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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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Bereich der Bezirksverwaltung (z.B. der bezirklichen Jugendämter), so ist<br />

dies gegenüber dem Senatsmitglied zu beanstanden, das <strong>für</strong> die Bezirksaufsichtsbehörde<br />

i.S. d. § 43 Bezirksverwaltungsgesetz verantwortlich ist.<br />

Insoweit bleibt es unbenommen, dem insofern wertungsmäßig zumindest<br />

auch verantwortlichen anderen Senator nicht nur die ausgesprochene Beanstandung<br />

nachrichtlich zuzusenden, sondern ihn auch gesondert auf<br />

den Gesetzesverstoß bzw. Mangel hinzuweisen, damit auch dieses Ressort<br />

<strong>für</strong> Abhilfe sorgt.<br />

Beanstandungen, die sich gegen die Datenverarbeitung durch die der Aufsicht<br />

der Freien <strong>und</strong> Hansestadt Hamburg unterstehenden juristischen<br />

Personen des öffentlichen Rechts richten, sind gegenüber dem Vorstand<br />

oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ geltend zu machen. Zuständige<br />

Stelle <strong>für</strong> Beanstandungen gegenüber der Bürgerschaft bzw.<br />

dem Rechnungshof ist die jeweilige Präsidentin bzw. der jeweilige Präsident.<br />

Inhalt der Beanstandung ist zunächst die Darstellung der gerügten<br />

Mängel <strong>und</strong> die Aufforderung zu ihrer Behebung, <strong>für</strong> die dem Adressaten<br />

eine angemessene Frist zu setzen ist. Der Sachverhalt, der der Beanstandung<br />

zugr<strong>und</strong>e liegt, sollte dabei möglichst sachlich, örtlich <strong>und</strong> zeitlich<br />

abgrenzbar beschrieben werden, wobei eine Subsumtion der Verstöße<br />

unter eine <strong>Datenschutz</strong>bestimmung erfolgen sollte (vgl. Simitis, BDSG,<br />

7. Aufl., § 25 Rn 9). Gleichzeitig wird die beanstandete Stelle unter Fristsetzung<br />

zu einer Stellungnahme aufgefordert. Nach Absatz 4 sollen darin<br />

auch die Maßnahmen dargestellt werden, die aufgr<strong>und</strong> der Beanstandung<br />

von der verantwortlichen Stelle getroffen worden sind bzw. wie die Abhilfe<br />

der Verstöße bzw. Mängel erfolgen soll. Das gilt auch <strong>für</strong> Maßnahmen, die<br />

ergriffen werden, um in der festgelegten Frist zur Mängelbeseitigung zu<br />

gelangen. Mit der Forderung nach Beseitigung der Mängel kann der <strong>Datenschutz</strong>beauftragte<br />

Vorschläge zur sonstigen Verbesserung des <strong>Datenschutz</strong>es<br />

verbinden.<br />

Eine Beanstandung steht nach Absatz 2 im Ermessen des HmbBfDI (vgl.<br />

Bü-Drs. 9/12, vom 14.8.1979, S. 20f). Von einer Beanstandung kann insbesondere<br />

abgesehen werden, wenn die Mängel von geringer Bedeutung<br />

oder bereits behoben sind oder ihre Behebung sichergestellt ist. Auch<br />

außerhalb dieses Insbesondere-Satzes kann nach Maßgabe des Ermessens<br />

von einer Beanstandung abgesehen werden. Bei der zu treffenden<br />

Ermessensentscheidung sind die Schwere des Verstoßes bzw. die Beeinträchtigung<br />

von Rechten Betroffener oder die Bedeutsamkeit der Gefahren<br />

<strong>für</strong> die Datensicherheit zugr<strong>und</strong>ezulegen. Gr<strong>und</strong>sätzlich hat der HmbBfDI<br />

lediglich ein Recht, keine Pflicht zur Beanstandung (vgl. Taeger/Gabel,<br />

BDSG, 1. Aufl., § 25 Rn 11). Im Einzelfall kann sich eine Pflicht zur Beanstandung<br />

ergeben, wenn diese als letztes Mittel zum Schutz gegen die<br />

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