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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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Zu § 25 Beanstandungen<br />

Während im Bereich der aufsichtsbehördlichen Tätigkeit gegenüber nichtöffentlichen<br />

Stellen die Möglichkeit besteht, Bußgelder <strong>und</strong> Anordnungen<br />

nach dem BDSG zu erlassen, ist das schärfste Schwert des <strong>Hamburgische</strong>n<br />

<strong>Beauftragte</strong>n <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit (HmbBfDI)<br />

gegenüber den von ihm kontrollierten öffentlichen Stellen das Instrument<br />

der Beanstandung. Voraussetzung <strong>und</strong> Verfahren von Beanstandungen regelt<br />

§ 25.<br />

Eine Beanstandung setzt zunächst voraus, dass der HmbBfDI Verstöße<br />

gegen das <strong>Hamburgische</strong> <strong>Datenschutz</strong>gesetz oder gegen andere Vorschriften<br />

des <strong>Datenschutz</strong>es durch die in § 2 Abs. 1 S. 1 genannten Stellen<br />

feststellt. Der Landesgesetzgeber lässt – ebenso wie der B<strong>und</strong>esgesetzgeber<br />

in § 25 BDSG – nicht nur Verstöße, sondern bereits auch Mängel bei der<br />

Datenverarbeitung als Gr<strong>und</strong> <strong>für</strong> eine Beanstandung ausreichen. Dies dokumentiert,<br />

dass das Kontrollrecht des <strong>Datenschutz</strong>beauftragten gegenüber<br />

den öffentlichen Stellen umfassend ist <strong>und</strong> sich nicht auf eine reine<br />

Rechtskontrolle öffentlicher Stellen beschränkt (insoweit Gola/Schomerus,<br />

BDSG, 11. Aufl., § 25 Rn 2). Gr<strong>und</strong>sätzlich wird jedoch bei der Beanstandung<br />

auch sonstiger Mängel eine gewisse Erheblichkeit zu fordern sein.<br />

Dies ergibt sich bereits aus dem Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit, dessen<br />

Anwendung nicht zuletzt auch im Eigeninteresse der <strong>Datenschutz</strong>behörden<br />

liegen sollte, zumal eine exzessive Beanstandungspraxis das<br />

Instrument der Beanstandung abwerten würde. Insoweit sollten die Mängel<br />

geeignet sein, zumindest abstrakt das Persönlichkeitsrecht oder<br />

schutzwürdige Interessen der Betroffenen zu beeinträchtigen (Gola/Schomerus,<br />

a.a.O., Rn 2).<br />

Absatz 1 regelt im Einzelnen, an welche Stellen die Beanstandungen zu<br />

richten sind. Dies ist im Bereich der Verwaltung sowie der Gerichte der<br />

Freien Hansestadt Hamburg das <strong>für</strong> die Behörden oder das Gericht verantwortliche<br />

Senatsmitglied.<br />

Anknüpfungspunkt <strong>für</strong> die Frage, an wen eine Beanstandung zu richten ist,<br />

ist die Verantwortlichkeit der Stelle, die gegen <strong>Datenschutz</strong>regeln verstoßen<br />

hat. Im Bereich von größeren IT-Vorhaben der Verwaltung führt dies<br />

mitunter zu der Konsequenz, dass gegenüber der <strong>für</strong> die Aufsicht über die<br />

Bezirke zuständigen Behörde eine Beanstandung auszusprechen ist, da<br />

die Bezirke letztlich die Aufgabe der Datenverarbeitung übernehmen, obwohl<br />

in derartigen Fällen die Ursachen <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong>verstöße häufig auf<br />

der Planungs- <strong>und</strong> Durchführungsebene <strong>und</strong> damit im Bereich der jeweils<br />

verantwortlichen Lenkungsausschüsse <strong>und</strong> der damit betrauten Fachbehörden<br />

liegen. Richtet sich die Beanstandung gegen einen Verstoß im<br />

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