Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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Eine gesetzliche Begrenzung der Wiederwahl auf eine Amtsperiode ist<br />
jedoch nicht zwingend. So sieht etwa die Regelung in Berlin keine Beschränkung<br />
der Amtsperioden des dortigen <strong>Beauftragte</strong>n <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />
vor (vgl. § 21 Abs. 3 BlnDSG, sondern es wird pauschal bestimmt, dass<br />
eine Wiederwahl zulässig ist). Letztlich sind die Erwägungen <strong>für</strong> oder<br />
gegen eine mehrmalige Wiederwahl bei <strong>Datenschutz</strong>beauftragten nicht<br />
anders zu beurteilen als insgesamt bei politisch herausgehobenen Amtsträgern<br />
mit besonderer Verantwortung. Hier gibt es weniger Vorgaben <strong>für</strong><br />
richtige <strong>und</strong> falsche Lösungen als unterschiedliche Modelle.<br />
Die hamburgische Regelung verzichtet auf eine Abwahlklausel durch das<br />
Parlament. Dies ist einerseits dadurch begründet, dass das Parlament<br />
die/den <strong>Datenschutz</strong>beauftragte/n auf den Vorschlag der Regierung gewählt<br />
hat. Zum anderen würde eine politische Abberufung aus anderen<br />
Gründen als denen des Beamtenrechts die/den <strong>Datenschutz</strong>beauftragte/n<br />
in derer/dessen unabhängiger Amtsführung eher schwächen.<br />
Nach Abs. 3 hat der bzw. die <strong>Hamburgische</strong> <strong>Datenschutz</strong>beauftragte das<br />
Amt bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen.<br />
Insoweit gilt die Amtszeit als verlängert. Der Gesetzgeber verfolgt<br />
damit das Ziel, das <strong>für</strong> den Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts<br />
wichtige Amt der/des <strong>Datenschutz</strong>beauftragten permanent<br />
besetzt zu halten.<br />
Zu § 22 Rechtsstellung<br />
Mit Urteil vom März 2010 (C-1518/07) hat der Europäische Gerichtshof die<br />
Stellung der <strong>Datenschutz</strong>beauftragten nachhaltig gestärkt. Nach Art. 28<br />
Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rats<br />
vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung<br />
personenbezogener Daten <strong>und</strong> zum freien Datenverkehr soll die<br />
Überwachung der Umsetzung der <strong>Datenschutz</strong>bestimmungen in den Mitgliedstaaten<br />
von öffentlichen Kontrollstellen vorgenommen werden, die in<br />
„völliger Unabhängigkeit“ ihre Aufgaben wahrnehmen. Dies bedeutet nach<br />
dem EuGH, dass entsprechende Kontrollstellen die Unabhängigkeit besitzen<br />
in dem Sinne, dass sie jeglicher äußeren Einflussnahme entzogen sein<br />
müssen, die ihre Entscheidung steuern könnte (EuGH a.a.O.).<br />
Dieses Urteil hatte insbesondere in B<strong>und</strong>esländern, die die <strong>Datenschutz</strong>aufsicht<br />
über private Stellen nach § 38 BDSG bislang in ihre Ministerialverwaltung<br />
integriert hatten, weitreichende Umstrukturierungen zur<br />
Folge: Bis auf das B<strong>und</strong>esland Bayern, wo eine neue selbständige Aufsichtsbehörde<br />
geschaffen wurde, legten die Länder die Funktionen der<br />
Aufsichtsbehörde <strong>und</strong> des <strong>Datenschutz</strong>beauftragten in der Folgezeit zu-<br />
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