Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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sonenbezogenen, aber individuellen Datenverarbeitung zu Forschungszwecken<br />
dar. Daher soll das Pseudonym von einer Stelle verwaltet werden,<br />
die räumlich, organisatorisch <strong>und</strong> personell unabhängig von der forschenden<br />
Stelle ist. Dies kann die speichernde Stelle sein, wenn sie die Daten an<br />
die forschende Stelle übermittelt oder eine andere unabhängige Stelle, die<br />
als Datentreuhänder fungiert. Als Datentreuhänder eigenen sich insbesondere<br />
solche Stellen, bei denen die Daten durch ein Berufsgeheimnis geschützt<br />
ist, wie beispielweise Ärzte oder Notare.<br />
Wird bei der Pseudonymisierung eine Schlüsselliste verwendet, welche<br />
Namen <strong>und</strong> Code einander zuordnet, ist diese gesondert zu speichern <strong>und</strong><br />
darf nur möglichst wenigen Befugten <strong>für</strong> festgelegte Entschlüsselungs-Anlässe<br />
zugänglich gemacht werden. Sobald der Forschungszweck es<br />
erlaubt, sind die Daten durch eine Vernichtung / Löschung der Schlüsselliste<br />
zu anonymisieren. Bei der Pseudonymisierung ist zudem darauf zu<br />
achten, dass nicht nur die üblichen Identitätsdaten wie Name, Geburtsdatum<br />
<strong>und</strong> Adresse eine Person bestimmbar machen. Vielmehr können<br />
auch sehr detaillierte Einzelangaben mit entsprechendem Zusatzwissen<br />
des Datenempfängers oder -verarbeiters eine Identifizierung ermöglichen.<br />
Hier hilft nur eine Aggregierung (Zusammenfassung) von mehreren<br />
Einzelangaben zu Daten, die <strong>für</strong> eine Mehrzahl von Personen gelten<br />
(vgl. 22. TB 2008/2009, III 10.2.).<br />
Absatz 4<br />
Die Aufklärung der Betroffenen über das Forschungsprojekt <strong>und</strong> die darauf<br />
bezogene Einwilligung bedeuten eine eindeutige Zweckbindung <strong>für</strong> die<br />
Datenverarbeitung. Deswegen bedarf eine über Aufklärung <strong>und</strong> Einwilligung<br />
hinausgehende Datenübermittlung oder die Datenverwendung <strong>für</strong><br />
neue Forschungsprojekte einer erneuten Einwilligung der Betroffenen.<br />
Diese datenschutzrechtlich gr<strong>und</strong>sätzlich erforderliche Bestimmtheit der<br />
Einwilligung wird allein in § 12 a HmbKHG spezialgesetzlich gelockert, um<br />
auch Datensammlungen <strong>für</strong> zukünftige Forschungsprojekte zu ermöglichen,<br />
deren Ziel <strong>und</strong> Auswertungsmethode zum Zeitpunkt der Einwilligung<br />
noch nicht feststeht.<br />
Absatz 5<br />
In aller Regel sind Forschungsergebnisse ohne einen Bezug auf bestimmte<br />
Personen, also anonymisiert – meist aggregiert –, zu veröffentlichen.<br />
Bei Forschungen zur Zeitgeschichte können jedoch auch einmal<br />
Lebensläufe, Entscheidungen <strong>und</strong> Äußerungen von bekannten Einzelpersonen<br />
eine Rolle spielen. „Prinzipiell ist die Einwilligung des Betroffenen<br />
erforderlich; nur in Fällen, in denen die Veröffentlichung personenbezogener<br />
Daten <strong>für</strong> die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der<br />
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