesetzgeber 2011 mit den §§ 21c bis 21i Energiewirtschaftsgesetz<br />

(EnWG) bereichsspezifische Neuregelungen zu intelligenten Messsystemen<br />

(sog. „smart metering“) ein, die dem HmbDSG vorgehen. Dies<br />

betrifft gerade auch die in § 29 herausgestellte Freiwilligkeit bzw. Einwilligungsbedürftigkeit<br />

der Einrichtung von Fernmessdiensten: § 21c EnWG<br />

verpflichtet Bauherrn von Neubauten <strong>und</strong> größeren Renovierungen, Betreiber<br />

größerer Solaranlagen sowie Letztverbraucher, die im Jahr mehr als<br />

6000 kwh verbrauchen, zur Einführung solcher intelligenten Messsysteme.<br />

Da die §§ 21a – 21i EnWG sowie anstehende untergesetzliche Vorschriften<br />

ausdrücklich auch Anforderungen des <strong>Datenschutz</strong>es umfassen, scheidet<br />

auch eine subsidiäre Geltung des § 29 jedenfalls <strong>für</strong> Energiemessungen<br />

aus.<br />

Auch bei der Fernmessung durch eine sog. „elektronische Fußfessel“<br />

verdrängen die ausführlichen spezialgesetzlichen Regelungen der §§ 68b<br />

Abs. 1 Nr. 12 Strafgesetzbuch in Verbindung mit § 463a Abs. 4 Strafprozessordnung<br />

den § 29 HmbDSG. Insbesondere kommt bei einer<br />

solchen „elektronischen Aufenthaltsüberwachung“ als Weisung der<br />

Führungsaufsicht eine Einwilligung nicht in Betracht.<br />

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