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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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Zeitgeschichte unerlässlich ist, soll das informationelle Selbstbestimmungsrecht<br />

gegenüber dem zeitgeschichtlichen Interessen zurücktreten. Damit<br />

ergeben sich Berührungspunkte zu möglichen Archivregelungen“ (Bü-Drs.<br />

13/3282 zu § 27 Abs. 5). Diese gesetzliche Veröffentlichungsbefugnis ohne<br />

Einwilligung greift jedoch nicht ein <strong>für</strong> Publikationen privater Forscher <strong>und</strong><br />

bei Familienforschungen (vgl. 19. TB 2002/2003, 17.2). Entsprechendes<br />

gilt auch <strong>für</strong> die Veröffentlichung von Gruppenfotos in bestimmten zeitgeschichtlichen<br />

Zusammenhängen, wenn jede einzelne Person gut zu erkennen<br />

ist (vgl. 22. TB 2008/2009, III 10.3.).<br />

Absatz 6<br />

Werden personenbezogene Daten zu Forschungszwecken von öffentlichen<br />

Hamburger Stellen an private Forschungseinrichtungen übermittelt,<br />

besteht die Kontrolle nach § 38 B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetz durch die jeweilige<br />

<strong>Datenschutz</strong>-Aufsichtsbehörde. Werden die Daten an außer-hamburgische<br />

aber deutsche öffentliche Stellen – z.B. universitären Forschungseinrichtungen<br />

– übermittelt, haben sich diese gegenüber der übermittelnden<br />

Stelle zu verpflichten, die vorstehenden Schutzregelungen der Abs. 3 bis 5<br />

einzuhalten, sowie sich der Kontrolle des oder der <strong>für</strong> den Ort der Forschungsstätte<br />

zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten zu unterwerfen.<br />

Bei Übermittlungen ins außereuropäische Ausland „ist eine Kontrolle<br />

durch einen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten nicht durchführbar; <strong>für</strong> diese Fälle ist<br />

die Beachtung des ordre public weitere Voraussetzung der Übermittlung“<br />

(Bü-Drs. 13/3282 zu § 27); <strong>für</strong> Übermittlungen in ein Mitgliedsland der EU<br />

gilt <strong>für</strong> die Stelle, der die Daten übermittelt werden, das an die EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie<br />

angepasste nationale <strong>Datenschutz</strong>recht.<br />

Absatz 7<br />

„Absatz 7 berücksichtigt die in der Praxis des Öfteren auftretende Notwendigkeit,<br />

zur Vorbereitung von Rechtsnormen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften<br />

oder auch, um die Praxisnähe solcher Vorschriften zu überprüfen,<br />

„Rechtstatsachenforschung“ zu betreiben. Es mag zweifelhaft sein, ob<br />

die Auswertung einer Gruppe von Einzelfällen aus der Praxis zu diesem<br />

Zweck immer als „wissenschaftliche“ Forschung …anzusehen ist. Angesichts<br />

einer gleichen Interessenlage sind die Vorschriften über die wissenschaftliche<br />

Forschung <strong>für</strong> diese Fälle auch dann anzuwenden, wenn nicht<br />

alle Anforderungen an eine wissenschaftliche Tätigkeit erfüllt sind“ (Bü-Drs.<br />

13/3282 zu § 27 Abs. 7). Auf Abs. 2 wird nicht verwiesen, weil hier in aller<br />

Regel keine Übermittlung an dritte Stellen stattfindet. Ist dies jedoch ausnahmsweise<br />

der Fall, werden auch die Formalia des Abs. 2 einschließlich<br />

der Mitteilung an den <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Datenschutz</strong>beauftragten einzuhalten<br />

sein. Denn § 27 stellt eine Privilegierung der Forschung dar; bei einer<br />

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