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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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<strong>und</strong> Einschätzungen beim <strong>Datenschutz</strong>beauftragten zu verschaffen. Die<br />

thematisch-inhaltliche Befassung des <strong>Datenschutz</strong>beauftragten ist dabei<br />

möglichst weit zu verstehen. Hierzu zählen nicht nur datenschutzrechtliche<br />

Gutachten, sondern auch technisch organisatorische Fragstellungen<br />

oder allgemeine Einschätzungen zu datenschutzrelevanten Fragen.<br />

Der Senat sowie die Bürgerschaft können den HmbBfDI nach Abs. 3 S. 1<br />

auffordern, Gutachten zu erstellen <strong>und</strong> Berichte zu erstatten. Das Quorum<br />

von einem Viertel der Abgeordneten ermöglicht daher, dass auch die<br />

Opposition sich der Expertise des HmbBfDI bedienen kann. Der Senat<br />

kann den HmbBfDI ferner ersuchen, Angelegenheiten <strong>und</strong> Vorgängen<br />

nachzugehen, die dessen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen.<br />

Ein Schwerpunkt der Tätigkeit des <strong>Datenschutz</strong>beauftragten im Bereich<br />

der Beratung <strong>und</strong> Information ist die Veröffentlichung des Tätigkeitsberichts,<br />

der nach Abs. 3 S. 2 mindestens alle zwei Jahre der Bürgerschaft<br />

<strong>und</strong> dem Senat erstattet werden soll. Hierin informiert der <strong>Datenschutz</strong>beauftragte<br />

Senat, Bürgerschaft <strong>und</strong> Öffentlichkeit über die wichtigsten<br />

<strong>Datenschutz</strong>themen der vergangenen Berichtsperiode <strong>und</strong> gibt Einschätzungen<br />

sowie Hinweise zu technisch-organisatorischen Maßnahmen<br />

sowie zu anderen datenschutzrelevanten Fragestellungen ab.<br />

Nach Abs. 3 S. 3 kann sich der HmbBfDI jederzeit an die Bürgerschaft wenden.<br />

Danach hat er gr<strong>und</strong>sätzlich auch das Recht, in den Ausschüssen der<br />

Bürgerschaft anwesend zu sein <strong>und</strong> dort zu datenschutzrelevanten Fragen<br />

Stellung zu nehmen.<br />

Nach Abs. 3 S. 4 sind schriftliche Äußerungen gegenüber der Bürgerschaft<br />

gleichzeitig dem Senat vorzulegen. Diese Norm verpflichtet den HmbBfDI<br />

zur Herstellung eines Gleichgewichts von Informationen gegenüber dem<br />

Senat, soweit der HmbBfDI sich mit einer schriftlichen Stellungnahme an<br />

die Bürgerschaft gewandt hat. Anfragen von Fraktionen oder Abgeordneten<br />

aus der Bürgerschaft führen daher, soweit deren Beantwortung schriftlich<br />

erfolgt, zu einer parallelen Unterrichtung des Senats. Ausgenommen<br />

hiervon sind Anfragen von Abgeordneten der <strong>Hamburgische</strong>n Bürgerschaft,<br />

die diese in ihrer persönlichen Eigenschaft als Bürger stellen.<br />

Eine Besonderheit betrifft die Beteiligung des HmbBfDI in parlamentarischen<br />

Anfragen nach Art. 25 Abs. 1 der Verfassung der Freien <strong>und</strong> Hansestadt<br />

Hamburg (HV). Danach sind die Abgeordneten berechtigt, zu öffentlichen<br />

Angelegenheiten Große <strong>und</strong> Kleine Anfragen an den Senat zu richten.<br />

Die Großen <strong>und</strong> Kleinen Anfragen sind wesentliche Mittel der parlamentarischen<br />

Kontrolle von Abgeordneten gegenüber der Regierung.<br />

Antwortpflichtig nach Art. 25 HV ist allein der Senat (m. w.N. David, Verfassung<br />

der Freien <strong>und</strong> Hansestadt Hamburg, Kommentar, 2. Auflage, Art. 25,<br />

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