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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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Eine weitere Voraussetzung <strong>für</strong> die gesetzliche Ermächtigung zur Forschungs-Datenverarbeitung<br />

ist, dass der Forschungszweck nicht auf andere<br />

Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden<br />

kann. Ob zur „anderen Weise“ auch die Einholung einer vorherigen Einwilligung<br />

der Betroffenen in die Forschungs-Datenverarbeitung zählt, die Interessensabwägung<br />

also erst bei einer Unmöglichkeit der Einwilligungseinholung<br />

zum Tragen kommt, ist umstritten. Da eine Einwilligung beide<br />

Gr<strong>und</strong>rechte (Forschung <strong>und</strong> <strong>Datenschutz</strong>) optimal zur Geltung bringt,<br />

erscheint dies im Sinne der anzustrebenden Gr<strong>und</strong>rechtskonkordanz in<br />

der Tat die vorzugswürdige Interpretation.<br />

Absatz 2<br />

Besteht die nach Abs. 1 gr<strong>und</strong>sätzlich zugelassene Datenverarbeitung zu<br />

Forschungszwecken in einer Übermittlung personenbezogener Daten<br />

durch eine öffentliche Hamburger Stelle an einen Dritten, gelten die Abs. 2<br />

bis 6. Dritte können andere öffentliche Hamburger Stellen wie staatliche<br />

Hochschulen sein, aber auch außerhamburgische öffentliche wie private<br />

Forschungsinstitute, vgl. Abs. 6.<br />

Abs. 2 bestimmt, wer in der öffentlichen Stelle über die Übermittlung entscheidet,<br />

was die Entscheidung beinhalten muss <strong>und</strong> dass sie dem <strong>Hamburgische</strong>n<br />

<strong>Datenschutz</strong>beauftragten mitzuteilen ist. Die meisten vorgehenden<br />

bereichsspezifischen Forschungsklauseln enthalten eine solche<br />

Mitteilungspflicht allerdings nicht.<br />

Absatz 3<br />

Abs. 3 konkretisiert den Gr<strong>und</strong>satz der Erforderlichkeit <strong>und</strong> den der Datensparsamkeit<br />

<strong>und</strong> Datenvermeidung des § 5 Abs. 4: Gr<strong>und</strong>sätzlich hat Forschung<br />

mit anonymen oder pseudonymisierten Daten (zu den Begriffen<br />

vgl. Erläuterungen zu § 4 Abs. 9 <strong>und</strong> 10) zu erfolgen, weil es generell nicht<br />

auf die Identität der betroffenen Personen ankommt.<br />

Der Forschungszweck gestattet eine frühzeitige Anonymisierung aber zum<br />

Beispiel nicht bei Verlaufs- <strong>und</strong> Längsschnittuntersuchungen, weil bei solchen<br />

Untersuchungen mehrere Datenerhebungen zu einer Person zu unterschiedlichen<br />

Zeiten notwendig sind, um eine wissenschaftliche Aussage<br />

über eine bestimmte Entwicklung zu erhalten. Für solche Untersuchungen<br />

bietet es sich an, Pseudonyme zu verwenden, die es erlauben,<br />

zeitlich unterschiedliche Erhebungen zusammenzuführen <strong>und</strong> die dabei<br />

dennoch sicherstellen, dass die betroffene Person durch die Forschenden<br />

oder andere Dritte nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand<br />

bestimmt werden kann. Das Pseudonym stellt also die Verbindung<br />

zwischen der personenbezogenen Datenerhebung <strong>und</strong> der dann nichtper-<br />

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