Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Eine weitere Voraussetzung <strong>für</strong> die gesetzliche Ermächtigung zur Forschungs-Datenverarbeitung<br />
ist, dass der Forschungszweck nicht auf andere<br />
Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden<br />
kann. Ob zur „anderen Weise“ auch die Einholung einer vorherigen Einwilligung<br />
der Betroffenen in die Forschungs-Datenverarbeitung zählt, die Interessensabwägung<br />
also erst bei einer Unmöglichkeit der Einwilligungseinholung<br />
zum Tragen kommt, ist umstritten. Da eine Einwilligung beide<br />
Gr<strong>und</strong>rechte (Forschung <strong>und</strong> <strong>Datenschutz</strong>) optimal zur Geltung bringt,<br />
erscheint dies im Sinne der anzustrebenden Gr<strong>und</strong>rechtskonkordanz in<br />
der Tat die vorzugswürdige Interpretation.<br />
Absatz 2<br />
Besteht die nach Abs. 1 gr<strong>und</strong>sätzlich zugelassene Datenverarbeitung zu<br />
Forschungszwecken in einer Übermittlung personenbezogener Daten<br />
durch eine öffentliche Hamburger Stelle an einen Dritten, gelten die Abs. 2<br />
bis 6. Dritte können andere öffentliche Hamburger Stellen wie staatliche<br />
Hochschulen sein, aber auch außerhamburgische öffentliche wie private<br />
Forschungsinstitute, vgl. Abs. 6.<br />
Abs. 2 bestimmt, wer in der öffentlichen Stelle über die Übermittlung entscheidet,<br />
was die Entscheidung beinhalten muss <strong>und</strong> dass sie dem <strong>Hamburgische</strong>n<br />
<strong>Datenschutz</strong>beauftragten mitzuteilen ist. Die meisten vorgehenden<br />
bereichsspezifischen Forschungsklauseln enthalten eine solche<br />
Mitteilungspflicht allerdings nicht.<br />
Absatz 3<br />
Abs. 3 konkretisiert den Gr<strong>und</strong>satz der Erforderlichkeit <strong>und</strong> den der Datensparsamkeit<br />
<strong>und</strong> Datenvermeidung des § 5 Abs. 4: Gr<strong>und</strong>sätzlich hat Forschung<br />
mit anonymen oder pseudonymisierten Daten (zu den Begriffen<br />
vgl. Erläuterungen zu § 4 Abs. 9 <strong>und</strong> 10) zu erfolgen, weil es generell nicht<br />
auf die Identität der betroffenen Personen ankommt.<br />
Der Forschungszweck gestattet eine frühzeitige Anonymisierung aber zum<br />
Beispiel nicht bei Verlaufs- <strong>und</strong> Längsschnittuntersuchungen, weil bei solchen<br />
Untersuchungen mehrere Datenerhebungen zu einer Person zu unterschiedlichen<br />
Zeiten notwendig sind, um eine wissenschaftliche Aussage<br />
über eine bestimmte Entwicklung zu erhalten. Für solche Untersuchungen<br />
bietet es sich an, Pseudonyme zu verwenden, die es erlauben,<br />
zeitlich unterschiedliche Erhebungen zusammenzuführen <strong>und</strong> die dabei<br />
dennoch sicherstellen, dass die betroffene Person durch die Forschenden<br />
oder andere Dritte nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand<br />
bestimmt werden kann. Das Pseudonym stellt also die Verbindung<br />
zwischen der personenbezogenen Datenerhebung <strong>und</strong> der dann nichtper-<br />
135