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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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sprochen, wobei in S. 1 verdeutlicht wird, dass es sich hierbei um eine<br />

Sonderregelung gegenüber der Vorschrift über die Datenübermittlung an<br />

nicht-öffentliche Stellen (§ 16) handelt. S. 3 weist auf den Vorrang des § 89<br />

HmbBG (vor allem dessen Abs. 3) <strong>für</strong> beamtenrechtliche Beschäftigungsverhältnisse<br />

hin; <strong>für</strong> Beamte <strong>und</strong> Richter ergibt sich (insoweit) der Vorrang<br />

des § 89 HmbBG bereits aus § 2 Abs. 7.<br />

Absatz 5<br />

Abs. 5 S. 1 verpflichtet die Stelle, die Untersuchungen verlangt, Anlass <strong>und</strong><br />

Zweck der Untersuchung anzugeben. Soweit die Art des Beschäftigungsverhältnisses<br />

oder der Untersuchungsanlass dies zulassen, ist auch auf<br />

die der betroffenen Person konkret obliegende Aufgabe hinzuweisen. Das<br />

setzt die untersuchende Stelle in die Lage, diejenigen Risikofaktoren zu<br />

bestimmen, die <strong>für</strong> die konkrete Untersuchung von Bedeutung sind. Die<br />

Vorschrift beschränkt sich außerdem nicht auf Untersuchungen zur Eingehung<br />

eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern umfasst auch Untersuchungen<br />

während <strong>und</strong> ggf. nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses.<br />

S. 2 knüpft an der Befugnis der die Untersuchung verlangenden Stelle an;<br />

hiermit wird berücksichtigt, dass Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte sowie Psychologinnen<br />

<strong>und</strong> Psychologen, die nicht einer (hamburgischen) öffentlichen Stelle<br />

angehören, nicht den Regelungen des <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Datenschutz</strong>gesetzes<br />

unterliegen. Nur soweit die Untersuchungen <strong>und</strong> Tests von öffentlichen<br />

Stellen selbst durchgeführt werden, kann die Weitergabebefugnis näher<br />

bestimmt werden (S. 3). Der Begriff „weitergeben“ berücksichtigt, dass untersuchende<br />

<strong>und</strong> die Untersuchung verlangende Stelle in vielen Fällen dieselbe<br />

Stelle im organisatorischen Sinn sind, eine Übermittlung im eigentlichen<br />

Sinn (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 4) somit nicht stattfindet.<br />

Um einem Wunsch der Praxis Rechnung zu tragen, wird im zweiten<br />

Halbsatz des S. 2 klargestellt, dass dann auch Einzelheiten über die im<br />

ersten Halbsatz genannten Untersuchungsergebnisse <strong>und</strong> Risikofaktoren<br />

hinaus verlangt bzw. mitgeteilt werden dürfen, wenn dies im Einzelfall <strong>für</strong><br />

die Entscheidung erforderlich ist, zu deren Vorbereitung die Untersuchung<br />

angeordnet wurde. Da Betroffene einen Anspruch auf eine auf richtigen<br />

Gr<strong>und</strong>lagen beruhende Entscheidung haben, muss auch die Möglichkeit<br />

bestehen, dass die zur Entscheidung zuständige Stelle die notwendigen<br />

Entscheidungsgr<strong>und</strong>lagen erhält. Auch insoweit muss sich aber das<br />

Verlangen nach Weitergabe bzw. Übermittlung von Daten im Rahmen des<br />

Untersuchungsauftrags halten; ggf. ist die Erforderlichkeit der weiteren<br />

Daten von der auftraggebenden Stelle gegenüber der untersuchenden<br />

Stelle zu begründen.<br />

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