Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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Forschung so verarbeitet werden, dass eine Person nicht mehr bestimmbar<br />
ist oder nur in Ausnahmefällen bestimmt werden kann. Dies ist durch frühzeitige<br />
Anonymisierung <strong>und</strong> Pseudonymisierung der Daten möglich (zu<br />
den Begriffen vgl. Erläuterungen zu § 4 Abs. 9 <strong>und</strong> 10).<br />
Absatz 1<br />
Trotz des insoweit unklaren Wortlauts von S. 1 ist daher – ähnlich der insoweit<br />
deutlicheren Regelung in § 12 HmbKHG – immer zunächst die Möglichkeit<br />
einer nicht personenbezogenen, also anonymen Datenverarbeitung<br />
zu prüfen. Ist diese aus Gründen des Forschungsdesigns nicht möglich<br />
– z.B. bei Daten aus verschiedenen Quellen – ist gr<strong>und</strong>sätzlich vorrangig<br />
die Einwilligung der Betroffenen einzuholen. Dies entspricht dem<br />
Gr<strong>und</strong>recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Wirksamkeit einer<br />
Einwilligung richtet sich nach § 5 Abs. 2: Sie setzt eine ausreichende Aufklärung<br />
über Forschungszweck <strong>und</strong> Datenverarbeitungsprozess voraus.<br />
Hierbei ist – auch im Interesse der Betroffenen – ein angemessener Mittelweg<br />
zu finden zwischen einer sehr detailreichen Projektbeschreibung, die<br />
die Betroffenen leicht überfordert, <strong>und</strong> einer Kurzbezeichnung, die den Betroffenen<br />
keine ausreichende Entscheidungsgr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Einwilligung<br />
gibt (21. TB 2006/2007, 14.7.).<br />
Werden allerdings durch die Datenverarbeitung die schutzwürdigen<br />
Interessen der Betroffenen gar nicht beeinträchtigt, kann nach S. 1 auf die<br />
Einwilligung verzichtet werden. Dies kann z.B. sein, wenn <strong>für</strong> ein Forschungsprojekt<br />
wenig sensible Daten wie etwa die Größe der Wohnung<br />
oder die Anzahl der Haushaltsmitglieder unmittelbar nach einer persönlichen<br />
Befragung nur in anonymisierter Form erfasst, gespeichert <strong>und</strong> ausgewertet<br />
werden.<br />
S. 2 gibt eine gesetzliche Befugnis zur Datenverarbeitung zu Forschungszwecken,<br />
auch wenn Betroffeneninteressen dadurch potentiell beeinträchtigt<br />
werden: Voraussetzung ist, dass eine Abwägung zwischen dem öffentlichen<br />
Interesse an der Forschung <strong>und</strong> den schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen<br />
der Betroffenen zu der Wertung führt, dass das öffentliche<br />
Interesse an der Forschung erheblich überwiegt. Der insoweit <strong>und</strong>eutliche<br />
Wortlaut ist nach dem Sinn der Vorschrift so auszulegen, dass das Ergebnis<br />
der Forschung (nicht nur die Befassung mit der Fragestellung) im besonderen<br />
öffentlichen Interesse liegen muss. Angesichts der gr<strong>und</strong>gesetzlich<br />
garantierten Forschungsfreiheit ist die <strong>Datenschutz</strong>kontrolle hier aber<br />
auf eine eher pauschale Plausibilitätsprüfung beschränkt. Dabei können<br />
etwa der Rahmen bzw. Auftraggeber des Forschungsprojekts <strong>und</strong> die<br />
erwarteten Forschungsergebnisse eine Rolle spielen. Reine Privatforschung<br />
– etwa Ahnenforschung – kann dagegen kaum auf diese gesetzliche<br />
Forschungsklausel gestützt werden.<br />
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