30.12.2013 Aufrufe

Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

schäftigten usw. im jeweils erforderlichen Umfang auch auf die Einleitung<br />

<strong>und</strong> Durchführung behördlicher <strong>und</strong> gerichtlicher Verfahren im Zusammenhang<br />

mit dem jeweiligen Verwendungszweck. Es gelten die übrigen<br />

Vorschriften des Gesetzes, soweit § 28 nicht bei gleichem Sachverhalt<br />

Sonderregelungen trifft.<br />

Absatz 1<br />

Nach Abs. 1 ist eine Datenverarbeitung bei Beschäftigungsverhältnissen<br />

zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies vorsieht. Dieser Hinweis ist im<br />

Gr<strong>und</strong>e nur deklaratorisch; der Vorrang bereichsspezifischer Rechtsvorschriften<br />

folgt bereits aus § 2 Abs. 7. Wie bisher wird gesetzlich der Vorrang<br />

von Tarifvertrag <strong>und</strong> Dienstvereinbarung vorgesehen, soweit darin Regelungen<br />

über die Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten sind.<br />

Neu aufgenommen wurde 1997 als Zwischenstufe zwischen Dienstvereinbarung<br />

<strong>und</strong> Tarifvertrag die Vereinbarung der obersten Dienstbehörde mit<br />

den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften <strong>und</strong> Berufsverbände<br />

gemäß § 94 des <strong>Hamburgische</strong>n Personalvertretungsgesetzes<br />

bzw. mit den Berufsverbänden der Richterinnen <strong>und</strong> Richter gemäß § 59<br />

Abs. 1 HmbRiG.<br />

Abs. 1 S. 2 stellt klar, dass S. 1 die „Einstiegsnorm“ darstellt; nur soweit<br />

Regelungen der in Satz 1 bezeichneten Art nicht existieren, kommen die<br />

nachfolgenden Absätze zum Zug.<br />

Absatz 2<br />

Abs. 2 präzisiert <strong>für</strong> die Datenverarbeitung den allgemeinen Gr<strong>und</strong>satz der<br />

Zweckbindung (§ 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2). Der Einschub „soweit die nachfolgenden<br />

Absätze keine besonderen Regelungen enthalten“ verdeutlicht,<br />

dass Abs. 2 gegenüber den nachfolgenden Absätzen eine subsidiäre Auffangnorm<br />

ist. Auf sie kann gleichwohl nicht verzichtet werden. Zwar enthält<br />

der über Abs. 3 entsprechend anzuwendende § 85 S. 1 HmbBG eine inhaltlich<br />

fast identische Regelung, doch gilt diese nur <strong>für</strong> die Erhebung, nicht <strong>für</strong><br />

die weitere Verarbeitung der Daten.<br />

Absatz 3<br />

Abs. 3 erstreckt den Anwendungsbereich der §§ 85–92 HmbBG auf<br />

diejenigen Beschäftigungsverhältnisse bei hamburgischen öffentlichen<br />

Stellen, <strong>für</strong> die diese Vorschriften nicht ohnehin schon gelten.<br />

Absatz 4<br />

Die Übermittlung als in der Praxis regelmäßig besonders bedeutsame<br />

Verarbeitungsphase ist <strong>für</strong> einige Sonderfälle in Abs. 4 gesondert ange-<br />

139

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!