Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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schäftigten usw. im jeweils erforderlichen Umfang auch auf die Einleitung<br />
<strong>und</strong> Durchführung behördlicher <strong>und</strong> gerichtlicher Verfahren im Zusammenhang<br />
mit dem jeweiligen Verwendungszweck. Es gelten die übrigen<br />
Vorschriften des Gesetzes, soweit § 28 nicht bei gleichem Sachverhalt<br />
Sonderregelungen trifft.<br />
Absatz 1<br />
Nach Abs. 1 ist eine Datenverarbeitung bei Beschäftigungsverhältnissen<br />
zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies vorsieht. Dieser Hinweis ist im<br />
Gr<strong>und</strong>e nur deklaratorisch; der Vorrang bereichsspezifischer Rechtsvorschriften<br />
folgt bereits aus § 2 Abs. 7. Wie bisher wird gesetzlich der Vorrang<br />
von Tarifvertrag <strong>und</strong> Dienstvereinbarung vorgesehen, soweit darin Regelungen<br />
über die Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten sind.<br />
Neu aufgenommen wurde 1997 als Zwischenstufe zwischen Dienstvereinbarung<br />
<strong>und</strong> Tarifvertrag die Vereinbarung der obersten Dienstbehörde mit<br />
den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften <strong>und</strong> Berufsverbände<br />
gemäß § 94 des <strong>Hamburgische</strong>n Personalvertretungsgesetzes<br />
bzw. mit den Berufsverbänden der Richterinnen <strong>und</strong> Richter gemäß § 59<br />
Abs. 1 HmbRiG.<br />
Abs. 1 S. 2 stellt klar, dass S. 1 die „Einstiegsnorm“ darstellt; nur soweit<br />
Regelungen der in Satz 1 bezeichneten Art nicht existieren, kommen die<br />
nachfolgenden Absätze zum Zug.<br />
Absatz 2<br />
Abs. 2 präzisiert <strong>für</strong> die Datenverarbeitung den allgemeinen Gr<strong>und</strong>satz der<br />
Zweckbindung (§ 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2). Der Einschub „soweit die nachfolgenden<br />
Absätze keine besonderen Regelungen enthalten“ verdeutlicht,<br />
dass Abs. 2 gegenüber den nachfolgenden Absätzen eine subsidiäre Auffangnorm<br />
ist. Auf sie kann gleichwohl nicht verzichtet werden. Zwar enthält<br />
der über Abs. 3 entsprechend anzuwendende § 85 S. 1 HmbBG eine inhaltlich<br />
fast identische Regelung, doch gilt diese nur <strong>für</strong> die Erhebung, nicht <strong>für</strong><br />
die weitere Verarbeitung der Daten.<br />
Absatz 3<br />
Abs. 3 erstreckt den Anwendungsbereich der §§ 85–92 HmbBG auf<br />
diejenigen Beschäftigungsverhältnisse bei hamburgischen öffentlichen<br />
Stellen, <strong>für</strong> die diese Vorschriften nicht ohnehin schon gelten.<br />
Absatz 4<br />
Die Übermittlung als in der Praxis regelmäßig besonders bedeutsame<br />
Verarbeitungsphase ist <strong>für</strong> einige Sonderfälle in Abs. 4 gesondert ange-<br />
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