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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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Eine explizite Norm <strong>für</strong> die Beratung <strong>und</strong> Information von Bürgern fehlt im<br />

HmbDSG. Gleichwohl bezieht sich die Aufgabe der Beratung auch auf die<br />

von der Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen betroffenen Bürgerinnen<br />

<strong>und</strong> Bürger. Dies ergibt sich zum einen nach Maßgabe des Insbesondere-Satzes<br />

<strong>und</strong> zum anderen aus § 26, der ein allgemeines Anrufungsrecht<br />

des HmbBfDI durch die Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger vorsieht. Insoweit ist<br />

der HmbBfDI nicht ausschließlich auf eine bloße Rechtskontrolle der verantwortlichen<br />

Stellen beschränkt (vgl. dazu auch unter § 25, wonach Beanstandungen<br />

auch bei bloßen Mängeln der Datenverarbeitung möglich<br />

sind). Er kann <strong>und</strong> sollte darüber hinaus auch Einschätzungen, Empfehlungen<br />

<strong>und</strong> Informationen zu <strong>Datenschutz</strong>fragen abgeben, die sich insbesondere<br />

auf die Fähigkeit der Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger zum eigenverantwortlichen<br />

Datenmanagement auswirken (vgl. nur Simitis, BDSG, 7. Aufl.,<br />

§ 24 Rn 3).<br />

Soweit darüber hinaus gezielte Warnungen der Öffentlichkeit erfolgen sollen,<br />

ist dies nach ständiger Rechtsprechung auch ohne eine explizite<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lage möglich. Voraussetzung ist hier<strong>für</strong> ein gewichtiger, dem<br />

Inhalt <strong>und</strong> der Bedeutung des informationellen Selbstbestimmungsrechts<br />

entsprechender Anlass <strong>und</strong> ein im wesentlich zutreffender oder zumindest<br />

sachgerecht <strong>und</strong> vertretbar gewürdigter Tatsachenkern (so z.B. BVerfG<br />

NJW 1989, 3269, 3270; mit Blick auf die Tätigkeit des <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />

jüngst VG Schleswig, Beschluss vom 8.11.2013, S. 4f, mit weiteren<br />

Nachweisen; ferner VG Köln mit Blick auf die Öffentlichkeitsarbeit der B<strong>und</strong>esdatenschutzbeauftragten,<br />

Beschluss vom 11.3.1999. 20 L 3757/98).<br />

Dennoch sollte im Rahmen einer Novellierung des HmbDSG eine ausdrückliche<br />

Erweiterung der Aufgaben des HmbBfDI zumindest mit deklaratorischer<br />

Wirkung erfolgen.<br />

Das Amt des <strong>Datenschutz</strong>beauftragten ist zwar weltanschaulich neutral,<br />

doch nicht auf datenschutzpolitische Neutralität beschränkt. Einschätzungen<br />

<strong>und</strong> Stellungnahmen zu datenschutzrelevanten Fragestellungen sind<br />

dem <strong>Datenschutz</strong>beauftragten jederzeit möglich, gerade auch gegenüber<br />

datenverarbeitenden Stellen in seinem Kompetenzbereich. Dies folgt letztlich<br />

auch aus der vollständigen Unabhängigkeit der <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />

nach Art. 28 der EU-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie. Insoweit wirkt der <strong>Datenschutz</strong>beauftragte<br />

mit seiner Tätigkeit zur Optimierung des <strong>Datenschutz</strong>es<br />

gerade auch in die Öffentlichkeit hinein.<br />

Gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 ist der <strong>Datenschutz</strong>beauftragte verpflichtet, auf<br />

Anforderung des Senats oder auf Verlangen eines Viertels der Abgeordneten<br />

der Bürgerschaft Gutachten zu erstellen <strong>und</strong> Bericht zu erstatten. Das<br />

Quorum von einem Viertel der Abgeordneten der Bürgerschaft stellt dabei<br />

sicher, dass auch die Opposition die Möglichkeit hat, sich Informationen<br />

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