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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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Der bzw. die <strong>Hamburgische</strong> <strong>Beauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit<br />

ist Beamtin bzw. Beamter auf Zeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 <strong><strong>Hamburgische</strong>s</strong><br />

Beamtengesetz.<br />

Die Bürgerschaft wählt den HmbBfDI mit der einfachen Stimmenmehrheit.<br />

Die frühere Fassung des Abs. 1 hatte vorgesehen, dass der HmbBfDI von<br />

der Bürgerschaft „mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder“<br />

gewählt werden müsste. Diese Vorschrift widersprach jedoch<br />

Art. 19 der <strong>Hamburgische</strong>n Verfassung, die vom Gr<strong>und</strong>satz ausgeht, dass<br />

zu einem Beschluss der Bürgerschaft eine einfache Stimmenmehrheit<br />

erforderlich ist, sofern die Verfassung nicht ein anderes Stimmenverhältnis<br />

vorschreibt. Da eine derartige Regelung in der Verfassung <strong>für</strong> die Wahl des<br />

HmbBfDI nicht besteht, war auch eine Bezugnahme auf die Mehrheitsverhältnisse<br />

nicht zulässig.<br />

Anders als das BDSG <strong>für</strong> den B<strong>und</strong>esbeauftragten <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> fordert<br />

das Gesetz in § 21 nicht nur, dass die/der <strong>Datenschutz</strong>beauftragte bei seiner<br />

Bestellung das 35. Lebensjahr vollendet hat, sondern nach § 21 Abs. 1<br />

S. 2 auch, dass sie/er die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren<br />

Verwaltungsdienst haben <strong>und</strong> die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderliche<br />

Fachk<strong>und</strong>e besitzen muss. Die Laufbahnbefähigung wäre mangels<br />

eines besonderen Weisungs- oder Eingriffsrechts gegenüber den zu kontrollierenden<br />

Stellen im öffentlichen Bereich zwar nicht unmittelbar gefordert,<br />

ist aber nicht zuletzt wegen der dem HmbBfDI verliehenen<br />

aufsichtsbehördlichen Kompetenzen gegenüber privaten Stellen, die es<br />

ihm ermöglichen, Verwaltungsakte oder Bußgeldbescheide zu erlassen,<br />

bedeutsam.<br />

Die Amtszeit der bzw. des <strong>Beauftragte</strong>n beträgt 6 Jahre. Die Wiederwahl ist<br />

nur <strong>für</strong> eine Amtsperiode möglich. Hintergr<strong>und</strong> dieser Beschränkung ist,<br />

dass das Amt nicht als eine Dauertätigkeit wahrgenommen werden soll.<br />

Einerseits bleibt dadurch bewahrt, dass die Kontrolle nicht durch eine Routineausübung<br />

der Funktion erstarrt. Andererseits ermöglicht die einmalige<br />

Wiederwahl auch eine gewisse personelle Kontinuität, die angesichts der<br />

Komplexität der Aufgabenstellung durchaus sachgerecht ist. Die Wiederwahl<br />

nach Ablauf der ersten Amtsperiode soll eine qualifizierte Entscheidung<br />

darüber ermöglichen, ob der oder die <strong>Datenschutz</strong>beauftragte seinen<br />

bzw. ihren Aufgaben gewachsen ist <strong>und</strong> damit die Wiederwahl rechtfertigt<br />

(i.d.S. zu § 22 BDSG, Gola/Schomerus, BDSG, 11 Aufl., § 22 Rn 7).<br />

Insoweit ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass das Amt des<br />

bzw. der <strong>Datenschutz</strong>beauftragten bzw. seine/ihre Wiederwahl letztlich<br />

auch vor dem Hintergr<strong>und</strong> einer sachk<strong>und</strong>igen Kontrolltätigkeit zu entscheiden<br />

ist.<br />

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