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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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Absatz 5<br />

Abs. 5 begründet die Pflicht der Daten verarbeitenden Stelle, alle Stellen,<br />

denen die Daten übermittelt worden sind, unverzüglich von der Berichtigung,<br />

Sperrung oder Löschung zu benachrichtigen. Das Recht auf informationelle<br />

Selbstbestimmung der Betroffenen ist nur dann in angemessenem<br />

Umfang gewahrt, „wenn der Empfänger solcher Daten von den erforderlich<br />

gewordenen Korrekturen Kenntnis erlangt <strong>und</strong> sich entsprechend<br />

verhalten kann“ (Bü-Drs. 13/3282 zu § 19).<br />

Um einer erheblichen Überforderung der Verwaltung vorzubeugen, wird<br />

die Nachberichtspflicht allerdings insgesamt unter den Vorbehalt des nicht<br />

unverhältnismäßigen Aufwandes gestellt. Andererseits haben die Daten<br />

verarbeitenden Stellen Übermittlungen in jedem Einzelfall zuverlässig zu<br />

dokumentieren, soweit dies erforderlich ist, um die Stellen, denen die<br />

Daten übermittelt worden sind, von der Berichtigung, Sperrung <strong>und</strong> Löschung<br />

personenbezogener Daten unverzüglich verständigen zu können.<br />

Die Nachberichtspflicht erfasst nicht die Fälle der Löschung nach Abs. 3<br />

S. 1 Nr. 2. Der Daten verarbeitenden Stelle steht insofern vielmehr nach<br />

S. 2 ein Ermessen zu.<br />

Absatz 6<br />

Die Regelung in Absatz 6 beschränkt die Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung<br />

auf automatisierte Dateien. Damit unterliegen auch die Dateien<br />

der elektronischen Aktenführung im Gegensatz zur Aktenführung in<br />

Papierform der Pflicht einer regelmäßigen Überprüfung.<br />

Zu § 20 Schadensersatz<br />

§ 20 enthält einen eigenständigen Schadensersatzanspruch <strong>für</strong> die Betroffenen<br />

gegenüber den in § 2 Abs. 1 aufgezählten öffentlichen Stellen. Voraussetzung<br />

des Haftungstatbestands ist eine unzulässige oder unrichtige<br />

Datenverarbeitung, die die Betroffenen in ihren schutzwürdigen Belangen<br />

beeinträchtigt. Die Vorschrift enthält nur zum Teil eine verschuldensabhängige<br />

Haftung: Soweit der Schaden auf einer unzulässigen bzw. unrichtigen<br />

automatisierten Datenverarbeitung beruht, braucht ein Verschulden der<br />

Daten verarbeitenden Stellen nicht vorzuliegen, gleichzeitig beschränkt<br />

sich dann jedoch die Ersatzpflicht gegenüber der betroffenen Person auf<br />

250.000,– Euro.<br />

Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs ist <strong>für</strong> den Betroffenen<br />

nur dann sinnvoll, wenn belegt werden kann, dass eine rechtswidrige<br />

Datenverarbeitung der verantwortlichen Stelle erfolgt ist <strong>und</strong> diese <strong>für</strong> den<br />

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