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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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sonenbezogenen, aber individuellen Datenverarbeitung zu Forschungszwecken<br />

dar. Daher soll das Pseudonym von einer Stelle verwaltet werden,<br />

die räumlich, organisatorisch <strong>und</strong> personell unabhängig von der forschenden<br />

Stelle ist. Dies kann die speichernde Stelle sein, wenn sie die Daten an<br />

die forschende Stelle übermittelt oder eine andere unabhängige Stelle, die<br />

als Datentreuhänder fungiert. Als Datentreuhänder eigenen sich insbesondere<br />

solche Stellen, bei denen die Daten durch ein Berufsgeheimnis geschützt<br />

ist, wie beispielweise Ärzte oder Notare.<br />

Wird bei der Pseudonymisierung eine Schlüsselliste verwendet, welche<br />

Namen <strong>und</strong> Code einander zuordnet, ist diese gesondert zu speichern <strong>und</strong><br />

darf nur möglichst wenigen Befugten <strong>für</strong> festgelegte Entschlüsselungs-Anlässe<br />

zugänglich gemacht werden. Sobald der Forschungszweck es<br />

erlaubt, sind die Daten durch eine Vernichtung / Löschung der Schlüsselliste<br />

zu anonymisieren. Bei der Pseudonymisierung ist zudem darauf zu<br />

achten, dass nicht nur die üblichen Identitätsdaten wie Name, Geburtsdatum<br />

<strong>und</strong> Adresse eine Person bestimmbar machen. Vielmehr können<br />

auch sehr detaillierte Einzelangaben mit entsprechendem Zusatzwissen<br />

des Datenempfängers oder -verarbeiters eine Identifizierung ermöglichen.<br />

Hier hilft nur eine Aggregierung (Zusammenfassung) von mehreren<br />

Einzelangaben zu Daten, die <strong>für</strong> eine Mehrzahl von Personen gelten<br />

(vgl. 22. TB 2008/2009, III 10.2.).<br />

Absatz 4<br />

Die Aufklärung der Betroffenen über das Forschungsprojekt <strong>und</strong> die darauf<br />

bezogene Einwilligung bedeuten eine eindeutige Zweckbindung <strong>für</strong> die<br />

Datenverarbeitung. Deswegen bedarf eine über Aufklärung <strong>und</strong> Einwilligung<br />

hinausgehende Datenübermittlung oder die Datenverwendung <strong>für</strong><br />

neue Forschungsprojekte einer erneuten Einwilligung der Betroffenen.<br />

Diese datenschutzrechtlich gr<strong>und</strong>sätzlich erforderliche Bestimmtheit der<br />

Einwilligung wird allein in § 12 a HmbKHG spezialgesetzlich gelockert, um<br />

auch Datensammlungen <strong>für</strong> zukünftige Forschungsprojekte zu ermöglichen,<br />

deren Ziel <strong>und</strong> Auswertungsmethode zum Zeitpunkt der Einwilligung<br />

noch nicht feststeht.<br />

Absatz 5<br />

In aller Regel sind Forschungsergebnisse ohne einen Bezug auf bestimmte<br />

Personen, also anonymisiert – meist aggregiert –, zu veröffentlichen.<br />

Bei Forschungen zur Zeitgeschichte können jedoch auch einmal<br />

Lebensläufe, Entscheidungen <strong>und</strong> Äußerungen von bekannten Einzelpersonen<br />

eine Rolle spielen. „Prinzipiell ist die Einwilligung des Betroffenen<br />

erforderlich; nur in Fällen, in denen die Veröffentlichung personenbezogener<br />

Daten <strong>für</strong> die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der<br />

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