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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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– möglicherweise nicht ganz wissenschaftlichen – Rechtstatsachen„forschung“<br />

kann der <strong>Datenschutz</strong>standard nicht geringer sein.<br />

Zu § 28 Datenverarbeitung<br />

bei Beschäftigungsverhältnissen<br />

§ 28 regelt die Besonderheiten bei Beschäftigungsverhältnissen im Bereich<br />

der öffentlichen Verwaltung. Der Begriff der Beschäftigungsverhältnisse<br />

ist weit zu verstehen: Er umfasst neben den Beamten-, Angestellten<strong>und</strong><br />

früheren Arbeiterverhältnissen beispielsweise auch öffentlich-rechtliche<br />

Dienstverhältnisse eigener Art, öffentlich-rechtliche wie privat-rechtliche<br />

Ausbildungsverhältnisse <strong>und</strong> Nebentätigkeitsverhältnisse; auch die<br />

Versorgungsverhältnisse sind zu den Beschäftigungsverhältnissen zu<br />

zählen.<br />

Der <strong>Hamburgische</strong> <strong>Beauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit<br />

(HmbBfDI) vertritt die Auffassung, dass diese Vorschrift nur die Datenverarbeitung<br />

erfasst, die die einzelnen Beschäftigten usw. in ihrem jeweiligen<br />

Beschäftigungsverhältnis betrifft. Dagegen bleiben nach seiner Auffassung<br />

die allgemeinen Vorschriften der §§ 13 ff. einschließlich § 16 <strong>und</strong> auch<br />

§ 31 anwendbar, wenn die Daten einer Vielzahl von Beschäftigten <strong>für</strong> einen<br />

anderen Zweck verarbeitet werden, z.B. wenn Verzeichnisse mit personenbezogenen<br />

Daten <strong>für</strong> den Geschäftsbetrieb verwendet werden (u.a.<br />

Telefonverzeichnisse).<br />

„Die in den Absätzen 1 bis 6 1997 neu gefasste Vorschrift bezweckt eine<br />

weitgehende Vereinheitlichung des Rechts der Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten bei Beschäftigungsverhältnissen mit öffentlichen Stellen“<br />

(Bü-Drs. 15/4411 zu § 28). Die zum 01.01.2010 neu gefassten bzw. geänderten<br />

Vorschriften der §§ 85–92 <strong><strong>Hamburgische</strong>s</strong> Beamtengesetz (HmbBG)<br />

gehen in ihrem Anwendungsbereich den Regelungen des <strong>Hamburgische</strong>n<br />

<strong>Datenschutz</strong>gesetzes vor (§ 2 Abs. 7).<br />

Die §§ 85–92 HmbBG regeln den <strong>Datenschutz</strong> der Beamtinnen <strong>und</strong><br />

Beamten sowie (über § 8 Abs. 1 des <strong>Hamburgische</strong>n Richtergesetzes –<br />

HmbRiG) der Richterinnen <strong>und</strong> Richter <strong>und</strong> gemäß der Erstreckung im<br />

Abs. 3 den der sonstigen Beschäftigten im öffentlichen Dienst nicht<br />

abschließend. Sie gelten, von Ausnahmen abgesehen, nur <strong>für</strong> diejenigen<br />

personenbezogenen Daten, die Personalaktendaten sind. Aber auch im<br />

Bereich der Personalaktendaten ist die Regelung des <strong>Datenschutz</strong>es nicht<br />

abschließend. Aus diesem Gr<strong>und</strong> behalten die aus dem geltenden § 28 im<br />

Wesentlichen übernommenen Regelungen weiterhin ihre Bedeutung.<br />

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, erstreckt sich die<br />

Verarbeitungsbefugnis hinsichtlich personenbezogener Daten von Be-<br />

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