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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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verantwortlichen Stellen vor, den HmbBfDI möglichst frühzeitig über Planungen<br />

neuer Anwendungen zu informieren.<br />

Abs. 5 S. 1 statuiert <strong>für</strong> die verantwortlichen Stellen eine allgemeine Verpflichtung,<br />

den HmbBfDI bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.<br />

Hierzu wird dem HmbBfDI bzw. dessen Mitarbeitern, die ihn bei der<br />

Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, das Recht eingeräumt, Auskunft<br />

zu Fragen sowie die Einsicht in alle Unterlagen <strong>und</strong> Akten zu erhalten, die<br />

im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen.<br />

Ferner ist ihnen Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.<br />

Geheimhaltungsvorschriften können diesem umfassenden Auskunfts- <strong>und</strong><br />

Einsichtsverlangen nicht entgegen gehalten werden. Dies gilt auch, soweit<br />

die Geheimhaltung durch B<strong>und</strong>esrecht vorgeschrieben wurde, es sei<br />

denn, dass eine Auslegung der b<strong>und</strong>esrechtlichen Vorschriften eine ausdrücklich<br />

auch gegenüber der <strong>Datenschutz</strong>kontrolle gewollte Sperre ergibt<br />

(Vgl. Bü-Drs. 13/3282, Seite 24, mit dem Hinweis, dass sich insbesondere<br />

mit Blick auf die Anwendung des § 203 StGB eine entsprechende Ermächtigung<br />

aus den landesrechtlichen Vorschriften zur <strong>Datenschutz</strong>kontrolle<br />

ergebe).<br />

Abs. 6 enthält demgegenüber eine Sondervorschrift <strong>für</strong> das Landesamt <strong>für</strong><br />

Verfassungsschutz, die Behörden der Staatsanwaltschaft <strong>und</strong> der Polizei<br />

sowie den Landesfinanzbehörden. Danach werden die oben genannten<br />

Kontrollrechte nur dem HmbBfDI persönlich bzw. den von ihm damit schriftlich<br />

beauftragten Mitarbeitern übertragen. Für die in Abs. 6 genannten<br />

Behörden wird zudem eine Ausnahme vom Zutritt <strong>und</strong> Akteneinsichtsrecht<br />

statuiert <strong>für</strong> den Fall, dass der Senat im Einzelfall feststellt, dass die Einsicht<br />

in Akten die Sicherheit des B<strong>und</strong>es oder eines Landes gefährdet.<br />

Zu § 24 Aufsichtsbehörde<br />

Nach § 24 wird dem <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Beauftragte</strong>n <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong><br />

Informationsfreiheit (HmbBfDI) die Aufgabe der Aufsichtsbehörde <strong>für</strong> den<br />

<strong>Datenschutz</strong> in europarechtskonformer Auslegung gem. § 38 Abs. 6 BDSG<br />

übertragen (dazu Bü-Drs. 20/369, S. 4). Damit erfolgt die Befugnisübertragung<br />

nun durch eine gesetzliche Vorschrift, nicht wie bisher aufgr<strong>und</strong> einer<br />

Anordnung des Senats (vgl. dazu den bisherigen § 23 Abs. 8, Bü.-Drs.<br />

13/3282 vom 14.2.1989, S. 8). Die Kontrolle des öffentlichen Bereichs nach<br />

§ 23 wie auch die Kontrolltätigkeit gegenüber nicht-öffentlichen Stellen ist<br />

daher dem HmbBfDI in seiner Eigenschaft als unabhängiger Stelle zugewiesen.<br />

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