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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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angegriffen werden (dazu bereits unter § 22). Eine Klage der beanstandeten<br />

Stelle vor dem Verwaltungsgericht scheitert gr<strong>und</strong>sätzlich an der fehlenden<br />

Klagebefugnis der öffentlichen Stelle. Soweit im Einzelfall Stellen<br />

der mittelbaren Staatsverwaltung über eigene Rechtspositionen verfügen,<br />

fehlt gleichwohl eine Beeinträchtigung <strong>und</strong> damit das Rechtsschutzinteresse.<br />

Die Beanstandung kann nämlich durch die <strong>Datenschutz</strong>behörde<br />

rechtlich nicht durchgesetzt werden, um insoweit eine eigene Rechtswirkung<br />

gegenüber der beanstandeten Stelle zu erzeugen (vergleiche<br />

BVerwG, RDV 1993, 27; ferner Simitis, BDSG, 7. Aufl., § 25, Rn 20).<br />

Zu § 26 Anrufung<br />

Die Vorschrift enthält ein allgemeines Recht, den <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Beauftragte</strong>n<br />

<strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit (HmbBfDI) anzurufen,<br />

das jeder Bürgerin <strong>und</strong> jedem Bürger zur Verfügung steht. Berechtigt zur<br />

Anrufung ist jeder Betroffene, der der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner<br />

personenbezogenen Daten im Überwachungsbereich des § 23 Abs. 1<br />

in seinen Rechten verletzt worden zu sein.<br />

In der Praxis stellen die Eingaben von Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürgern einen<br />

wesentlichen Schwerpunkt der Arbeit des HmbBfDI dar. Neben der Bearbeitung<br />

von Eingaben, die sich gegen nicht-öffentliche Stellen nach § 38<br />

BDSG richten, gilt dies auch <strong>für</strong> die weniger zahlreichen Eingaben gegen<br />

öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1.<br />

In verfassungskonformer Auslegung mit dem Petitionsrecht nach Art. 17<br />

GG hat derjenige, der eine zulässige Eingabe einreicht, ein Recht darauf,<br />

dass die angegangene Stelle sich damit befasst, in eine sachliche Prüfung<br />

eintritt <strong>und</strong> ihm antwortet (vgl. BVerfG 2, 225, 230).<br />

Der HmbBfDI nimmt die Eingabe entgegen, prüft diese sachlich, stellt fest,<br />

ob eine Verletzung der Rechte des Betroffenen vorliegt oder nicht, <strong>und</strong> bescheidet<br />

den Petenten entsprechend. Inwieweit darüber hinaus das Recht<br />

auf eine Begründung besteht, ist umstritten (verneinend BVerfGE 2, 225,<br />

230; BVerfG NJW 1992, 2033; bejahend hingegen Pagenkopf, in: Sachs,<br />

GG. Kommentar, 5. Aufl. Art. 17, Rn 8). Im Regelfall ist davon auszugehen,<br />

dass die Entscheidung über eine zulässige Eingabe stets mit einer <strong>für</strong> den<br />

Betroffenen versehenen Begründung ergeht.<br />

Da ein subjektives Recht des Petenten auf ein bestimmtes Tätigwerden<br />

des HmbBfDI nicht besteht, wird auch eine verwaltungsgerichtliche Klage<br />

auf eine bestimmte Entscheidung regelmäßig nicht zum Erfolg führen. Anders<br />

ist dies jedoch, wenn in die subjektiven Petitionsrechte des Betroffenen<br />

eingegriffen wird (vgl. Simitis, BDSG, 7. Aufl., § 21 Rn 28).<br />

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