Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Eine explizite Norm <strong>für</strong> die Beratung <strong>und</strong> Information von Bürgern fehlt im<br />
HmbDSG. Gleichwohl bezieht sich die Aufgabe der Beratung auch auf die<br />
von der Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen betroffenen Bürgerinnen<br />
<strong>und</strong> Bürger. Dies ergibt sich zum einen nach Maßgabe des Insbesondere-Satzes<br />
<strong>und</strong> zum anderen aus § 26, der ein allgemeines Anrufungsrecht<br />
des HmbBfDI durch die Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger vorsieht. Insoweit ist<br />
der HmbBfDI nicht ausschließlich auf eine bloße Rechtskontrolle der verantwortlichen<br />
Stellen beschränkt (vgl. dazu auch unter § 25, wonach Beanstandungen<br />
auch bei bloßen Mängeln der Datenverarbeitung möglich<br />
sind). Er kann <strong>und</strong> sollte darüber hinaus auch Einschätzungen, Empfehlungen<br />
<strong>und</strong> Informationen zu <strong>Datenschutz</strong>fragen abgeben, die sich insbesondere<br />
auf die Fähigkeit der Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger zum eigenverantwortlichen<br />
Datenmanagement auswirken (vgl. nur Simitis, BDSG, 7. Aufl.,<br />
§ 24 Rn 3).<br />
Soweit darüber hinaus gezielte Warnungen der Öffentlichkeit erfolgen sollen,<br />
ist dies nach ständiger Rechtsprechung auch ohne eine explizite<br />
Rechtsgr<strong>und</strong>lage möglich. Voraussetzung ist hier<strong>für</strong> ein gewichtiger, dem<br />
Inhalt <strong>und</strong> der Bedeutung des informationellen Selbstbestimmungsrechts<br />
entsprechender Anlass <strong>und</strong> ein im wesentlich zutreffender oder zumindest<br />
sachgerecht <strong>und</strong> vertretbar gewürdigter Tatsachenkern (so z.B. BVerfG<br />
NJW 1989, 3269, 3270; mit Blick auf die Tätigkeit des <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />
jüngst VG Schleswig, Beschluss vom 8.11.2013, S. 4f, mit weiteren<br />
Nachweisen; ferner VG Köln mit Blick auf die Öffentlichkeitsarbeit der B<strong>und</strong>esdatenschutzbeauftragten,<br />
Beschluss vom 11.3.1999. 20 L 3757/98).<br />
Dennoch sollte im Rahmen einer Novellierung des HmbDSG eine ausdrückliche<br />
Erweiterung der Aufgaben des HmbBfDI zumindest mit deklaratorischer<br />
Wirkung erfolgen.<br />
Das Amt des <strong>Datenschutz</strong>beauftragten ist zwar weltanschaulich neutral,<br />
doch nicht auf datenschutzpolitische Neutralität beschränkt. Einschätzungen<br />
<strong>und</strong> Stellungnahmen zu datenschutzrelevanten Fragestellungen sind<br />
dem <strong>Datenschutz</strong>beauftragten jederzeit möglich, gerade auch gegenüber<br />
datenverarbeitenden Stellen in seinem Kompetenzbereich. Dies folgt letztlich<br />
auch aus der vollständigen Unabhängigkeit der <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />
nach Art. 28 der EU-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie. Insoweit wirkt der <strong>Datenschutz</strong>beauftragte<br />
mit seiner Tätigkeit zur Optimierung des <strong>Datenschutz</strong>es<br />
gerade auch in die Öffentlichkeit hinein.<br />
Gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 ist der <strong>Datenschutz</strong>beauftragte verpflichtet, auf<br />
Anforderung des Senats oder auf Verlangen eines Viertels der Abgeordneten<br />
der Bürgerschaft Gutachten zu erstellen <strong>und</strong> Bericht zu erstatten. Das<br />
Quorum von einem Viertel der Abgeordneten der Bürgerschaft stellt dabei<br />
sicher, dass auch die Opposition die Möglichkeit hat, sich Informationen<br />
125