30.12.2013 Aufrufe

Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

sondern auch die erforderliche Beratung der öffentlichen <strong>und</strong> nicht-öffentlichen<br />

Stellen nicht unerheblich.<br />

Frei werdende oder neu zu besetzende Stellen werden auf Vorschlag<br />

der/des HmbBfDI besetzt, so dass hier eine eigenständige Entscheidung<br />

über die personelle Zusammensetzung des Unterstützungsteams besteht.<br />

Abordnungen <strong>und</strong> Versetzungen erfolgen lediglich im Einvernehmen mit<br />

der/dem HmbBfDI, die/der auch die/der Dienstvorgesetzte/r ihrer/seiner<br />

Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter ist.<br />

§ 22 Abs. 3 regelt die Verpflichtung der/des HmbBfDI zur Ernennung einer<br />

Stellvertreterin oder eines Stellvertreters. Die Regelung bezweckt, dass<br />

der Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch bei der<br />

Verhinderung der Amtsinhaberin bzw. des Amtsinhabers durch einen Stellvertreter<br />

zumindest <strong>für</strong> einen bestimmten Zeitraum sichergestellt werden<br />

kann. Bei Verhinderungen, die länger als 2 Monate dauern, hat der Senat<br />

die Möglichkeit, eine andere Person mit der Wahrnehmung der Aufgaben<br />

des <strong>Datenschutz</strong>beauftragten zu betrauen. Vor einer Vertreterbestellung<br />

durch den Senat soll der bzw. die <strong>Hamburgische</strong> <strong>Datenschutz</strong>beauftragte<br />

gehört werden, falls das die Art der Verhinderung zulässt.<br />

Zu § 23 Aufgaben<br />

Nach § 23 überwacht der <strong>Hamburgische</strong> Beauftrage <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong><br />

Informationsfreiheit (HmbBfDI) bei allen in § 2 Abs. 1 S. 1 aufgeführten öffentlichen<br />

Stellen die Einhaltung der Vorschriften des <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Datenschutz</strong>gesetzes,<br />

aber auch anderer öffentlich-rechtlicher <strong>Datenschutz</strong>bestimmungen,<br />

die von diesen Stellen zu beachten sind. Hierzu gehören<br />

b<strong>und</strong>esrechtliche Vorschriften, wie etwa die des SGB X ebenso, wie die<br />

landesrechtlichen Regelungen z.B. die des PolDVG oder der Schuldatenschutzverordnung.<br />

Die Kontrolltätigkeiten nach § 23 Abs. 1 betreffen daher<br />

alle öffentlich-rechtlichen Stellen, die – sei es durch Normen des B<strong>und</strong>esrechts,<br />

sei es durch Landesrecht – datenschutzrechtlichen Vorgaben unterworfen<br />

sind.<br />

Nicht zu den der Überwachung unterliegenden Stellen gehören öffentlichrechtlich<br />

organisierte Religionsgesellschaften, soweit diese nicht in die<br />

öffentlich-rechtliche Organisationsform der staatlichen Verwaltung eingeb<strong>und</strong>en<br />

sind bzw. keine eigenen verwaltungsrechtlichen Aufgaben mit<br />

hoheitlichen Befugnissen erfüllen (in diesem Sinne Simitis, BDSG, 7. Aufl.,<br />

§ 2 Rn 114). Ebenfalls ausgenommen von der Überwachungs- <strong>und</strong> Kontrollkompetenz<br />

des HmbBfDI ist der öffentlich-rechtliche R<strong>und</strong>funk. § 41 NDR-<br />

Staatsvertrag sieht ausdrücklich vor, dass die einschlägigen Kompetenznormen<br />

in §§ 21–23, 25 <strong>und</strong> 26 HmbDSG <strong>für</strong> den NDR nicht gelten. Zur Ab-<br />

123

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!