Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Zeitgeschichte unerlässlich ist, soll das informationelle Selbstbestimmungsrecht<br />
gegenüber dem zeitgeschichtlichen Interessen zurücktreten. Damit<br />
ergeben sich Berührungspunkte zu möglichen Archivregelungen“ (Bü-Drs.<br />
13/3282 zu § 27 Abs. 5). Diese gesetzliche Veröffentlichungsbefugnis ohne<br />
Einwilligung greift jedoch nicht ein <strong>für</strong> Publikationen privater Forscher <strong>und</strong><br />
bei Familienforschungen (vgl. 19. TB 2002/2003, 17.2). Entsprechendes<br />
gilt auch <strong>für</strong> die Veröffentlichung von Gruppenfotos in bestimmten zeitgeschichtlichen<br />
Zusammenhängen, wenn jede einzelne Person gut zu erkennen<br />
ist (vgl. 22. TB 2008/2009, III 10.3.).<br />
Absatz 6<br />
Werden personenbezogene Daten zu Forschungszwecken von öffentlichen<br />
Hamburger Stellen an private Forschungseinrichtungen übermittelt,<br />
besteht die Kontrolle nach § 38 B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetz durch die jeweilige<br />
<strong>Datenschutz</strong>-Aufsichtsbehörde. Werden die Daten an außer-hamburgische<br />
aber deutsche öffentliche Stellen – z.B. universitären Forschungseinrichtungen<br />
– übermittelt, haben sich diese gegenüber der übermittelnden<br />
Stelle zu verpflichten, die vorstehenden Schutzregelungen der Abs. 3 bis 5<br />
einzuhalten, sowie sich der Kontrolle des oder der <strong>für</strong> den Ort der Forschungsstätte<br />
zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten zu unterwerfen.<br />
Bei Übermittlungen ins außereuropäische Ausland „ist eine Kontrolle<br />
durch einen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten nicht durchführbar; <strong>für</strong> diese Fälle ist<br />
die Beachtung des ordre public weitere Voraussetzung der Übermittlung“<br />
(Bü-Drs. 13/3282 zu § 27); <strong>für</strong> Übermittlungen in ein Mitgliedsland der EU<br />
gilt <strong>für</strong> die Stelle, der die Daten übermittelt werden, das an die EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie<br />
angepasste nationale <strong>Datenschutz</strong>recht.<br />
Absatz 7<br />
„Absatz 7 berücksichtigt die in der Praxis des Öfteren auftretende Notwendigkeit,<br />
zur Vorbereitung von Rechtsnormen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften<br />
oder auch, um die Praxisnähe solcher Vorschriften zu überprüfen,<br />
„Rechtstatsachenforschung“ zu betreiben. Es mag zweifelhaft sein, ob<br />
die Auswertung einer Gruppe von Einzelfällen aus der Praxis zu diesem<br />
Zweck immer als „wissenschaftliche“ Forschung …anzusehen ist. Angesichts<br />
einer gleichen Interessenlage sind die Vorschriften über die wissenschaftliche<br />
Forschung <strong>für</strong> diese Fälle auch dann anzuwenden, wenn nicht<br />
alle Anforderungen an eine wissenschaftliche Tätigkeit erfüllt sind“ (Bü-Drs.<br />
13/3282 zu § 27 Abs. 7). Auf Abs. 2 wird nicht verwiesen, weil hier in aller<br />
Regel keine Übermittlung an dritte Stellen stattfindet. Ist dies jedoch ausnahmsweise<br />
der Fall, werden auch die Formalia des Abs. 2 einschließlich<br />
der Mitteilung an den <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Datenschutz</strong>beauftragten einzuhalten<br />
sein. Denn § 27 stellt eine Privilegierung der Forschung dar; bei einer<br />
137