Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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schwerwiegende <strong>und</strong> andauernde Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts<br />
Betroffener durch eine verantwortliche Stelle in Betracht<br />
kommt.<br />
Anders als im BDSG, das <strong>für</strong> die Beanstandung durch den B<strong>und</strong>esbeauftragten<br />
lediglich eine Stellungnahmepflicht im Zusammenhang mit einer<br />
Beanstandung vorsieht, ist die Beanstandung nach Abs. 1 auf die Beseitigung<br />
des Mangels gerichtet. Allerdings hat der <strong>Datenschutz</strong>beauftragte<br />
keine rechtlichen Möglichkeiten, dies im Ergebnis gegenüber den öffentlichen<br />
Stellen durchzusetzen.<br />
Bei nicht fristgemäßer Behebung der Mängel hat der HmbBfDI zu prüfen,<br />
ob eine weitere Beanstandung erforderlich ist. Insoweit sieht das Gesetz<br />
ein zweistufiges Verfahren vor, das als letzte Möglichkeit die Beanstandung<br />
auf der höchsten politischen Ebene vorsieht: Danach richtet der HmbBfDI<br />
in den Fällen, in denen gegenüber einem verantwortlichen Senatsmitglied<br />
beanstandet wurde, die Beanstandung nunmehr an den Senat. In den Fällen,<br />
in denen der Vorstand oder ein vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen<br />
Person des öffentlichen Rechts Adressat der Beanstandung war,<br />
geht eine weitere Beanstandung an die <strong>für</strong> die Aufsicht über die mittelbaren<br />
Staatsverwaltung zuständige Behörde.<br />
Im Zusammenhang mit der Kontrolle öffentlicher Stellen kommen neben<br />
einer Beanstandung als weitere Optionen die Darstellung des relevanten<br />
Sachverhaltes in der Öffentlichkeit wie auch die Aufnahme des relevanten<br />
Verstoßes in den Tätigkeitsbericht des <strong>Datenschutz</strong>beauftragten in Betracht.<br />
Ferner kann sich der HmbBfDI nach § 23 Abs. 3 direkt an die Bürgerschaft<br />
wenden. Gegenüber dem zuständigen Ausschuss kommt insbesondere<br />
eine Bitte um Beitritt zur Kritik in Betracht. Soweit der beanstandete<br />
Sachverhalt gleichzeitig Verstöße nach § 32 oder § 33 <strong><strong>Hamburgische</strong>s</strong> <strong>Datenschutz</strong>gesetz<br />
enthält, obliegt die Einleitung von Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren<br />
der Staatsanwaltschaft bzw. der jeweils zuständigen<br />
Fachbehörde (zur Zuständigkeit <strong>für</strong> die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten<br />
vgl. die Erläuterungen zu § 33).<br />
Das Gesetz regelt nicht, inwieweit Betroffene vom Ergebnis einer von ihnen<br />
angestoßenen <strong>Datenschutz</strong>kontrolle zu unterrichten sind. Die Entscheidung<br />
steht gr<strong>und</strong>sätzlich im Ermessen des <strong>Datenschutz</strong>beauftragten.<br />
Allerdings sollte in Fällen, in denen der Hinweis eines Betroffenen <strong>für</strong> die<br />
<strong>Datenschutz</strong>kontrolle ursächlich war, eine Unterrichtung erfolgen (in diesem<br />
Sinne Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 25 Rn 9).<br />
Eine Beanstandung kann aufgr<strong>und</strong> der Unabhängigkeit des <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />
weder im Wege der Rechts- noch im Wege der Fachaufsicht<br />
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