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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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Eine gesetzliche Begrenzung der Wiederwahl auf eine Amtsperiode ist<br />

jedoch nicht zwingend. So sieht etwa die Regelung in Berlin keine Beschränkung<br />

der Amtsperioden des dortigen <strong>Beauftragte</strong>n <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

vor (vgl. § 21 Abs. 3 BlnDSG, sondern es wird pauschal bestimmt, dass<br />

eine Wiederwahl zulässig ist). Letztlich sind die Erwägungen <strong>für</strong> oder<br />

gegen eine mehrmalige Wiederwahl bei <strong>Datenschutz</strong>beauftragten nicht<br />

anders zu beurteilen als insgesamt bei politisch herausgehobenen Amtsträgern<br />

mit besonderer Verantwortung. Hier gibt es weniger Vorgaben <strong>für</strong><br />

richtige <strong>und</strong> falsche Lösungen als unterschiedliche Modelle.<br />

Die hamburgische Regelung verzichtet auf eine Abwahlklausel durch das<br />

Parlament. Dies ist einerseits dadurch begründet, dass das Parlament<br />

die/den <strong>Datenschutz</strong>beauftragte/n auf den Vorschlag der Regierung gewählt<br />

hat. Zum anderen würde eine politische Abberufung aus anderen<br />

Gründen als denen des Beamtenrechts die/den <strong>Datenschutz</strong>beauftragte/n<br />

in derer/dessen unabhängiger Amtsführung eher schwächen.<br />

Nach Abs. 3 hat der bzw. die <strong>Hamburgische</strong> <strong>Datenschutz</strong>beauftragte das<br />

Amt bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen.<br />

Insoweit gilt die Amtszeit als verlängert. Der Gesetzgeber verfolgt<br />

damit das Ziel, das <strong>für</strong> den Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts<br />

wichtige Amt der/des <strong>Datenschutz</strong>beauftragten permanent<br />

besetzt zu halten.<br />

Zu § 22 Rechtsstellung<br />

Mit Urteil vom März 2010 (C-1518/07) hat der Europäische Gerichtshof die<br />

Stellung der <strong>Datenschutz</strong>beauftragten nachhaltig gestärkt. Nach Art. 28<br />

Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rats<br />

vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung<br />

personenbezogener Daten <strong>und</strong> zum freien Datenverkehr soll die<br />

Überwachung der Umsetzung der <strong>Datenschutz</strong>bestimmungen in den Mitgliedstaaten<br />

von öffentlichen Kontrollstellen vorgenommen werden, die in<br />

„völliger Unabhängigkeit“ ihre Aufgaben wahrnehmen. Dies bedeutet nach<br />

dem EuGH, dass entsprechende Kontrollstellen die Unabhängigkeit besitzen<br />

in dem Sinne, dass sie jeglicher äußeren Einflussnahme entzogen sein<br />

müssen, die ihre Entscheidung steuern könnte (EuGH a.a.O.).<br />

Dieses Urteil hatte insbesondere in B<strong>und</strong>esländern, die die <strong>Datenschutz</strong>aufsicht<br />

über private Stellen nach § 38 BDSG bislang in ihre Ministerialverwaltung<br />

integriert hatten, weitreichende Umstrukturierungen zur<br />

Folge: Bis auf das B<strong>und</strong>esland Bayern, wo eine neue selbständige Aufsichtsbehörde<br />

geschaffen wurde, legten die Länder die Funktionen der<br />

Aufsichtsbehörde <strong>und</strong> des <strong>Datenschutz</strong>beauftragten in der Folgezeit zu-<br />

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