Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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<strong>und</strong> Einschätzungen beim <strong>Datenschutz</strong>beauftragten zu verschaffen. Die<br />
thematisch-inhaltliche Befassung des <strong>Datenschutz</strong>beauftragten ist dabei<br />
möglichst weit zu verstehen. Hierzu zählen nicht nur datenschutzrechtliche<br />
Gutachten, sondern auch technisch organisatorische Fragstellungen<br />
oder allgemeine Einschätzungen zu datenschutzrelevanten Fragen.<br />
Der Senat sowie die Bürgerschaft können den HmbBfDI nach Abs. 3 S. 1<br />
auffordern, Gutachten zu erstellen <strong>und</strong> Berichte zu erstatten. Das Quorum<br />
von einem Viertel der Abgeordneten ermöglicht daher, dass auch die<br />
Opposition sich der Expertise des HmbBfDI bedienen kann. Der Senat<br />
kann den HmbBfDI ferner ersuchen, Angelegenheiten <strong>und</strong> Vorgängen<br />
nachzugehen, die dessen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen.<br />
Ein Schwerpunkt der Tätigkeit des <strong>Datenschutz</strong>beauftragten im Bereich<br />
der Beratung <strong>und</strong> Information ist die Veröffentlichung des Tätigkeitsberichts,<br />
der nach Abs. 3 S. 2 mindestens alle zwei Jahre der Bürgerschaft<br />
<strong>und</strong> dem Senat erstattet werden soll. Hierin informiert der <strong>Datenschutz</strong>beauftragte<br />
Senat, Bürgerschaft <strong>und</strong> Öffentlichkeit über die wichtigsten<br />
<strong>Datenschutz</strong>themen der vergangenen Berichtsperiode <strong>und</strong> gibt Einschätzungen<br />
sowie Hinweise zu technisch-organisatorischen Maßnahmen<br />
sowie zu anderen datenschutzrelevanten Fragestellungen ab.<br />
Nach Abs. 3 S. 3 kann sich der HmbBfDI jederzeit an die Bürgerschaft wenden.<br />
Danach hat er gr<strong>und</strong>sätzlich auch das Recht, in den Ausschüssen der<br />
Bürgerschaft anwesend zu sein <strong>und</strong> dort zu datenschutzrelevanten Fragen<br />
Stellung zu nehmen.<br />
Nach Abs. 3 S. 4 sind schriftliche Äußerungen gegenüber der Bürgerschaft<br />
gleichzeitig dem Senat vorzulegen. Diese Norm verpflichtet den HmbBfDI<br />
zur Herstellung eines Gleichgewichts von Informationen gegenüber dem<br />
Senat, soweit der HmbBfDI sich mit einer schriftlichen Stellungnahme an<br />
die Bürgerschaft gewandt hat. Anfragen von Fraktionen oder Abgeordneten<br />
aus der Bürgerschaft führen daher, soweit deren Beantwortung schriftlich<br />
erfolgt, zu einer parallelen Unterrichtung des Senats. Ausgenommen<br />
hiervon sind Anfragen von Abgeordneten der <strong>Hamburgische</strong>n Bürgerschaft,<br />
die diese in ihrer persönlichen Eigenschaft als Bürger stellen.<br />
Eine Besonderheit betrifft die Beteiligung des HmbBfDI in parlamentarischen<br />
Anfragen nach Art. 25 Abs. 1 der Verfassung der Freien <strong>und</strong> Hansestadt<br />
Hamburg (HV). Danach sind die Abgeordneten berechtigt, zu öffentlichen<br />
Angelegenheiten Große <strong>und</strong> Kleine Anfragen an den Senat zu richten.<br />
Die Großen <strong>und</strong> Kleinen Anfragen sind wesentliche Mittel der parlamentarischen<br />
Kontrolle von Abgeordneten gegenüber der Regierung.<br />
Antwortpflichtig nach Art. 25 HV ist allein der Senat (m. w.N. David, Verfassung<br />
der Freien <strong>und</strong> Hansestadt Hamburg, Kommentar, 2. Auflage, Art. 25,<br />
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