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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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ei ihm eingetretenen Schaden ursächlich war. Dabei muss es sich nicht<br />

zwingend um materielle Beeinträchtigungen im Sinne eines Vermögensschadens<br />

handeln. Die Vorschrift eröffnet auch einen Anspruch auf Ersatz<br />

immaterieller Schäden unter der Voraussetzung, dass eine schwere Beeinträchtigung<br />

des Betroffenen vorliegt. Dies dürfte regelmäßig dann der Fall<br />

sein, wenn eine mit dem <strong>Datenschutz</strong>verstoß verb<strong>und</strong>ene Verletzungshandlung<br />

wesentlich in das Persönlichkeitsrecht eingreift <strong>und</strong> eine anderweitige<br />

Kompensation nicht angemessen gewährt werden könnte (vgl. zum<br />

Schmerzensgeld in § 7 BDSG Gola/Schomerus, BDSG, § 7 Rdn. 19). Für<br />

die Höhe sind der Umfang <strong>und</strong> die Auswirkungen der Persönlichkeitsrechtsverletzung<br />

entscheidend.<br />

Ausdrücklich macht Abs. 3 klar, dass es sich bei der Haftungsnorm des<br />

§ 20 um eine besondere öffentlich-rechtliche Erstattungsvorschrift handelt,<br />

die weitergehende sonstige Schadensersatzansprüche des Betroffenen<br />

nicht ausschließt. Soweit daher die Haftungsbegrenzung <strong>für</strong> eine unzulässige<br />

oder unrichtige Datenverarbeitung eingreift, können weitergehende<br />

Schadensersatzansprüche über anderweitige Regelungen durchaus geltend<br />

gemacht werden.<br />

Zu § 21 Berufung<br />

§ 21 regelt die Berufung der/des <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Beauftragte</strong>n <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>und</strong> Informationsfreiheit (HmbBfDI). Der Gesetzgeber sieht hier<strong>für</strong><br />

ein zweistufiges Verfahren vor. Danach ist es zunächst Aufgabe des Senats,<br />

sich auf eine/n Kandidaten/Kandidatin zu verständigen, den/die er<br />

der Bürgerschaft dann in einer zweiten Stufe zur Wahl vorschlägt. Das<br />

zweistufige Verfahren sichert der Exekutive eine wesentliche Mitsprache<br />

an der Bestimmung des <strong>Datenschutz</strong>beauftragten, der letztlich die verantwortlichen<br />

öffentlichen Stellen der Verwaltung kontrolliert.<br />

Anders als das auf zwei unterschiedliche Beteiligte an Vorschlag <strong>und</strong> Wahl<br />

beruhende Modell, dem im Übrigen auch der B<strong>und</strong> folgt (vgl. § 22 BDSG<br />

zur Wahl des B<strong>und</strong>esbeauftragten), sehen einige B<strong>und</strong>esländer ein einstufiges<br />

Berufungsverfahren des Landesbeauftragten vor. Danach erfolgt die<br />

Wahl unmittelbar durch den Landtag, ohne Beteiligung der Regierung (so<br />

etwa § 35 Abs. 1 LDSG Schleswig-Holstein). In jedem Fall stellt die Wahl<br />

des Landesbeauftragten durch das jeweilige Parlament eine deutliche Aufwertung<br />

der Institution einer unabhängigen <strong>Datenschutz</strong>kontrolle dar <strong>und</strong><br />

ist wesentliches Strukturelement <strong>für</strong> dessen Unabhängigkeit <strong>und</strong> demokratische<br />

Legitimation.<br />

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